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Wahl Betriebsrat

H
Hilfskind
Okt 2024 bearbeitet

Hallo, darf die Geschäftsführung eine Neuwahl des BR anordnen? Wir haben 2 BR, Mutter- (BR bestehend aus 3 Personen) und Tochtergesellschaft (BR bestehend aus 3 Personen). Der BRV der Muttergesellschaft tritt zurück. Die GF möchte eine Interessengemeinschaft (ein BR für beide Gesellschaften - ist in Klärung beim RA). Wenn die Interessengemeinschaft gebildet werden kann (evtl. durch eine BV) wären es ja nur noch 5 Mitglieder. Nun möchte die GF der Mutterges. eine Neuwahl vor der Zusammenführung, weil sie jeweils 3 Mitglieder möchte. Der Wunsch der 2 BR besteht darin, eine Interessengemeinschaft zu bilden für beide Gesellschaften mit 5 Mitgliedern.

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Community-Antworten (9)

NB
nicht brauchen

14.10.2024 um 14:43 Uhr

Dürfen kann sie schon. Allerdings fehlt dafür eine Rechtsgrundlage.

Der BR muss aber dann auch ordnungsgemäß sein und nicht 8 Mitglieder bei geforderten 9 usw.

M
Muschelschubser

14.10.2024 um 14:58 Uhr

@nicht brauchen

Die widersprüchliche Aussage verstehe ich nicht ganz.

Wie kann die Geschäftsführung ohne Rechtsgrundlage eine Neuwahl anordnen "dürfen"? Oder meinst Du das getreu dem Motto "Anordnen darf er vieles, man muss halt nur nicht Folge leisten"?

Insbesondere bei der Neuwahl eines bestehenden BR sehe ich keine Handhabe. Das einzige was eine GL selbst ggf. bewirken kann, ist eine korrekte und fristgerechte Anfechtung der Wahl.

Ist eine Gründung gemeint, können 3 Arbeitnehmer (die GL ist kein AN) als Initiatoren fungieren. Hier ist er also ebenfalls raus.

Was natürlich vorkommen kann ist, dass die GL im Hintergrund die Strippen zieht und seine Lieblinge für das Unterfangen vorschickt.

G
GabrielBischoff

14.10.2024 um 15:06 Uhr

Hallo Hilfskind - NEIN.

Möchte der Arbeitgeber den Betriebsrat auflösen, geht das nur über ein Verfahren am Arbeitsgericht unter sehr strengen Voraussetzungen.

Trotzdem bitte mehr Details.

OH
Olav HB

14.10.2024 um 15:35 Uhr

Dringende Empfehlung:

Keine Interessenvertretung zustimmen!

Begründung: Die Bildung einer Interessengemeinschaft bedeutet, dass man seine Rechte aus dem BetrVG verliert, denn die greifen nur für eine BR wenn sie unter Einhaltung der entsprechende Vorschriften der WO gebildet wurde. Deswegen sollte ein entsprechend der WO gebildeten BR gewählt werden (aber nur dann, wenn durch das Ausscheiden des BRV1 mangels Nachrücker dies erforderlich ist. Gibt es Nachrücker, so bleibt der BR im Amt und wird der BRV vom ergänzte Gremium neu gewählt).

Zu prüfen wäre, ob es sich tatsächlich um zwei Betriebe im Sinne des BetrVG handelt. Gibt es eine stichhaltige Argumentation das dies nicht der Fall ist, kann man sich auf einem BR einigen, deren Größe dann aber wieder aus der WO hervorgeht. Davon ausgehend, dass jeder (zur Zeit als Betrieb definierte Stelle) 50 oder weniger Arbeitnehmenden hat, kommt man tatsächlich auf ein 5-er Gremium. Dieses Gremium hat dann die volle Rechte (und Pflichte) des BetrVG und ist nicht vom guten Willen des AGs einer Interessenvertretung gegenüber abhängig.

Die gerne vom AG mit Honig und Puderzucker garnierten Vorschlag "eine Interessenvertretung reicht doch, wir sind alle so lieb und nett zu einander..." hält nur stand, solange alles im Sinne des AGs erledigt wird.

G
GabrielBischoff

14.10.2024 um 17:12 Uhr

Da sind ja doch noch neue Information dazugekommen, also.

Wir haben 2 BR, Mutter- (BR bestehend aus 3 Personen) und Tochtergesellschaft (BR bestehend aus 3 Personen). Der BRV der Muttergesellschaft tritt zurück.

Das ist für den Bestand des BR irrelevant. Der BR kann aus seiner Mitte jederzeit einen neuen Vorsitzenden wählen.

Die GF möchte eine Interessengemeinschaft (ein BR für beide Gesellschaften - ist in Klärung beim RA)

Eine Interessengemeinschaft kennt das BetrVG nicht. Meint ihr einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat gemäß §3 BetrVG?

Nun möchte die GF der Mutterges. eine Neuwahl vor der Zusammenführung, weil sie jeweils 3 Mitglieder möchte.

Das ergibt keinen Sinn, da der unternehmenseinheitliche Betriebsrat gemäß §3 (4) BetrVG sowieso erst im Rahmen einer Neuwahl entsteht. Wozu dann die doppelte Neuwahl?

Der Wunsch der 2 BR besteht darin, eine Interessengemeinschaft zu bilden für beide Gesellschaften mit 5 Mitgliedern.

Die Größe des unternehmenseinheitlichen BR ergibt sich aus §9 BetrVG.

Fazit - Lasst euch auf keinen Fall auf irgendeine lose Interessengemeinschaft ein. Das, was ihr wollt, ist ein unternehmsenseinheitlicher Betriebsrat mit den vollen Rechten und Pflichten des Betriebsverfassungsgesetzes.

Dazu machen beide bestehenden Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung mit dem AG und führen anschließend einen gemeinsame Neuwahl durch. Einen Frankenstein bauen zu wollen aus Mitgliedern der bestehenden Gremien wird eher weniger klappen.

NB
nicht brauchen

14.10.2024 um 17:17 Uhr

argg... Der Threadersteller hat die ursprüngliche Frage: Hallo, darf die Geschäftsführung eine Neuwahl des BR anordnen? ergänzt.

Und ja ich hab das gemeint: Oder meinst Du das getreu dem Motto "Anordnen darf er vieles, man muss halt nur nicht Folge leisten"?

S
seehas

14.10.2024 um 18:08 Uhr

Nein, die GF darf die Neuwahl eines BR nicht anordnen. Ein gemeinsamer (unternehmenseinheitlicher) BR kann nur dann gewählt werden, wenn es sich um einen Betrieb im Sinne des BetrVG handelt. Dazu würde ich mich von einem Arbeitsrechtler oder der zuständigen Gewerkschaft beraten lassen.

Der unternehmenseinheitliche BR wird als solcher von der gesamten Belegschaft gewählt.

Denkbar ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrats oder eines Konzernbetriebsrats. Hier bleiben die ursprünglichen Gremien erhalten, sie gründen lediglich gemeinsam ein neues Organ.

Wenn einer der beiden Betriebe keinen funktionsfähigen BR mehr hat weil die Mindestanzahl der Mitglieder unterschritten wurde, dann muss dort neu gewählt werden. Auf den anderen Betrieb hat das keine Auswirkungen.

W
WiederDa

16.10.2024 um 09:07 Uhr

"...Die GF möchte eine Interessengemeinschaft (ein BR für beide Gesellschaften - ist in Klärung beim RA)...": -> Lasst durch Euren RA prüfen, ob ihr einen GBR gründen müsst oder einen KBR gründen könnt, in dem die beiden "lokalen" Betriebsräte einen oder zwei Delegierte entsenden. Das wäre dann die "Interessengemeinschaft", die der AG möchte. Der KBR/GBR ist dann zuständig für alles, was nur an beiden Standorten einheitlich geregelt werden kann (bspw. die Einführung von Software für das gesamte Unternehmen), "->grob gesagt". Viuelleicht ist das auch die Intution des AG, wenn der keine "bösen Absichten" haben sollte. Das ist dann aber kein übergeordnetes Gremium, sondern ein weiteres Gremium. Eure beiden lokalen BRs bleiben erhalten. Lasst Euch auf keinen Fall auf andere Strukturen ein! Es wird immer Sachen geben, die ihr "lokal" im BR regeln wollt/solltet und Sachen, die Ihr für beide Gesellschaften einheitlich regeln möchtet/müßt. Wenn du dich weiter informieren möchtest, beschäftige Dich mit der originären Zuständigkeit von GBR oder KBR und "Beauftragungs-Zuständigkeit"

G
GabrielBischoff

16.10.2024 um 15:04 Uhr

GBR ist natürlich noch eine Alternative zu einem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat.

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