Erstellt am 15.07.2024 um 22:23 Uhr von Dummerhund
Sind dies tatsächlich eigenständige Betriebe habt ihr als BR da nichts zu schaffen.
Erstellt am 16.07.2024 um 00:41 Uhr von celestro
aber genau diese Eigenständigkeit wird durch die Handlungen ja in Zweifel gezogen.
P.S. Ist halt schwierig ... holt Euch einen Fachmann/eine Fachfrau dazu.
Erstellt am 16.07.2024 um 01:22 Uhr von Dummerhund
Deshalb habe ich " tatsächlich eigenständige Betriebe" auch so beschrieben. Hier kann das keiner beurteilen. Vielleicht mal ein Organigramm einfordern, oder wenn ein WA vorhanden das dieser nach forscht ob das Gebäude vermietet ist.
Erstellt am 16.07.2024 um 13:20 Uhr von seehas
Die Tatsache, dass der Betrieb auf dem gleichen Firmengelände angesiedelt ist muss nicht bedeuten, dass es der gleiche Betrieb ist.
Der Hausmeister kann für das Gebäude sehr wohl zuständig sein, wenn z.B. der Mietvertrag die Erbringung von Hausmeisterleistungen vorsieht. Dann fallen die Tätigkeiten des Hausmeisters dort aber in eure Zuständigkeit.
Auch die Erbringung von Leistungen im Bereich HR oder allgemeine Verwaltung muss nicht bedeuten, das es der gleiche Betrieb ist. Auch hier gibt es die Möglichkeit über Geschäftsbesorgungsverträge Vereinbarungen abzuschließen.
Dass die Kollegen dort eigenständige Arbeitsverträge abschließen spricht eher für zwei Betriebe.
Interessant ist es dann bei der Bilanzierung. Wenn ihr einen WA habt könnt ihr Einsicht die entsprechenden Unterlagen verlangen. Dort könnt ihr diese Fragen dann klären.