Arbeitgeber abmahnen
Hallo,
wir haben einen Kollegen (Abteilungsleiter) der eine Abmahnung erhalten hat. Diese ist inhaltlich korrekt und wird von ihm so akzeptiert. Zwei seiner Mitarbeiter ist der gleichen Fehler (Krankmeldung zu spät eingereicht) passiert. Da er sich als Vorgesetzer dem Unternhemen gegenüber verpflichtet fühlt hat er die beiden Verstöße gegen die Arbeitsverträge im Personal angezeigt und ist davon ausgegangen das ebenfalls Abmahnungen ausgesprochen werden. Dies ist trotz mehrmaligem Nachfragen nicht passiert. Er ist jetzt der Meinung wir als Betriebsrat könnten den Arbeitgeber abmahnen da nicht alle AN gleich behandelt werden. Wir sind der Meinung das der Kollege den Arbeitgeber selbst abmahnen muss. Ist das richtig oder müssen wir die Abmahnung aussprechen?
Community-Antworten (8)
17.09.2024 um 18:11 Uhr
Was für ein Blödsinn. Grundsätzlich besteht kein „Anspruch“ auf die Abmahnung eines anderen. Und nirgendwo steht geschrieben, dass alle AN gleich zu behandeln sind. Richtig ist viel mehr: der AG kann einen AN abmahnen und dies beim anderen unterlassen.
17.09.2024 um 18:33 Uhr
Man kann den AG nicht abmahnen, weil dieser einen MA nicht abmahnt.
17.09.2024 um 20:41 Uhr
Man kann aber durchaus von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen!
18.09.2024 um 08:17 Uhr
Ist der BR dazu da, dafür zu Sorgen, dass MA Abmahnungen bekommen? Ich glaube eher nicht!
18.09.2024 um 10:11 Uhr
Ist der BR dazu da, dafür zu Sorgen, dass MA Abmahnungen bekommen? Ich glaube eher nicht! Zitat Jutti
Nein das nicht, aber dafür da das alle Mitarbeiter auch gleich behandelt werden! Und dann ist die Frage warum einer eine Abmahnung und einer nicht beim gleichen Vergehen durchaus berechtigt!
18.09.2024 um 10:53 Uhr
Der AL könnte sich offiziell beim BR, nach BerVG §85, wegen Ungleichbehandlung beschweren. Kann es aber evtl. sein, dass der AL aufgrund seiner Leitungs- und damit Vorbildfunktion die Abmahnung direkt erhalten hat, die anderen beiden aber nicht. GGfls wäre damit die Ungleichbehandlung keine mehr.
18.09.2024 um 14:37 Uhr
Wie sagt unser Anwalt immer: es gibt kein Gleichbehandlungsrecht im Unrecht. Nur weil einer bestraft wird folgt nicht dass der AG verpflichtet ist das für alle gleich zu machen. Natürlich kann man sich beschweren aber nur wenn es Mobbing ist wird da was rauskommen. Über die Abmahnung selbst könnte eine mögliche einigungsstelle nicht entscheiden
18.09.2024 um 16:49 Uhr
Eine Ungleichbehandlung ist es m.E. nur von außen. Natürlich hat der AG je Einzelfall einen Ermessensspielraum.
Wenn der Abteilungsleiter z.B. einen Schnupfen hatte und die beiden Mitarbeiter etwas deutlich schwerwiegenderes, wäre eine Ungleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit m.E. etwas weit hergeholt.
Natürlich kann der Abteilungsleiter den Beschwerdeweg gehen, aber wenn der AG die mutmaßliche Ungleichbehandlung plausibel erläutern kann, wäre jeder weitere Gang müßig.
Dass der BR beim Thema Abmahnungen grundsätzlich auf eine Gleichbehandlung hinwirken soll, sehe ich überhaupt nicht so. Denn zu diesem individualrechtlichen Thema besteht zunächst überhaupt kein Mitbestimmungsrecht, so dass es reine Glückssache ist, wenn der BR von der Abmahnung erfährt.
Der Einzige Weg, wo der BR bei so etwas ins Spiel kommt, liegt m.E. tatsächlich im Beschwerderecht - oder, wenn ihm im Zuge einer tatsächlich ausgesprochen Kündigung die vorangegangenen Abmahnungen im Rahmen der Anhörung zur Verfügung gestellt werden.
Zur Ausgangsfrage: Sowohl der Abteilungsleiter als AN als auch der BR kann den AG grundsätzlich abmahnen. Das bedingt m.E. aber einen klaren Rechtsverstoß, den es zu rügen gilt. Den sehe ich hier aber nicht.
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