Arbeitgeber kommt zum Monatsgespräch mit vielen Teilnehmern
Hallo zusammen,
unser AG hat sich dazu entschieden, zu dem Monatsgespräch mit dem Betriebsrat mit mehreren Personen auf AG Seite zu erscheinen. Er will hier wohl mit Masse anstatt Klasse punkten.
Unser Betriebsrat sieht diese Mengen von Arbeitgeberpersonen (Geschäftsführer, Personalabteilung, Abteilungsleitung, stellvertretenden Arbeilungsleitung) als nicht zielführend an.
In früheren Gesprächen nur zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung war eine offenen und objektive Kommunikation immer möglich. Das funktioniert jetzt mit der Anzahl von AG-Entsandten nicht mehr, da hier nur diskusstiert, geschwafelt und angefeindet wird.
Wie könnte der BR hier weiter vorgehen ?
Danke und Gruß Anja
Community-Antworten (3)
14.02.2025 um 12:59 Uhr
Nicht drauf einlassen. Ein Vertreter des Arbeitgebers, der auch für den Arbeitgeber sprechen kann. Nicht drei, vier, fünf. Der Arbeitgeber kann sich gerne durch eine fachkundige Person vertreten lassen.
Jetzt gibt es mehrere Taktiken. Wichtig erstmal - ankündigen, dass man dies nicht mehr akzeptieren wird.
Wenn zuwidergehandelt wird, entweder Termin verlassen oder jedesmal nett fragen, wann denn jetzt das Monatsgespräch ist wenn die Laberrunde durch ist. Kommt es mehrere Monate aufeinander nicht zum richtigen Monatsgespräch - § 23 (3) BetrVG.
14.02.2025 um 13:11 Uhr
Schau mal in den Fitting, da steht es in den Kommentaren zu §74 (1) recht eindeutig. Den zu zitieren ist mir zu lang. Kurz: AG hat selbst teilzunehmen, kann sich ggfls. vertreten lassen (Person muss entsprechende "Macht" und Wissen im Betrieb haben), sonst nur sachkundige MA zu bestimmten Themen.
14.02.2025 um 17:03 Uhr
Zitat Mrs.frank98 : ....... unser AG hat sich dazu entschieden, zu dem Monatsgespräch mit dem Betriebsrat mit mehreren Personen auf AG Seite zu erscheinen. Er will hier wohl mit Masse anstatt Klasse punkten.
Ja und !!! Soll er doch. Ich würde Euch empfehlen, dass jedes BRM einen Schreibblock auf den Tisch "knallt" und alle wesentlichen Aussagen des AG dokumentiert. Damit könnt Ihr Stärke demonstrieren.
Zitat Mrs.frank98 : Das funktioniert jetzt mit der Anzahl von AG-Entsandten nicht mehr, da hier nur diskustiert, geschwafelt und angefeindet wird. Wie könnte der BR hier weiter vorgehen ?
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht ohnehin nur eine Erörterungspflicht vor, jedoch keineswegs eine Verpflichtung, einen Kompromiss oder eine Einigung finden zu müssen. Falls der AG versucht, während eines Monatsgespräches mit Anfeindungen einzuschüchtern, erfüllt er den Tatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit.
Vergleich :
Bundesarbeitsgericht Beschluss verkündet am 12.11.1997 Aktenzeichen: 7 ABR 14/97 Rechtsgebiete: BetrVG
- Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen.
Hiergegen hat der BR gemäß §23 BetrVG einen arbeitsgerichtlichen Unterlassungsanspruch gegen den AG
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