Erstellt am 21.05.2010 um 23:49 Uhr von glitterboy
Erstellt am 22.05.2010 um 00:24 Uhr von rainerw
@glitterboy
Und was sagt Dir das Nachweisgesetz? Nach dem hat man nämlich Anspruch auf eine Tätigkeitsbeschreibung. Und dies hat zwar einen anderen Namen, beinhaltet aber das slbe.
Erstellt am 22.05.2010 um 00:51 Uhr von pirat
@ Kasimir,
oh, dazu würde mir so einiges einfallen.
*Vermutungsmodus an*
wäre es nicht denkbar als BR eine Stellenbeschreibung zu verlangen um die Kriterien der Eingruppierung zu überprüfen?
....dann gäbe es da noch § 81 (1+2) BetrVG......
*Vermutungsmodus aus*
Erstellt am 22.05.2010 um 01:43 Uhr von glitterboy
rainer
wer so einen Schwachfug behauptet sollte sich mal in der Literatur die Definitionen ansehen. Ist durchaus was anderes!
pirat
was aber nicht zwangsläufig zu Stellenbeschreibungen führt
Erstellt am 22.05.2010 um 02:42 Uhr von rainerw
@glitterboy
etwas anderes ist nicht zwangsläufig etwas fremdes. Der Inhalt beider Ausdrucksformen fürt letzendlich zum über die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale über die Eingruppierung zum Ergebnis Entgeld.
Vielleicht solltest Du Deine Literatur erneuern oder erweitern. Das hat übrigens den Nebeneffekt lernt die Form zu wahren.
Erstellt am 22.05.2010 um 02:51 Uhr von ridgeback
Kasimir,
Um die von dem Arbeitnehmer geschuldete Leistung bestimmen zu können, muss die Art der Arbeitsleistung, nämlich die vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit, im Arbeitsvertrag kurz charakterisiert oder beschrieben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG). Schlagwortartige Beschreibungen entsprechen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG nicht. Die bloße Bezeichnung des Berufsbildes reicht auch dann nicht, wenn sich schon daraus eine Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit ableiten lässt. Wenn der Arbeitsvertragsinhalt nur rahmenmäßig umschrieben ist, kann der Nachweis auch nicht spezifischer ausfallen. Eine Konkretisierung kann die Art der Arbeit aber im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Regelungen und nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie einer etwa bestehenden Betriebsübung erfahren. Inhalt und Umfang der Leistungspflichten können sich aber auch aus einer im Vertrag in Bezug genommenen Stellenbeschreibung oder einer auf den konkreten Zustand des Arbeitsplatzes des Mitarbeiters bezogenen Arbeitsplatzbeschreibung ergeben.