Rechtsanspruch Freistellung in Arbeitskreisen für Nicht-BR
In Gesamt- oder Konzernbetriebsratsgremien gibt es oft sogenannte Arbeitskreise, die sich nur mit speziellen Themen beschäftigen. (IT, Personalentwicklung, Fuhrpark etc.) In diesen Arbeitskreisen dürfen auch auf diese Themen spezialisierte Mitarbeitende teilnehmen, die selber keine Betriebsräte sind. Reicht der Umstand aus, dass die Bildung und Zusammensetzung solcher Arbeitskreise über eine Geschäftsordnung geregelt und auch vom Arbeitgeber akzeptiert ist aus, um einen grundsätzlichen Rechtsanspruch für die Arbeitsfreistellung auch für die Nicht-BR abzuleiten? Bei uns werden demnächst 2 Betriebe miteinander verschmolzen und wir würden dadurch ein paar Betriebsräte verlieren, welche auch in Arbeitskreisen aktiv sind. Die nächsten Wahlen stehen erst im Frühjahr 2026 an und wir wollen diese Mitarbeitenden gerne aufgrund ihrer Erfahrung in den Arbeitskreisen behalten.
Community-Antworten (3)
29.05.2025 um 12:49 Uhr
Für solche Arbeitsgruppen ist eine Rahmenvereinbahrung mit dem Arbeitgeber notwendig. Das einschlägige Gesetz dazu ist der §28a BetrVG. Ohne eine solche Vereinbahrung dürfen nur dem Wirtschaftsausschuss betriebsratfremde Personen angehören.
31.05.2025 um 09:03 Uhr
Und wenn sie dort Mitglied sein dürfen und sind haben sie auch Anspruch auf Freistellung für die Tätigkeit im AK? Darauf zielt meine Frage ab.
02.06.2025 um 09:41 Uhr
Das ist Gegenstand der Vereinbahrung die ihr mit dem AG treffen müsst. Für gewöhnlich werden die Betriebsratfremden Personen in diesen Arbeitskreisen aber vom AG ausgewählt und nicht vom Betriebsrat.
Btw. Es kann sein das ihr durch die Verschmelzung der Betriebe ohnehin jetzt neuwählen müsst und nicht erst Frühjahr 2026.
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