Anrecht auf Stellenplatzbeschreibung?
Hallo an alle!
Eine unserer Mitarbeiterinnen hat ein anderes Aufgabengebiet bekommen, das mit ihrer alten Stellenbeschreibung nicht mehr übereinstimmt. Sie hat darum gebeten eine neue Stellenbeschreibung zu erhalten um zu wissen, welche Aufgaben und Vertretungen nun Ihr Arbeitsplatz umfasst. Sie hat den Geschäftsführer bereits 2x in Abstand von ½ Jahr nach einer neuen Beschreibung gefragt, aber keine erhalten. Nun fragte sie mich heute, ob ich Ihr einen Tipp als Betriebsrat geben könne, wie sie sich nun verhalten solle.
Meine Frage nun, hat die Mitarbeiterin ein Anrecht auf eine Stellenbeschreibung?
Wenn er ein Anrecht hat, auf was kann man sich berufen, um das Erstellen einer Stellenbeschreibung dem entsprechenden Nachdruck zu verleihen, dass eine Beschreibung zügig erfolgt?
Danke Euch für Eure Tipps, Kasimir
Community-Antworten (6)
22.05.2010 um 01:49 Uhr
hat sie nicht
22.05.2010 um 02:24 Uhr
@glitterboy Und was sagt Dir das Nachweisgesetz? Nach dem hat man nämlich Anspruch auf eine Tätigkeitsbeschreibung. Und dies hat zwar einen anderen Namen, beinhaltet aber das slbe.
22.05.2010 um 02:51 Uhr
@ Kasimir, oh, dazu würde mir so einiges einfallen.
Vermutungsmodus an wäre es nicht denkbar als BR eine Stellenbeschreibung zu verlangen um die Kriterien der Eingruppierung zu überprüfen?
....dann gäbe es da noch § 81 (1+2) BetrVG......
Vermutungsmodus aus
22.05.2010 um 03:43 Uhr
rainer
wer so einen Schwachfug behauptet sollte sich mal in der Literatur die Definitionen ansehen. Ist durchaus was anderes!
pirat
was aber nicht zwangsläufig zu Stellenbeschreibungen führt
22.05.2010 um 04:42 Uhr
@glitterboy etwas anderes ist nicht zwangsläufig etwas fremdes. Der Inhalt beider Ausdrucksformen fürt letzendlich zum über die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale über die Eingruppierung zum Ergebnis Entgeld. Vielleicht solltest Du Deine Literatur erneuern oder erweitern. Das hat übrigens den Nebeneffekt lernt die Form zu wahren.
22.05.2010 um 04:51 Uhr
Kasimir, Um die von dem Arbeitnehmer geschuldete Leistung bestimmen zu können, muss die Art der Arbeitsleistung, nämlich die vom Arbeitnehmer zu leistende Tätigkeit, im Arbeitsvertrag kurz charakterisiert oder beschrieben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG). Schlagwortartige Beschreibungen entsprechen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG nicht. Die bloße Bezeichnung des Berufsbildes reicht auch dann nicht, wenn sich schon daraus eine Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit ableiten lässt. Wenn der Arbeitsvertragsinhalt nur rahmenmäßig umschrieben ist, kann der Nachweis auch nicht spezifischer ausfallen. Eine Konkretisierung kann die Art der Arbeit aber im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung tarifvertraglicher Regelungen und nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie einer etwa bestehenden Betriebsübung erfahren. Inhalt und Umfang der Leistungspflichten können sich aber auch aus einer im Vertrag in Bezug genommenen Stellenbeschreibung oder einer auf den konkreten Zustand des Arbeitsplatzes des Mitarbeiters bezogenen Arbeitsplatzbeschreibung ergeben.
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