Stellen Beschreibung
Kann der AG eine Stellen Beschreibung ohne Rücksprache mit dem AN einfach erweitern? Natürlich ohne mehr zuzahlen.
Community-Antworten (4)
17.09.2025 um 13:36 Uhr
Das ist ein klares "möglicherweise' als Antwort.
Im Rahmen des Direktionsrecht kann der AG "im billigen Ermessen" ein Arbeitnehmenden andere bzw. weitere Aufgaben zuweisen, wobei im Einzelfall zu klären wäre, ob es sich dabei um eine Versetzung im Sinne des BetrVG handelt. Dies ist in den meisten Arbeitsverträge festgelegt und trägt dazu bei, dass ein AG bei Bedarf Aufgaben neu verteilen kann bzw. bei Leerlauf an einer Stelle die Überbelastung an anderer Stelle auffangen kann.
Auch wenn es sinvoll erscheint so etwas vorher mit den betreffenden MA zu besprechen, zwingend erforderlich ist das nicht.
Auch die Bezahlung muss nicht unbedingt angepasst werden. Wenn allerdings ein Betrieb tarifgebunden ist, kann es sein, dass mit neue Aufgaben eine höher Eingruppierung erforderlich ist. Ist dies der Fall und der AG passt die Vergütung nicht an, muss der AN eine entsprechende Bergütung geltend machen und ggf. vor Gericht einklagen.
Ob in eurem Fall ein Tarifvertrag bzw. die darin erhaltene Entgeldordnung greift, weiß euer BR bzw. kann der für euch zuständigen Gewerkschaft sagen.
17.09.2025 um 16:08 Uhr
die Stellenbeschreibung ist erst einmal ein Stück Papier und damit geduldig und hat so auch keine direkte Auswirkung. Erst wenn der AG von AN etwas anderes erwartet wird sie relevant
Ob das dann vom Arbeitsvertrag gedeckt ist muss wie Olav geschrieben im Einzelfall bewertet werden. Ggf wirkt es sich auch auf die Vergütung aus
Wenn die neuzugewiesenen Maßnahmen ein gewisses Maß übersteigen, könnte auch ein MBR des BR gegeben sein, da es dann eine Versetzung sein kann. Daher würde ich als BR auf jeden Fall aktiv werden und nähere Informationen einfordern
18.09.2025 um 13:12 Uhr
"die Stellenbeschreibung ist erst einmal ein Stück Papier und damit geduldig und hat so auch keine direkte Auswirkung"-> naja- steht im AV "Die Stellenbeschreibung ist Teil des Arbeitsvertrages und und zeigt die vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten auf.", dann halte ich es nicht für geduldig ohne direkte Auswirkung.
24.09.2025 um 14:25 Uhr
eine solchen Bezugnahme halte ich auf Grund des Transparenzgebots für unwirksam
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