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Zeitdokumentation BR_Arbeit zulässig?

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ist es zulässig, dass im Zeiterfassungssystem des Unternehmens ein BR-Mitglied seinen Zeitaufwand der BR-Arbeit dokumentieren soll? Es geht um die reine Zeiterfassung, nicht um Vergütung oder sonstige Dinge. Es gibt auch keine Budgetierung der BR-Arbeit (wäre ja auch nicht zulässig).

Der AG hätte das gerne, da die BR-Mitarbeiter in einem Kundenprojekt eingesetzt sind, und der arbeitszeitliche Aufwand des Kundenprojekts möglich genau erfasst werden soll.

Danke schonmal!

1.01505

Community-Antworten (5)

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gironimo

25.07.2017 um 14:55 Uhr

Na, auf jeden Fall ist das Thema Zeiterfassungssystem mitbestimmungspflichtig. Da kann sich die eine Seite viel wünschen - es geht um Argumente und Gegenargumente. Und schließlich einigt man sich auf einen Weg, der für beide Seiten akzeptabel ist.

G
ganther

25.07.2017 um 15:09 Uhr

bei uns gibt es z.B. eine Erfassung von Tätigkeiten zur Projektverfolgung. Natürlich durch eine BV abgesichert. Ja da dokumentieren auch Betriebsräte Zeiten die auf dem Projekt sind. Aber nicht als BR Zeiten sondern wie jeder andere im Projekt als nicht produktive Zeiten für das Projekt

A
AlterMann

25.07.2017 um 22:48 Uhr

Normalerweise muss sich ein BRM zur BR-Tätigkeit abmelden und anschließend wieder zurück. Wenn Ihr davon entbunden seid und die BR-Tätigkeit nur in die Zeiterfassung eintragen sollt - was würde dagegen sprechen?

C
Challenger

25.07.2017 um 23:30 Uhr

Eine Weisung des Arbeitgebers über die Ausgestaltung des Abmeldeverfahrens, z.B. Nutzung eines Zeiterfassungssystems, ist unzulässig (LAG Hamm, Urt. v. 26.11.2013 – 7 TaBV 74/13)

A
AlterMann

26.07.2017 um 11:04 Uhr

Hallo Challenger, interessantes Urteil. Ich glaube aber eher nicht, dass das dem Fragesteller weiterhilft.. Ich hatte ihn so verstanden, dass eher diese Entscheidung nützlich sein könnte: "Das Betriebsratsmitglied ist ausnahmsweise nicht einmal verpflichtet, sich ab- und zurückzumelden, wenn eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht in Betracht kommt (etwa bei Telefongesprächen als Betriebsratsmitglieds). Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird (vgl. BAG, 29.06.2011 – 7 ABR 135/09, Rdnrn. 25, 26)." Zitat aus www.bussmann-arbeitsrecht.de/betriebsrat-2/ Der AG scheint eine solche Mitteilung zu wünschen (und eben keine Ab- und Anmeldung - aber das ist möglicherweise nur meine Interpretation). Diese könnte durchaus auch im Rahmen der Zeiterfassung geschehen.

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