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Vorsitzende weigert sich Tagesordnungspunkte auf die Agenda zu nehmen

MW
Manfred W.
Okt 2024 bearbeitet

Folgendes Problem. Die Mehrheit unseres Betriebsrates möchte den Vorsitzenden abwählen und einen neuen Betriebsratsvorsitzenden wählen. Er weigert sich nun zum dritten mal diese beiden Tagesordnungspunkte auf die Agenda zu nehmen. (1.Abwahl. 2. Neuwahl). Wir haben alles offiziell gemacht. 17er Gremium Antrag mit 5 Unterschriften. Was können wir tun?

UPDATE: Zuerst einmal möchte ich mich für die vielen Antworten bedanken. Es ergab sich nun, dass unser HR Manager aus der Elternzeit zurück kam, und uns mir rein zufällig mitteilte, dass unser "Vorsitzende" sich frei genommen hatte. Dieses haben wir sogar schriftlich (Chatverlauf) von ihm. So haben 9 BR-Mitglieder von 17 bei mir einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen BR-Sitzung eingereicht. Ich sah die Dringlichkeit als gegeben an und berief eine außero. Sitzung ein. In dieser fand die Abwahl und Neuwahl dann statt. Erlog uns und unsere Beratungsanwältin an, er hätte gar nicht freigenommen und HR hätte einen Fehler gemacht. Keiner vom BR hat ihn seitdem gesehen. Zur Sitzung gestern ist er auch nicht erschienen. Die Sache ist somit für uns erledigt und wir können wieder vertrauensvoll zusammen arbeiten

602023

Community-Antworten (23)

J
jutti1965

14.10.2024 um 11:00 Uhr

  1. Alleine der/die BRV setzt laut Gesetz die TO fest und leitet die Sitzung, das tut er/sie im Rahmen eigenen billigen Ermessens.

2a. Grundsätzlich kann und darf in einer Sitzung auch nur abgestimmt werden, was Teil der TO ist.

2b. Änderungsanträge zur TO sind möglich, bedürfen aber der Einstimmigkeit.

  1. Das BetrVG kennt nur den § 29 (3) als "Erzwingungsinstrument" eines TOPs, was aber nicht innerhalb einer Sitzung funktioniert. ich sehe hier eine grobe Pflichtsverletzung des BRVs und ihr habt die Möglichkeit ihn auszuschließen.

Laut § 23 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Der Ausschluss erfordert einen Antrag beim Arbeitsgericht und einen ausreichenden Grund.

A
Andi67

14.10.2024 um 11:29 Uhr

Da wird wohl nur der Gang zum Arbeitsgericht bleiben wie Jutti schon schrieb....

MW
Manfred W.

14.10.2024 um 11:35 Uhr

Kann das Arbeitsgericht, mit entsprechenden Antrag, ihn nicht anordnen, diese TOPs auf die Tagesordnung zu setzen?

J
jutti1965

14.10.2024 um 11:41 Uhr

Nein, denn er verletzt ja in dem Fall seine Pflicht und das ist ein grober Verstoß. Im Endeffekt kommt es ja auf das selbe heraus, der Abwahl seiner Person. Ihr könnt ihm ja mal klar machen was ihr vorhabt und ihn fragen was ihm denn lieber wäre. Die Abwahl im Gremium oder die Entscheidung des Gerichts.

M
Moreno

14.10.2024 um 13:11 Uhr

Na der wird doch wohl mal im Urlaub oder krank sein?

N
netteannette

14.10.2024 um 14:12 Uhr

@moreno: Das war auch mein Gedankengang. Ihr könnt dem BRV das ja so ankündigen, dass ihr den TOP dann halt auf die Agenda macht, wenn er das nächste Mal Urlaub hat/krank ist. Das wäre ein netter Zug von euch und vlt. lenkt er doch noch ein.

J
jutti1965

14.10.2024 um 14:25 Uhr

netteannette, bei so einem BRV wäre bei mir Schluss mit nett. Das ist ja wohl an Arroganz nicht zu überbieten!

N
netteannette

14.10.2024 um 14:37 Uhr

@jutti1965: Ja, das stimmt wohl. Meine Überlegung war eher, dass man ihm so auch den Wind aus den Segeln nehmen und verhindern kann, dass er hinterher nicht überall im Betrieb behaupten kann, er hätte von allem nichts gewusst und die ach so bösen BR_Kollegen haben ihn völlig überraschend abgewählt als er nicht da war

NB
nicht brauchen

14.10.2024 um 14:51 Uhr

Ein großer Unterschied ist übrigens: Wenn er vom Gericht ausgeschlossen wird so ist er kein BR mehr. Wenn man ihn nur abwählt so ist er immer noch BR und mit dem muss man sich bis zur Neuwahl durchschlagen.

C
Catweazle

14.10.2024 um 18:23 Uhr

Er kann vom Gericht aber nur ausgeschlossen werden wenn der BR die entsprechenden Beschlüsse fasst. Ein Beschluss setzt aber eine Tagesordnung mit dem TOP voraus. Ich sehe die Abwahl während seiner Verhinderung als einzige Möglichkeit. Ein Auschlussverfahren kann Jahre dauern.

M
Muschelschubser

15.10.2024 um 10:41 Uhr

Interessant wäre noch, welche Pflichtverletzungen Euch generell zu dem angestrebten Ausschluss bzw. der Abwahl veranlassen.

Oder anders ausgedrückt: Wem gegenüber hat sich der BRV etwas zu schulden kommen lassen? Sind das BR-interne Themen wird es in der Tat schwierig mit dem Beschluss für das Arbeitsgericht.

Haben seine Pflichtverletzungen Auswirkungen auf das Verhältnis mit der GL oder der Belegschaft, kann auch von dort ein entsprechender Antrag an das Arbeitsgericht ausgehen. Allerdings kann es schwierig werden, mindestens 25% der wahlberechtigten AN zu mobilisieren.

Wenn Ihr gewerkschaftlich organisiert seid, könnte Ihr den Sekretär ins Boot holen und prüfen, inwiefern die Gewerkschaft eine Amtsenthebung initiieren kann.

Das ist aber alles nur theoretisch. Denn den Rattenschwanz und die langsam mahlenden Mühlen muss man wollen.

Tatsächlich halte auch ich das Warten auf den nächsten Urlaub für die pragmatischste Lösung.

Oder Ihr haut im mit dem Rohrstock auf die Finger und nutzt seine AU für den TOP aus ;-)

C
Catweazle

15.10.2024 um 10:55 Uhr

Die Pflichtverletzung steht in der Überschrift

OH
Olav HB

15.10.2024 um 11:35 Uhr

Und eines Tages war der BRV in Urlaub und lud der STV BRV zur Sitzung ein...

Wenn der BRV voll freigestellt ist und krank, funktioniert das auch.

M
Muschelschubser

15.10.2024 um 11:46 Uhr

"Die Pflichtverletzung steht in der Überschrift "

Dort geht es m.E. um die Punkte "Abwahl" und "Neuwahl".

Was aber hat dazu geführt, dass die Punkte überhaupt auf die TO gesetzt werden sollen?

MW
Manfred W.

15.10.2024 um 12:01 Uhr

@muschelschubser -Im Wortlaut falsche übermittlung von Beschlüssen an den AG -das ändern oder verfälschen von Begründungen gegen eine Kündigung entgegn der Mehrheit im Betriebsausschuss -nicht ordnungsgemäße Einberufung einer Betriebsversammlung -Nicht rechtzeitige Einladung von Verdi zu einer Betriebsversammlung zum wiederholten mal. -Treffen mit dem Geschäftsführer und der Beratungsanwältin ohne das informieren des Gremiums und andere sich wiederholende geheime Treffen mit der GL (es ist immer alles privat) -Beauftragung von Schulungen ohne einen Beschluss vom Betriebsrat -Schlafen während der Arbeitszeit -Falsche Ladungen zur BR Sitzungen -Falsche Einladung von Ersatzmitgliedern -unbegründeter Ausfall von Betriebsratssitzung entgegen unserer Geschäftsordnung, Verschiebung auf einen anderen Tag -Nichtunterschreiben von Protokollen ohne eine Begründung zu nennen

Diese Verfehlungen wiederholen sich immer wieder, trotz das wir den BRV darauf hinweisen. !Beratungsresistent! Das geht so, seitdem er Anfang März zum Vorsitzenden gewählt wurde.

S
seehas

15.10.2024 um 12:35 Uhr

Wartet ab bis der BRV im Urlaub ist oder krank. Beruft eine Sitzung ein in der unter anderem die Neuwahl des BRV auf der Tagesordnung steht Wählt einen neuen BRV Der neue BRV teilt der GF mit, dass er der neue BRV ist

S
seehas

15.10.2024 um 12:39 Uhr

Alternativ Stellt bei Arbeitsgericht einen Antrag auf den Ausschluss des BRV aus dem BR, dafür braucht ihr eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder 1/4 der wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebes Begründet diesen Antrag mit grober Pflichtverletzung des BRV. Sicherlich habt ihr die Vorfälle die oben aufgezählt wurden dokumentiert und könnt sie somit beweisen

S
seehas

15.10.2024 um 12:43 Uhr

Der Gang vor das Arbeitsgericht setzt ansonsten einen Beschluss des BR voraus. Ein solcher Beschluss wird auch nicht leichter zustande kommen als eine Neuwahl.

OH
Olav HB

15.10.2024 um 12:52 Uhr

@seehas: das vor Allem in Hinsicht auf der tatsache, dass der aktuellen BRV dies auf der Tagesordnung setzen müsste, was er nicht machen wird, weil es um ihm selbst geht.

Wichtiges Detail: Wenn der BRV voll freigestellt ist, betrifft eine AU AUCH sein Mandat (Urteil BAG). Das entgegen ein anderes BRM welches nach §37(2) eine Arbeitsbefreiung hat. Das Argument vom BAG zusammengefasst: Wenn eine Freistellung vorliegt und dann eine AU kommt, betrifft diese AU die während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit, damit ist in dem Fall ein absoluten verhinderungsgrund gegeben...

M
Meph1977

15.10.2024 um 15:13 Uhr

"Die Betriebsratsmitglieder, die die Ergänzung der Tagesordnung beantragt haben, könnten den Betriebsratsvorsitzenden auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren dazu verpflichten, eine Betriebsratssitzung einzuberufen und den beantragten Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen (LAG Hessen, vom 31.07.2017 - 16 TaBV 221/16). Dies könnte im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 29 Rn. 26)."

https://www.aas-seminare.de/aas-wissen/betriebsrat/br-vorsitz/#:~:text=Setzt%20der%20Betriebsratsvorsitzende%20trotz%20der,die%20Betriebsratssitzung%2C%20handelt%20er%20pflichtwidrig.

C
celestro

16.10.2024 um 01:04 Uhr

Ich würde hier den BRV auch auf die "Behinderung von BR-Arbeit" aufmerksam machen. Das ist strafbar und würde ich in so einem Fall durchaus auch mal zur Anzeige bringen.

C
Catweazle

22.10.2024 um 19:11 Uhr

celestro, die Tat wird aber nur auf Antrag des BRs verfolgt. Dann haben wir wieder das Thema TOP und Beschluss.

C
celestro

22.10.2024 um 19:42 Uhr

Zum Einen ist nicht nur der BR antragsberechtigt:

"Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt."

und zum Anderen reicht ggf. die Drohung schon aus, um diesen Vorsitzenden "in die Schranken zu weisen".

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