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Arbeitgeber verneint aktives Wahlrecht von externen Mitarbeitern

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DooferBR
Okt 2025 bearbeitet

Hallo, was passiert, wenn der Wahlvorstand der Ansicht ist, dass per Dienstleistungsvertrag eingesetzte externe Mitarbeiter in die Betriebsorganisation eingebunden und daher wahlberechtigt sind, der Arbeitgeber dies aber verneint und keine Adressen für die Briefwahlzustellung herausrückt. Die externen Mitarbeiter sind allesamt Ausländer, arbeiten ausschließlich remote und haben kein Interesse an einer BR-Wahl. Außerdem ist nicht genau bekannt, wie viele es sind, da der Arbeitgeber keine Informationen rausrückt, weil er sie ja nicht als Betriebsangehörige ansieht. Eine Anhörung gab es natürlich auch nicht. Was kann ein Wahlvorstand tun? Abgesehen davon, dass der BR natürlich eine Anhörung nach 99 einfordern könnte (aber auch nur bei denjenigen, die ihm bekannt sind). Grüße

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Community-Antworten (12)

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Muschelschubser

30.09.2025 um 19:10 Uhr

Sofern Ihr Recht habt, ist das gleichbedeutend mit der Behinderung der BR-Arbeit nach §78 BetrVG. Das bedeutet auch, dass dies eine Straftat nach §119 BetrVG darstellt. Der AG kommt den Pflichten nicht nach, die für nach §2 (2) WO essenziell sind. Zumal Ihr Fristen einzuhalten habt, die empfindlich für die Anfechtbarkeit der Wahl sind.

Aber: seid Ihr im Recht? Schlagendes Kriterium ist, dass die Personen organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind und mindestens 3 Monate dort beschäftigt sind.

Ich würde auf die o.g. Paragrafen hinweisen, und die vollständigen Unterlagen unter Fristsetzung anmahnen. Gleichzeitig kann man darauf hinweisen, dass die nächste Eskalationsstufe die Feststellung über das Arbeitsgericht sein könnte.

C
celestro

01.10.2025 um 02:17 Uhr

Woher weiß der BR, das diese MA kein Interesse a neiner BR-Wahl haben? Und wenn sie ausschließlich Remote arbeiten, woher kennt der BR einen Teil dieser Personen?

Anyway ... zuerst wäre mal zu klären, wieso der WA überhaupt denkt, diese AN wären "in die Betriebsorganisation eingebunden". Denn der BR hat dies ja offenbar bislang nicht so gesehen (da keine Anhörung gemäß §99 angemahnt wurde, obwohl seitens des BR wohl bekannt war, das es da AN gibt.

"Schlagendes Kriterium ist, dass die Personen organisatorisch in den Betrieb eingegliedert sind und mindestens 3 Monate dort beschäftigt sind."

Ich denke, dass das "und" in dem Satz da nicht hingehört. Der WV hat mEn auch dann das Recht auf Information, wenn die MA noch keine 3 Monate dort beschäftigt sind. Dann dürften die MA zwar noch nicht mitwählen, aber sie würden für die Berechnung der Minderheitenquote zählen usw.

D
DooferBR

01.10.2025 um 10:26 Uhr

Der BR kennt die Personen nicht. Es wurde nur beiläufig von Kollegen erwähnt, dass da welche remote mitarbeiten. Auf Nachfrage kam dann raus, dass die wie eigene Mitarbeiter eingebunden sind. Wir kennen die, wie gesagt, bisher nicht und überlegen nun, wie wir damit umgehen sollen, auch hinsichtlich 99.

C
celestro

01.10.2025 um 12:26 Uhr

"Auf Nachfrage kam dann raus, dass die wie eigene Mitarbeiter eingebunden sind."

Was heißt denn das genau? Bearbeiten diese MA die gleichen Projekte und bekommen Anweisungen von Euren Chefs?

D
DooferBR

01.10.2025 um 15:14 Uhr

Die MA arbeiten an denselben Projekten, zusammen mit den eigenen MA. Nach Aussage der eigenen MA bekommen sie von unseren Chefs auch Anweisungen, aber das muss ich nochmal genauer prüfen.

C
Challenger

01.10.2025 um 16:32 Uhr

Zitat DooferBR : Der BR kennt die Personen nicht. Es wurde nur beiläufig von Kollegen erwähnt, dass da welche remote mitarbeiten. Auf Nachfrage kam dann raus, dass die wie eigene Mitarbeiter eingebunden sind. Wir kennen die, wie gesagt, bisher nicht und überlegen nun, wie wir damit umgehen sollen, auch hinsichtlich 99.

Der Betriebsrat hat grundsätzlich ein Einsichtsrecht in Werk- und Dienstverträge (§ 80 Abs. 2 BetrVG), um die Einhaltung der Gesetze und Tarifverträge bezüglich der eingesetzten betriebsfremden Personen prüfen zu können. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle Verträge, durch die nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Personen im Betrieb tätig werden, um die Art und Dauer ihrer Beschäftigung sowie deren Einsatzort zu beurteilen. Der Betriebsrat muss den Antrag auf Einsicht formlos, aber in Textform und mit einer Fristsetzung stellen.

Vergleich :

§ 80 Betriebsverfassungsgesetz

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

Zur Wahlberechtigung gilt das hier :

Betriebsverfassungsgesetz § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

C
Challenger

01.10.2025 um 16:40 Uhr

Zitat DooferBR : Die MA arbeiten an denselben Projekten, zusammen mit den eigenen MA. Nach Aussage der eigenen MA bekommen sie von unseren Chefs auch Anweisungen, aber das muss ich nochmal genauer prüfen.

Dann handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Leiharbeiter. Hier hat der BR ein umfassendes Informationsrecht, inklusive des Anspruchs auf Vorlage des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, den er, sofern sich der AG weigert, arbeitsgerichtlich durchsetzen kann.

C
celestro

01.10.2025 um 17:37 Uhr

Dienstleistungsvertrag ist normalerweise etwas anderes als Leiharbeiter. Aber klar.... um das genau abschätzen zu können braucht der BR vor allem INFORMATIONEN.

C
Challenger

05.10.2025 um 14:11 Uhr

Zitat DooferBR : ........ der Arbeitgeber dies aber verneint und keine Adressen für die Briefwahlzustellung herausrückt.

Gibt es irgendwas Neues ? Hat der AG die Adressen für die Briefwahlzustellung immer noch nicht rausgerückt ? Oder willst Du uns dumm sterben lassen ?

D
DooferBR

06.10.2025 um 18:51 Uhr

Hallo, dumm sterben lassen liegt mir natürlich fern. Dass die Daten vom AG verweigert werden, wird von mir bisher nur erwartet. Ich wollte wissen, welche Rechte der Wahlvorstand hat bzw. wie er am besten vorgehen soll.

X
XYZ68

07.10.2025 um 09:20 Uhr

Notfalls muss der Wahlvorstand das vor Gericht klären lassen. Ich würde als Wahlvorstand mich schulen lassen und versuchen auch dort Fragen zu klären.

C
Challenger

08.10.2025 um 12:28 Uhr

Zitat DooferBR : Dass die Daten vom AG verweigert werden, wird von mir bisher nur erwartet

Hat der Wahlvorstand denn zwischenzeitlich alle erforderlichen INFOS und Unterlagen für die Durchführung der BR'wahl vom AG erhalten ???

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