Erstellt am 18.09.2025 um 08:15 Uhr von Muschelschubser
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr-app~Kein-Sonderkuendigungsschutz-in-der-Probezeit~.html?srsltid=AfmBOooHrIqzLcKmQiCXqBLeF48-qLuWLUq_DBUmarOFnlR_No5Dx5d2
Wenn der AG keine Betriebsräte mag, könnte das BRM in der Tat ein Problem bekommen.
Zwar ist die Frage nach Kündigungen während der Probezeit scheinbar noch nicht geklärt, aber das Urteil stellt eben auch auf die 6-monatige Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG ab.
Die Besonderheit ist, dass der BR trotzdem angehört werden muss.
Erstellt am 18.09.2025 um 08:26 Uhr von BR-26
Danke dir, aber kann er nach der 2 Wochen Einspruchsfrist noch was unternehmen?
Erstellt am 18.09.2025 um 08:39 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 08:52 Uhr von Olav HB
Die Frage ist, ob der betreffende am Wahltag bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt war oder nicht. Dies ist nämlich eine Voraussetzung um Wählbar zu sein.
So wie es im Augenblick scheint, war dies nicht der Fall (häufig 6 Monate Probezeit...).
Dies ist ein schwerwiegender Fehler des WV, bei der Prüfung der Kandidatenliste hätte man feststellen müssen, dass diese Person zum Zeitpunkt der Wahl nicht wählbar war. In Folge dessen ist die Wahl mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam und muss wiederholt werden.
Allerdings: In § 19(3) BetrVG steht in Sache Anfechtung: "Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde." Besonders für den AG legt das BAG hier als "Lieferant" der Wählerliste eine hohe Latte. Fehler die auf Rechnung des AGs zurückgehen und nicht offensichtlich erkennbar sind, werden ein WV nicht angerechnet und führen nicht automatisch zu ein ungültigen Wahl.
Da die betreffende Person nicht wählbar war, also erst gar nicht auf der Liste hätte erscheinen dürfen, ist auch fraglich ob den besonderen Kündigungsschutz des BetrVG greifen wird. Ich fürchte nämlich nicht.
Erstellt am 18.09.2025 um 08:58 Uhr von ganther
Problem wäre für mich ja eher die Wählbarkeit und damit die Nichtigkeit/Anfechtbarkeit der Wahl
Erstellt am 18.09.2025 um 09:16 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 09:25 Uhr von Olav HB
§622 betrifft Kündigungsfristen, nicht die Probezeit. Absatz (3) sagt in diesen Zusammenhang NICHT, dass die Probezeit maximal 6 Monate ist. Sie begrenzt NUR die Zeit der besondere Kündigugsfristen während der Probezeit.
Erstellt am 18.09.2025 um 09:56 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 10:20 Uhr von rtjum
man kann, je nach Fall, durchaus eine längere Probezeit vereinbaren, allerdings finden dann nach 6 Monaten die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung.
Erstellt am 18.09.2025 um 10:21 Uhr von Locke69
@ Gewerkschaft
Da haben wir es wieder, Lesen und verstehen scheint nicht deine Kernkompetenz zu sein.
§ 622 BGB bezieht sich auf die Kündigungsfristen. Abs.3 besagt das bei einer Probezeit von nicht länger als 6 Monate eine Frist von 2 Wochen zählt. Genau dies hat @ Olav HB geschrieben. Die Probezeit kann muss aber nicht 6 Monate betragen. Die Gesetzliche Kündigungsfristennach §622 BGB beginnen immer erst nach 6 Monaten.
Erstellt am 18.09.2025 um 10:30 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 10:37 Uhr von rtjum
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Erstellt am 18.09.2025 um 11:14 Uhr von takkus
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Erstellt am 18.09.2025 um 11:23 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 11:41 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 11:47 Uhr von BR-26
Also meine Frage sollte kein Anlass für Beleidigungen sein.
Meine Frage bezog sich nicht auf den Kündigungsschutz, das ist uns klar .
Sondern darauf ob nach der 2 Wochen Frist noch eine Unwirksamkeit beantragt werden kann.
Ich hätte es deutlicher schreiben sollen das das Thema die Wahl und Wählbarkeit ist.
Mittlerweile weis ich das wir keinen Fehler gemacht haben sondern eine Liste bekommen haben in der das falsche Eintrittsdatum der Person steht
Erstellt am 18.09.2025 um 11:57 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 12:18 Uhr von celestro
"Innerhalb der 6 Monate Probezeit, Kündigung ohne Gründe jederzeit möglich, 2 Wochen Frist beachten, BR Zustimmung NICHT erforderlich. Kann gerne Kündigungsschutzklage einreichen, wird nur nichts nützen!"
Lesen und verstehen ist wirklich nicht Dein Fachgebiet. Wo ist von einer Kündigung die Rede?
"Meine Frage bezog sich nicht auf den Kündigungsschutz, das ist uns klar .
Sondern darauf ob nach der 2 Wochen Frist noch eine Unwirksamkeit beantragt werden kann. Ich hätte es deutlicher schreiben sollen das das Thema die Wahl und Wählbarkeit ist."
Dann nochmal sehr genau den Post:
Erstellt am 18.09.2025 um 08:52 Uhr von Olav HB
lesen.
Erstellt am 18.09.2025 um 12:26 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 12:35 Uhr von Olav HB
Wenn in das vom AG zur Verfügung gestellte Wählerverzeichnis nicht korrekt ist, so wie in diesem Fall, wird diesen Fehler in der Regel dem WV nicht angerechnet. Sind alle andere Vorgaben der WO eingehalten und hat niemanden den fehlerhaften Wahlvorschlag bemängelt, wird ein Gericht vermutlich die Wahl aufrecht halten.
Erstellt am 18.09.2025 um 12:47 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 18.09.2025 um 13:08 Uhr von Olav HB
@Gewerkschaft:
Ach, Leute wie mich muss es in unsere Gesellschaft ja auch geben, sonst hätten Leute wie Du keine Chance zu glänzen. Freut mich Dir diese Chance geboten zu haben.
Erstellt am 18.09.2025 um 15:45 Uhr von Meph1977
Ich muss mal die Frage stellen. Warum sollte der betreffende MA nicht auf der Wählerliste stehen. Auf die Liste gehören alle die Wählen dürfen. Welcher von den MA wählbar ist muss der Wahlvorstand selbst ermitteln. Deshalb muss auch auf den Listen stehen seit wann der MA im Betrieb ist. Das wäre IMHO der einzige Ansatzpunkt ob da ein falsches Datum angegeben wurde. Wenn nicht hat der Wahlvorstand Mist gebaut.
Erstellt am 18.09.2025 um 16:13 Uhr von celestro
Warum lesen die Menschen heutzutage eigentlich nicht mehr richtig? Der TE hat längst deutlich gemacht, das die Liste an den WV fehlerhaft war und was daraus folgt steht hier auch schon.
Erstellt am 18.09.2025 um 16:32 Uhr von Olav HB
@Meph:
Der betreffende MA dürfte im Wählerverzeichnis stehen, das ist nicht der Fehler. Das sein Eintrittsdatum da falsch war, nimmt ihm auch nicht automatisch das Recht selbst zu wählen.
Problematisch ist, dass er auf ein Kandidatenliste stand und somit wählbar war, denn am Wahltag war er noch nicht die vorgeschriebene 6 Monate beschäftigt.
Das fehlerhafte Verzeichnis dürfte bei eine Anfechtung auch den WV nicht angerechnet werden. Die müssen sich in Prinzip auf die Richtigkeit von Angaben durch den AG verlassen können. Die Tatsache, dass der AG nach Veröffentlichung der Wahlvorschläge sich nicht über diesen unrechtmäßigen Kandidaten beschwert hat, nimmt ihm meiner Einschätzung nach vor Gericht die Chance die Wahl anzufechten.
Insgesamt sehe ich in diesem Fall zwar Fehler, bezweifle jedoch, dass ein Gericht am Ende die Wahl für unwirksam erklären würde.
Erstellt am 18.09.2025 um 17:15 Uhr von Gewerkschaft
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Erstellt am 19.09.2025 um 09:26 Uhr von Gewerkschaft_
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Erstellt am 24.09.2025 um 09:29 Uhr von GabrielBischoff
Wie ging es jetzt weiter? Zieht ihr durch?
Erstellt am 24.09.2025 um 12:36 Uhr von BR-26
@GabrielBischoff
Ja wir ziehen es durch. Die ausschlaggebende Antwort habe ich letztlich hier und auch von unserem Anwalt bekommen.
Uns trifft keine Schuld, da wir die falsche Liste bekommen haben .
Der Arbeitgeber hat kein Interesse, deswegen die Wahl anzweifeln .