Erstellt am 01.07.2017 um 07:24 Uhr von gironimo
Der Wahltag muss nicht zwingend vor dem 31.8. liegen.
Erstellt am 01.07.2017 um 07:38 Uhr von lussil
Muss die Wahl dann noch in diesem Jahr sein ????
Erstellt am 01.07.2017 um 10:10 Uhr von Ernsthaft
@gironimo
Richtiger wäre wohl: „Der Wahltag kann nicht vor dem 31.08. liegen".
@lussil
Ja!
Da bis zuletzt die Möglichkeit der Rücknahme der Kündigung besteht, muss eine Neuwahl ab dem Zeitpunkt einer Unterbesetzung ins Leben gerufen und ein Wahlvorstand eingesetzt werden. Eine Übergangsfrist existiert hier nicht.
Erstellt am 01.07.2017 um 10:20 Uhr von lussil
Danke für Eure Hilfe, dann heißt es dieses Jahr wählen
Erstellt am 01.07.2017 um 15:00 Uhr von gironimo
Warum sollte ein Wahlvorstand nicht schon zu dem Zeitpunkt eingesetzt und aktiv werden können, wo feststeht, dass es nach § 13 BetrVG zur Neuwahl kommen muss?
Aber ansonsten ja - da müsst Ihr jetzt schon wählen und bleibt dann fast 5 Jahre im Amt (hoffentlich).
Erstellt am 01.07.2017 um 17:49 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Da bis zuletzt die Möglichkeit der Rücknahme der Kündigung besteht ..."
Sosos... "Möglichkeit der Rücknahme der Kündigung"...
Ernsthaft?
Erstellt am 02.07.2017 um 13:23 Uhr von Ernsthaft
@gironimo
„Warum sollte ein Wahlvorstand nicht schon zu dem Zeitpunkt eingesetzt und aktiv werden können, wo feststeht, dass es nach § 13 BetrVG zur Neuwahl kommen muss?“
Weil er genauso wie du und ich wahrscheinlich nicht über hellseherische Fähigkeiten verfügt und ein WV auch nicht nach Belieben einsetzbar ist.
Und fest steht etwas erst dann, wenn es so ist und nicht schon dann, wenn man von etwas nur ausgeht.
Das jetzt einem Freigestellten mitteilen zu müssen, der ja genug Zeit und auch Ansporn haben sollte sich hier schlaumachen zu können, empfinde ich jetzt doch etwas fragwürdig und wirft bei mir auch die Frage auf, was er mit dieser Zeit eigentlich anstellt?
@Pjöööng
Natürlich meine ich das ernsthaft!
Allerdings nicht so, wie du das wahrscheinlich wieder verstanden haben willst.
Zitat Ernsthaft: „Da bis zuletzt die Möglichkeit der Rücknahme der Kündigung besteht“
Wo bitte willst du hier ableiten, dass ein ev. Umdenken eines AN oder AG allein maßgebend sein soll und eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist?
In beiden Fällen muss der jeweils andere ein entsprechendes Angebot natürlich auch annehmen. Um darauf zu kommen, bedarf es auch nicht unbedingt eines längeren Studiums der Rechtslehre.
Sorry, aber da ist mir deine vermeintliche Pingeligkeit bei Handfestem doch etwas lieber, als ein hier pauschalierender und im Grunde auch sinnfreier Einwand.
Erstellt am 03.07.2017 um 10:54 Uhr von Pjöööng
Was Dir "lieber" ist, ist mir ehrlich gesagt so etwas von Banane, das kannst Du Dir gar nicht vorstellen.
Und wie Dur hier herumschwurbeln kannst, nur um wortreich davon abzulenken dass das mit der "Rücknahme" der Kündigung mal wieder Unsinn war, das ist schon unbezahlbar.
Erstellt am 03.07.2017 um 17:23 Uhr von Ernsthaft
Sage mal, in welcher Welt die einen gelegentlich mit Blindheit straft, lebst du eigentlich?
Unsinn ist hier lediglich dein dämliches Geplärre, aber bestimmt nicht das von mir dazu ausgesagte.
Wenn es dir möglich sein sollte und die Finger es zulassen und dir auch keine anderen Quellen zugänglich sind, solltest du einmal Tante Google dazu befragen.
Denn im Gegensatz zu dir, weiß sie hier augenscheinlich so einiges mehr!
Und wenn dir langweilig sein sollte und ich auch mal wieder etwas mehr Zeit finde, bin ich auch gerne bereit, dir Quellen zu suchen die deiner Unwissenheit abhelfen.
Dein auch dir jederzeit gern Behilflicher @Ernsthaft.