Ende der Amtszeit bei regelmäßigen BR-Wahlen
Bei uns besteht ein Betriebsrat seit 1994. Der damalige Wahltag und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist nicht mehr auffindbar. Die letzte Wahl war am 12. April 2022 mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses am gleichen Tag. Endet die Amtszeit des jetzigen BR dann am 11.April 2026? Oder wann sollten dann Wahlen stattfinden, damit keine betriebsratslose Zeit entsteht?
Community-Antworten (10)
25.09.2025 um 17:26 Uhr
Die Amtszeit endet bei euch wohl am (Edit: § 188 Abs 2 Var. 1 BGB) 12.04.2026 um 24 Uhr.
Die konstituierende Sitzung des neuen Betriebsrats sollte vor Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats stattfinden, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden.
Die Wahlen müssen bis 31.05.2025 durchgeführt sein, aber nutzt mal lieber einen der vielen Wahlrechner (WAF hat bestimmt auch einen): https://www.betriebsratswahlen.de/downloads/fristenrechner/
25.09.2025 um 17:34 Uhr
"Die Amtszeit endet bei euch wohl am 11.04.2026 um 24 Uhr."
Das halte ich für ziemlich unwahrscheinlich.
"Der damalige Wahltag und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist nicht mehr auffindbar."
Das ist schlecht.
"Oder wann sollten dann Wahlen stattfinden, damit keine betriebsratslose Zeit entsteht?"
Der BR könnte kollektiv zurücktreten und dann Neuwahlen initiieren. Dann könnt ihr wählen und würdest bei der nächsten regulären Wahl nicht mitmachen müssen und dafür dann beim übernächtsten Mal eine neue "Urwahl" stattfinden lassen.
Dieses Datum solltet Ihr dann auf keinen Fall mehr "verlieren".
25.09.2025 um 17:40 Uhr
Wir hatten das vor längerer Zeit schon mal hier im Forum. Ein Tipp war, da die Wahlunterlagen durch den neuen BR aufzubewahren sind, den Tag des Ablaufs der Betriebsratsamtszeit immer im Ordner festzuhalten.
25.09.2025 um 20:12 Uhr
@celestro „Das halte ich für ziemlich unwahrscheinlich.“
Warum? OP schreibt, im Betrieb existiere ein BR seit 1994, und ‚dessen‘ „damaliger Wahltag und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist nicht mehr auffindbar“. Diese Daten sind 30 Jahre später wohl sehr irrelevant bzw. zurecht vergessen.
OP schreibt weiter, die letzte Wahl fand im April 2022 statt, das Wahlergebnis dieser Wahl wurde noch am Wahltag bekanntgegeben, am 12.04.2022. Das war der Amtsbeginn des jetzigen BR.
2026, also vier Jahre / eine volle Amtszeit gem. § 21 BetrVG später, ist neu zu wählen. Wenn OP eine BR-lose Zeit vermeiden will, sollte das Wahlergebnis vor dem oder am 12.04.2026 verkündet werden, denn dann endet die Amtszeit des jetzigen BR.
Dieser hat rechtzeitig einen Wahlvorstand zu bestellen und der die Wahl so zu organisieren, dass das Ergebnis vor dem Amtszeitende des alten BR liegt. Der neue Betriebsrat ist mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt, wann das ist, steuert der Wahlvorstand (§ 19 WahlO). Machen jetziger BR und Wahlvorstand keine saubere Arbeit, gibt es eine betriebsratslose Zeit.
Habe gerade extra nochmal den Däubler/Klebe/Wedde-Kommentar zu § 21 BetrVG gelesen.
25.09.2025 um 20:25 Uhr
Zitat aus Däubler/Klebe/Wedde-Kommentar zu § 21 BetrVG RN 21:
„Hat die Amtszeit des BR mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses begonnen, endet sie nach § 188 Abs 2 i.V.m. § 187 Abs 1 BGB 4 Jahre später an dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses entspricht.
Beispiel: Ist das Wahlergebnis am 23.4. um, 15:00 Uhr bekannt gegeben worden, beginnt die Amtszeit des BR mit diesem Ereignis. Sie endet 4 Jahre später am 23.4. um 24 Uhr. Da die Amtszeit des BR gemäß § 21 Satz 2 mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, ihre Dauer aber nach der üblichen gesetzlichen Fristberechnung (§187 BGB). ermittelt wird, dauert sie einige Stunden länger als 4 Jahre.“
Frage mich, warum du @celestro zur Amtsniederlage / Rücktritt rätst bzw. so einen gefährlichen Vorschlag machst??
25.09.2025 um 22:02 Uhr
"Diese Daten sind 30 Jahre später wohl sehr irrelevant bzw. zurecht vergessen."
Ganz im Gegenteil! Dieses Datum könnte massiv relevant sein, sofern es sich bei diesem Datum um die letzte "Urwahl" handelt. Dann hängt nämlich selbst jetzt 30 Jahre später die Amtszeit des Gremiums von diesem Datum ab.
"Frage mich, warum du @celestro zur Amtsniederlage / Rücktritt rätst bzw. so einen gefährlichen Vorschlag machst??"
Der Schulungsleiter (Fachanwalt für Arbeitsrecht), der uns die Fallstricke bzw. der Wahlen beigebracht hat, hat uns diese Vorgehensweise empfohlen, um eine neue Urwahl durchzuführen und damit das "längst vergesse Datum" zu erneuern. Was daran gefährlich sein soll, kannst Du vermutlich selbst nicht erklären.
26.09.2025 um 11:47 Uhr
„Was daran gefährlich sein soll, kannst Du vermutlich selbst nicht erklären.“
Meinetwegen nicht gefährlich, aber wenig seriös. Es besteht – OP hat nicht viele Angaben gemacht, aber diese – seit mehr als 30 Jahren anscheinend ohne Nichtigkeit der Urwahl 1994 bzw. aller späteren Gremien bzw. ohne Anfechtung der letzten Wahl ein Betriebsrat. OPs Gremium wird wie alle bisherigen Gremien eine Wahl organisieren / lassen, in einer Schulung zur aktuellen Rechtsklage alle Fallstricke abklären und bei weiterem Bedarf den eigenen Fachanwalt für Arbeitsrecht fragen. Weder du noch ich wissen, ob zwischendurch nicht bereits schonmal Wahlen ‚außer der Reihe' stattgefunden haben, die wie eine ‚neue Urwahl‘ auf das letzte Wahldatum wirkten, ob der ursprüngliche Betrieb gespalten oder sich sonstige Konstellationen geändert haben.
Als ersten Vorschlag den kollektiven Rücktritt zu machen, halte ich aufgrund der mangelnden Informationen – OP fragte nur, bis wann der jetzige BR im Amt ist – für einen schrägen Rat. Arbeitgeber und Belegschaft könnten einen anlasslosen Rücktritt zwar inhaltlich nicht überprüfen – aber nach solchem aus heiterem Himmel sehr viel aufmerksamer die nächste Wahl beobachten bzw. sie beim Anschein eines Fehlers erst recht anfechten. Die Nichtigkeit einer Wahl – nichts anderes implizierst du, wenn du die Kausalkette 1994-2026 aufmachst – alleine aufgrund der Unbekanntheit eines 30+ Jahre alten Datums taucht in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur zur Betriebsverfassung nicht auf und erscheint bei Betrachtung von tatsächlichen Fällen der Nichtigkeit nicht als „so offensichtlicher und ein so besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht und ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist.“
@flowerstick, bevor ihr ernsthaft den Rücktritt erwägt, sprecht mit eurem Anwalt
27.09.2025 um 05:30 Uhr
Ich habe nicht die geringste Ahnung, woher Du eine Nichtigkeit der Wahl nimmst. In meinen Ausführungen steht rein gar nichts in diese Richtung.
Hinzu kommt, das Deine Argumentationskette massiv hinkt. Der TE will eine betriebsratslose Zeit vermeiden. Nichts ist dafür besser geeignet als mein Vorschlag.
Bevor Du also das nächste Mal einen Rat geben willst, solltest Du vielleicht besser nochmal darüber nachdenken, ob Du nicht gerade in die völlig falsche Richtung rennst.
P.S. bei dem vorgeschlagenen Weg ist es völlig egal, ob es zwischendurch schon eine neue Urwahl gegeben hat. Daher ist es irrelevant, welche Imformationen wir alle nicht haben.
28.09.2025 um 12:14 Uhr
Verrennen? Du raunst davon, OPs Gremium könne ‚immer noch an der Urwahl von vor 30 Jahren hängen‘ („massiv relevant“) und antwortest auf das im 1. Kommentar genannte Amtszeitende des bestehenden Gremiums nur „Das halte ich für ziemlich unwahrscheinlich“.
Wurde die Wahl 2022 weder binnen zwei Wochen ab Verkündung wegen falschem Datums angefochten (§ 19 BetrVG) oder wäre sie wegen offensichtlichem Fehler nichtig, dann ist Amtszeitende des jetzigen Gremiums der 12.04.2026 24 Uhr, dann ist das Wahlergebnis des nächsten Gremiums vor oder an diesem Datum zu verkünden, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden.
Klar kann man zurücktreten und deinen empfohlenen Plan § 13 Abs 2 Nr 3 BetrVG umsetzen – oder man führt einfach wie in ganz Deutschland und in erster Linie nach Abs. 1 vorgesehen die ordentliche Wahl durch. Die Fristen dafür kann sich jeder ausrechnen. Du machst einen Vorschlag, blendest aber aus, dass dafür keinerlei Notwendigkeit besteht. § 19 Wahlordnung besagt, dass „Wahlakten mindestens bis zur Beendigung (einer) Amtszeit aufzubewahren“ sind. Heißt: Länger als bis zum nächsten Amtszeitende muss das letzte Datum nicht aufbewahrt werden. Das Szenario einer 30 Jahre rückwirkenden Sippenhaft existiert nur in deinem Kopf. In diesem Land würde es keine BR mehr geben, würden alle heutigen (und zukünftigen) Gremien den Wahlablauf von anno dunnemols erinnern bzw. beweisen müssen.
Führe doch mal einen Gegenbeweis für deine aus einer Schulung erinnerte Anwaltsaussage zu deiner Behauptung der Kausalkette 1994-2026 an, statt dich dauernd auf deine Erinnerung zurückzuziehen und damit OP und anderen Mitlesenden hier Angst zu machen. Bin gespannt.
29.09.2025 um 13:47 Uhr
"und anderen Mitlesenden hier Angst zu machen."
Zunächst einmal möchte ich Dich bitten, diesen unsinnigen Alarmismus zu unterlassen. Der TE hat nach einem Weg gefragt, eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. Und diesen Weg habe ich aufgezeigt. Wieso eine sachliche Diskussion "jemandem Angst machen könnte", weißt Du vermutlich selbst nicht.
"und antwortest auf das im 1. Kommentar genannte Amtszeitende des bestehenden Gremiums nur „Das halte ich für ziemlich unwahrscheinlich“"
Wie wäre es, wenn Du nicht nach dem Wort "unwarhscheinlich" aufhören würdest zu lesen. Da steht noch deutlich mehr! Schau mal genau hin ...
"Wurde die Wahl 2022 weder binnen zwei Wochen ab Verkündung wegen falschem Datums angefochten (§ 19 BetrVG) oder wäre sie wegen offensichtlichem Fehler nichtig, dann ist Amtszeitende des jetzigen Gremiums der 12.04.2026 24 Uhr, dann ist das Wahlergebnis des nächsten Gremiums vor oder an diesem Datum zu verkünden, um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden."
Stelle bitte Deine Meinung nicht als Fakt dar. Danke!
"§ 19 Wahlordnung besagt, dass „Wahlakten mindestens bis zur Beendigung (einer) Amtszeit aufzubewahren“ sind. Heißt: Länger als bis zum nächsten Amtszeitende muss das letzte Datum nicht aufbewahrt werden."
Kann es sein, das Du "mindestens" und "maximal" verwechselst? Anders kann ich mir Deine Aussage nicht erklären. Sie ergibt jedenfalls logisch überhaupt keinen Sinn.
"In diesem Land würde es keine BR mehr geben, würden alle heutigen (und zukünftigen) Gremien den Wahlablauf von anno dunnemols erinnern bzw. beweisen müssen."
Du traust es den BR-Gremien nicht zu, einen DIN-A4 Zettel aufzubewahren?
"Führe doch mal einen Gegenbeweis für deine aus einer Schulung erinnerte Anwaltsaussage zu deiner Behauptung der Kausalkette 1994-2026 an,"
§ 21 BetrVG:
"Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit."
Nehmen wir zum Beispiel einmal an, das Urgremium sei am 02.05.1994 gewählt worden. Dann wäre diese Amtszeit am 01.05.1998 24 Uhr abgelaufen. Ein "neues" Gremium würde also (steht ja oben) keinesfalls vor dem 02.05.1998 starten. Es steht aber auch da "die regelmäßige Amtszeit beträgt 4 Jahre". Also würde ein neues Gremium am 02.05.1998 starten und hätte erneut 4 Jahre Amtszeit. Setzt man das fort, landet man automatisch beim 02.05.2026 als Startpunkt des neuen Gremiums.
Stellt sich die Frage, wie Du angesichts dieser Fakten, Deine These weiter aufrechterhalten willst? Entweder musst Du gegen Satz 1 oder 2 verstoßen. Willst Du beiden Sätzen genügen, geht es nur mit "meiner Version".
Da wir (bzw. der TE) das Datum der Urwahl nicht mehr kennt, wäre es schlau, eine neue Urwahl herbeizuführen. Das geht mittels genanntem Rücktritt des Gremiums.
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