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Einstellungsmitteilung notwendig für Honorarkräfte?

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Renskea63
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Forumnutzer,

in unserem Betrieb soll mit Honorarkräften (zeitlich begrenzt) der hohe Personalausfall abgemindert werden. Da wir in unserem Betrieb für die Versorgung kranker Menschen zuständig sind, muss diese ja abgesichert werden. Meine Frage ist: Inwieweit ist der BR dazu zu unterrichten. Denn anders als bei Leiharbeits- und Dienstverträgen, gelten ja für Honorarkräfte weder das ArbZG noch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Ich freue mich schon auf eure Antworten.

Schöne Grüße Renskea63

1.02602

Community-Antworten (2)

C
celestro

26.06.2017 um 11:33 Uhr

Zitat:

"Einzelne Informationsrechte nach BetrVG

Subunternehmer, Honorarkräfte, Werkunternehmer, freie Mitarbeiter (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG), die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen."

https://www.poko.de/Betriebsrat/Betriebsrat-Know-How/Betriebsrat-Lexikon/Informationspflichten-des-Arbeitgebers

E
Ernsthaft

26.06.2017 um 11:34 Uhr

Da befindet ihr euch aber in gefährlichem Fahrwasser!

Je nach Tätigkeit und Vertragsstellung kann es ein Arbeitsverhältnis, aber auch ein Werkvertragsverhältnis sein. Der Status einer Honorarkraft sagt noch nichts über den wirklichen AN Status aus. Hier sind wir dann auch schnell bei einer Scheinselbstständigkeit.

Sollten es Tätigkeiten sein, die ansonsten mit normalen Mitarbeitern verrichtet werden und nur auf der Grundlage von Personalmangel erfolgen, dürfte es sich um ein Mitbestimmungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss handeln.

So ist ein Honorararzt in der Regel ein nicht selbstständig Beschäftigter, sondern ein auf Honorarbasis basierendes mitzubestimmendes Beschäftigungsverhältnis.

Dass eine BV hier nicht zur Anwendung kommt, ist auch nicht korrekt. Die gelten generell für jeden in einen betrieblichen Ablauf integrierten und greifen nur in Ausnahmefällen, wozu eine Honorarkraft aber nicht immer zählt, nicht.

Ob das AZG greift oder nicht, hängt dann auch wieder von einer korrekten Zuordnung ab. Da sie aber nicht mit leitenden Angestellten gleichgestellt sind, greift zumindest die betriebsübliche Arbeitszeitregelung. D. H., auch hier wäre der BR u. U. in der MB.

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