Erstellt am 03.12.2011 um 09:24 Uhr von gironimo
Ich finde es schon bedenklich, dem Prsonalausschuß pauschal alle Rechte in Sachen Personalangelegenheiten zu übertragen (es sei denn, der BR hat auch eine Handlungsrichtschnur beschlossen, die dem Ausschuß als Anleitung dient.).
Wie ich schon in einem früheren Beitrag gesagt habe, kann ein Ausschuß nicht den Betriebsrat ersetzen. Dies mag bei Einstellungen noch unproblematisch sein, wenn dem Auschuß bekannt ist, welche "Prüfkriterien" bzw. Merkmale dem BR wichtig sind - aber was ist bei einer Kündigung oder bei einem Streitfall??
Jetzt auch noch vorzugeben, wie abgestimmt werden soll, wäre ja dann die völlige Konzentration auf den BRV. Vor der Abstimmung sollten die BR-Mitglieder völlig unvoreingenommen das Thema angehen.
Also keine Vorgaben in der Agenda.
Erstellt am 03.12.2011 um 10:42 Uhr von peanuts
"Gibt es dazu eine rechtliche Vorschrift an die sich gehalten werden muss, damit Beschlüsse auch rechtskräfigt sind ?"
Ein BR-Beschluss an sich kann nicht rechtskräftig sein. Ob eine personelle Einzelmaßnahme rechtskräftig ist, beurteilt regelmäßig ausschließlich ein Arbeitsgericht.
Sollen die Beschlüsse etwa in o.g. Form dem AG zugehen?
Erstellt am 03.12.2011 um 11:13 Uhr von gironimo
In erster Linie müssen bei Beschlüssen die Formvorschriften für Sitzungen eingehalten werden. Also: Ladung rechtzeitig, richtige Teilnehmer, Tagesordnungspunkte u.s.w.
Ansonsten sind Beschlüsse natürlich erst einmal so lange o.k., bis jemand sie anfechtet. Und dies kommt wohl in der Realität eher selten vor.
Erstellt am 03.12.2011 um 11:53 Uhr von peanuts
"Ansonsten sind Beschlüsse natürlich erst einmal so lange o.k., bis jemand sie anfechtet.
Und dies kommt wohl in der Realität eher selten vor."
Welch Wunder ... BR-Beschlüsse können nach gängiger Kommentarmeinung auch nicht angefochten werden. Was soll diese Aussage dem TE also vermitteln?
Erstellt am 03.12.2011 um 12:44 Uhr von kunzundhinz
@peanuts es kann aber die ordnungsgemäße Beschlussfassung gem. BetrVG und damit die Entfaltung der Rechtskraft eines Beschlusses angefochten/beklagt werden. Dann entscheidet das Gericht ob der Beschluss so Rechtskraft entfalten konnte. Also ordnungsgemäß gefasst wurde. -Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit eines Beschlusses.
Richardi, BetrVG
1. Gerichtliche Rechtskontrolle
Thüsing in Richardi, BetrVG | BetrVG § 33 Rn. 38 - 40 | 11. Auflage 2008
...Für das geltende Recht ist davon auszugehen dass der gerichtlichen Rechtskontrolle unterliegt ob ein Beschluss des Betriebsrats rechtswidrig ist.
Erstellt am 03.12.2011 um 13:35 Uhr von peanuts
Nichts für ungut , aber was in Kommentierungen zum § 33 BetrVG geschrieben steht ist mir bekannt. Trotzdem Danke für die Ergänzung.
Nur sind arbeitsgerichtliche Streitigkeiten, in welchen BR-Beschlüsse eine zentrale Rolle spielen, in der Realität nicht so selten, wie es von gironimo suggeriert wird.