Muss bei Mitarbeitergesprächen, wenn der BR gewünscht wird, grundsätzlich die Personalleitung dabei sein?
Ein AN wird zu einem Arbeits-/Mitarbeitergespräch eingeladen. Dort ist zusätzluch die Teamleitung, die Abteilungsleitung und eine Person von der Personalabteilung anwesend. Der AN möchte den BR dabei haben. Die Abteilungsleitung möchte das nicht, weil sonst die beiden Personalchefs eingeladen werden müssen. Stimmt das wirklich oder soll das nur Druck machen?
Kurzantwort: Nein. Dass „dann auch die Personalleitung dabei sein muss“, wenn ein Betriebsratsmitglied hinzukommt, ist rechtlich nicht begründet. Das klingt eher nach Druckmittel. Wer vom Arbeitgeber an dem Gespräch teilnimmt, entscheidet der Arbeitgeber. Ob ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung des Arbeitnehmers teilnimmt, entscheidet der Arbeitnehmer – je nach Gesprächsart und Rechtslage. Beides hängt voneinander nicht automatisch ab.
Rechtliche Einordnung
- Kein Automatismus „BR dabei = Personalchefs müssen mit rein“ — Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die die Anwesenheit bestimmter Arbeitgebervertreter an die Hinzuziehung eines BR-Mitglieds koppelt. Der Arbeitgeber bestimmt seine Gesprächsvertreter frei (Teamleitung, Abteilungsleitung, HR etc.). Der Arbeitnehmer bestimmt – soweit ein Teilnahmerecht besteht oder der Arbeitgeber zustimmt – sein BR-Mitglied als Beistand.
- Hinzuziehung eines BR-Mitglieds ist kein Generalschlüssel — Ein allgemeiner Anspruch, zu jedem beliebigen Personalgespräch ein BR-Mitglied mitzunehmen, besteht nicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat pauschale Teilnahmepflichten des BR (insbesondere „Zwangs-Beistand“) sogar verworfen, weil sie das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten verletzen können. Eine BV darf die verpflichtende BR-Teilnahme an Personalgesprächen nicht generell anordnen (BAG zu Persönlichkeitsrecht; in Ihrem Kontext wiedergegeben).
- Aber: In wichtigen Konstellationen ist die BR-Hinzuziehung anerkannt bzw. üblich — Etwa bei:
- Gesprächen über Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen sowie berufliche Entwicklung (hier ist die Hinzuziehung eines BR-Mitglieds verbreitete Praxis; vielfach wird auf Informations- und Erörterungsrechte der Beschäftigten abgestellt).
- Einsichtnahme in die Personalakte (der Arbeitnehmer darf ein BR-Mitglied hinzuziehen).
- BEM-Verfahren und vergleichbare, strukturierte Verfahren (dort bestehen klar geregelte Beteiligungs-/Beistandsmöglichkeiten).
- Zudem kann der Arbeitgeber jederzeit freiwillig der Hinzuziehung zustimmen, auch wenn kein zwingender Rechtsanspruch besteht.
Wichtig ist: Selbst wenn die Abteilungsleitung die BR-Teilnahme „nicht möchte“, kann der Arbeitnehmer sein Teilnahmerecht geltend machen, soweit es im konkreten Fall besteht. Dieses Recht begründet aber umgekehrt keinen Zwang, „die beiden Personalchefs“ zusätzlich einzuladen.
Praxisempfehlungen für den BR
- Lassen Sie sich die „Notwendigkeit“ der HR-Anwesenheit schriftlich begründen. Regelmäßig gibt es keine solche Pflicht.
- Klären Sie vorab den Gesprächsgegenstand. Je nach Art des Gesprächs lässt sich das Teilnahmerecht eines BR-Mitglieds besser untermauern (z. B. Beurteilung, Entwicklung, Personalakte, BEM).
- Falls es eine Betriebsvereinbarung zu Personalgesprächen gibt: Prüfen Sie die dort geregelten Informations- und Hinweispflichten (z. B. dass der AG vorab auf das Recht hinweist, ein BR-Mitglied mitzunehmen). Eine BV darf aber keine generelle BR‑Zwangsteilnahme vorschreiben.
- Bestehen Sie auf dem Wahlrecht des Arbeitnehmers, welches BR-Mitglied ihn begleitet. Arbeitgeberseite kann kein bestimmtes BR‑Mitglied „vorschreiben“.
- Deeskalieren: Bieten Sie an, dass auf „doppelte HR‑Besetzung“ verzichtet wird, wenn das der einzige Vorwand gegen die BR‑Teilnahme ist. Der Arbeitgeber entscheidet zwar, wen er schickt – er braucht aber kein „Mehr“ an HR, nur weil ein BR-Mitglied kommt.
Ergänzende Ressourcen:
- Video „Oh oh, Personalgespräch – und jetzt?“ – erklärt verständlich, wann Beschäftigte ein BR‑Mitglied beiziehen und welche Grenzen gelten.
- Video „Verdachtsgespräch Einladung – Muss ich teilnehmen und was macht der Betriebsrat?“ – beleuchtet speziell heikle Gespräche ohne generellen BR‑Anspruch.
- W.A.F.-Seminar „Beteiligung bei Personalgesprächen“ (Präsenz oder Webinar) – vermittelt systematisch, in welchen Gesprächsarten der BR dabei sein kann und wie Sie das in einer rechtssicheren BV regeln. Termine siehe „Beteiligung bei Personalgesprächen“ und „Webinar: Beteiligung bei Personalgesprächen“.
Empfohlene Seminare
Beteiligung bei Personalgesprächen
Als BR Kollegen bei schwierigen Gesprächen unterstützen
Webinar: Beteiligung bei Personalgesprächen
Als BR Kollegen bei schwierigen Gesprächen unterstützen
Betriebsverfassungsrecht Teil 2
Rechte des BR in sozialen und personellen Angelegenheiten
Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (§ 37 Abs. 6 BetrVG)
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Diese Antwort wurde von einer KI generiert und stellt keine Rechtsberatung dar.
Community-Antworten (6)
20.05.2026 um 16:29 Uhr
Vor und während des Personalgesprächs – Einladung und Durchführung
Der Arbeitgeber muss bei der Erteilung von Weisungen stets billiges Ermessen walten lassen, § 106 Satz 1 GewO. Dies gilt es auch im Rahmen von Personalgesprächen zu beachten. Der Arbeitgeber hat folglich die Arbeitnehmerinteressen angemessen zu berücksichtigen (Tillmanns in BeckOK ArbR, § 106 GewO Rn. 50). So besteht etwa eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Unterrichtung über das Personalgespräch sowie über dessen Inhalt, sofer keine berechtigten Arbeitgeberinteressen berechtigen würden (Majer/Törmer, NZA 2024, 1260, 1261).................................
Wann die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen beansprucht werden kann, ist gesetzlich abschließend geregelt. So kann die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds erfolgen
-
bei Gesprächen über künftige Änderungen von Arbeitsabläufen oder des Arbeitsplatzes (§ 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG),
-
bei Gesprächen über Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und Leistungsbeurteilung bzw. beruflicher Entwicklung (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
-
bei Einsichtnahme in die Personalakte (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sowie
-
bei Beschwerden des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Dabei gilt der Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds auch dann, wenn einer der eben genannten Inhalte nur einen Teil des Gesprächs ausmacht (Seker in ArbRAktuell 2023, 508, 509).Quelle :
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
20.05.2026 um 19:05 Uhr
Die Abteilungsleitung möchte das nicht, weil sonst die beiden Personalchefs eingeladen werden müssen. Stimmt das wirklich oder soll das nur Druck machen?
Das ist dummes Zeug! Ob es aber Unkenntnis ist, oder Druck machen soll ... kann Dir hier niemand beantworten.
21.05.2026 um 07:22 Uhr
einfach mal nachfragen, wo das steht, evtl. gibt es interne Richtlinien da das bestimmen!
21.05.2026 um 11:01 Uhr
vermutlich will sich der Abteilungsleiter nur das Gremium vom Hals halten, dann soll er doch den zweiten aus der Personalabteilung mit einladen, trotzdem darf der AN ein BRM seiner Wahl mitnehmen und wenn es nur zur mentalen Unterstützung ist, das kann der Vorgesetzte nicht verhindern - wir bitten aus dem Gremium unsere MA auch immer darum, spätestens wenn es brenzlig werden sollte oder man sich unsicher ist, dann holt jemanden hinzu, der dient als Zeuge und am besten noch dazu, dass ein Protokoll geführt werden muss.
21.05.2026 um 13:21 Uhr
wahrscheinlich eine interne Vorgabe der Perso.... am Ende kann der AG das so handhaben.
21.05.2026 um 15:22 Uhr
ja, wenn das eine interne Vorgabe sein sollte, dann müssen die das so tun, jedoch hat der Mitarbeiter das Recht einen BR mit dabei zu haben - ich würde mich hier nicht einschüchtern lassen, weil ganz viele auf der Seite des AG und der MA alleine, damit ganz viele Zeugen auf der einen Seite und der MA ohne Zeugen wenn es hart auf hart kommt bei Aussagen. Und dann am besten noch die Gesprächsnotizen ab in die Personalakte, also immer einen BR mitnehmen wenn es um Mitarbeitergespräche geht bei denen sich der Mitarbeiter nicht wohl fühlt
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