Erstellt am 26.06.2017 um 09:33 Uhr von celestro
Zitat:
"Einzelne Informationsrechte nach BetrVG
Subunternehmer, Honorarkräfte, Werkunternehmer, freie Mitarbeiter (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen."
https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsrat-Lexikon/Informationspflichten-des-Arbeitgebers
Erstellt am 26.06.2017 um 09:34 Uhr von Ernsthaft
Da befindet ihr euch aber in gefährlichem Fahrwasser!
Je nach Tätigkeit und Vertragsstellung kann es ein Arbeitsverhältnis, aber auch ein Werkvertragsverhältnis sein.
Der Status einer Honorarkraft sagt noch nichts über den wirklichen AN Status aus. Hier sind wir dann auch schnell bei einer Scheinselbstständigkeit.
Sollten es Tätigkeiten sein, die ansonsten mit normalen Mitarbeitern verrichtet werden und nur auf der Grundlage von Personalmangel erfolgen, dürfte es sich um ein Mitbestimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss handeln.
So ist ein Honorararzt in der Regel ein nicht selbstständig Beschäftigter, sondern ein auf Honorarbasis basierendes mitzubestimmendes Beschäftigungsverhältnis.
Dass eine BV hier nicht zur Anwendung kommt, ist auch nicht korrekt. Die gelten generell für jeden in einen betrieblichen Ablauf integrierten und greifen nur in Ausnahmefällen, wozu eine Honorarkraft aber nicht immer zählt, nicht.
Ob das AZG greift oder nicht, hängt dann auch wieder von einer korrekten Zuordnung ab. Da sie aber nicht mit leitenden Angestellten gleichgestellt sind, greift zumindest die betriebsübliche Arbeitszeitregelung. D. H., auch hier wäre der BR u. U. in der MB.