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Zwingendes verlesen der Tätigkeitsberichte auf der BRK?

B
betriebsratten
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, auf der Betriebsrätekonferenz werden alle Tätigkeitsberichte der Ausschüsse noch mal verlesen-obwohl wir die mit der Post schon vorab bekommen haben. Ist das wirklich zwingend notwendig? Und wenn ja-wo steht das? Viele Grüße von den Betriebsratten

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Community-Antworten (4)

O
outofmemory

23.06.2017 um 16:08 Uhr

Das Verlesen der Protokolle wird wohl der Tätigkeitserichts des GBR gemäß §53 1. BetrVG sein. Das könnte man auch anders machen. Vielleicht schlägst du einfach vor, dass nicht die Protokolle, sondern eine Zusammenfassung Vorgetragen wird. Um z.B. mehr Zeit für Diskussionen oder ähnlliches zu haben.

N
nicoline

23.06.2017 um 16:20 Uhr

betriebsratten, das BetrVG kennt nur eine Betriebsräteversammlung, ich gehe mal davon aus, dass du diese meinst. Das Gesetz schreibt vor, dass der GBR einen Tätigkeitsbericht in der Betriebsräteversammlung zu erstatten hat. Wie der Tätigkeitsbericht zu erstatten ist, dafür gibt es keine Formvorschrift. Eine Vorlesung der zugeschickten Berichte halte ich persönlich für völlig überflüssig und ermüdend. Welche Form der Berichterstattung gewählt wird sollte ihr vielleicht in einer GBR Sitzung mal besprechen und beschließen. Diese Versammlung ist analog der Betriebsversammlung zu betrachten und ihr könnt euch alle möglichen Formen der Berichterstattung ausdenken, da sind der Phantasie wenig Grenzen gesetzt.

Ist das wirklich zwingend notwendig? Die Antwort darauf ist also NEIN!

G
ganther

23.06.2017 um 17:22 Uhr

es gibt keine Formvorschriften. Vor langer Zeit hat ein GBR-Vorsitzender sogar einmal seinen Bericht in reimform gehalten

R
rtjum

24.06.2017 um 22:24 Uhr

bei uns mittlerweile oft als eine Art Interview, das macht es interessanter und spart Zeit.

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