Vorbereitung auf die BR-Sitzung
Hallo Zusammen,
wir haben in unserem BR-Gremium ein paar Kollegen aus der Logistik (ohne PC Zugang) die sich nur schlecht auf die BR-Sitzungen vorbereiten können. Somit haben wir beim AG einen Antrag auf ein Tablet gestellt (mit ordentlichem Beschluss) Dieser weigert sich aber & möchte von uns die gesetzliche Grundlage hierfür, dass sich jedes BR-Mitglied vor der Sitzung ausreichend & vollumfänglich informieren muss. Die Argumentation ist, dass sich die Kollegen doch während der laufenden Sitzung vorbereiten können...
Community-Antworten (15)
16.05.2024 um 11:10 Uhr
§ 40 Abs. 2 BetrVG
Das wäre mal die gesetzliche Grundlage.
Nachdem ihr ordnungsgemäß einen Beschluss gefasst habt, hat der AG dieses Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Ich würde mich da gar nicht auf eine Debatte einlassen, sondern ihn mit Fristsetzung auffordern, diesem Beschluss nachzukommen.
Anschließend Anwalt beauftragen (per Beschluss). Ich bin mir sicher, das Tablet ist bis dahin zügig da.
16.05.2024 um 11:27 Uhr
Hallo BR-MN,
du schilderst eine alltägliche Situation von Betriebsräten die etwas bewegen möchten, finde ich gut. Und dann bekommst du auf deine nette Anfrage auch noch keine Endgeräte.
Bevor ich mich mit Gesetzen und Anwälten befassen würde empfehle ich einen anderen effektiveren Weg:
Wie groß ist das Gremium ? Wenn du mehrere Kollegen schreibst tippe ich mal auf mindestens 9er Gremium?
Wie wärs wenn die Gremienmitglieder ohne Endgeräte sich 1-3 Tage vor der BR-Sitzung alle bei ihren Vorgesetzten zur Betriebsratssitzung abmelden, um sich im BR-Büro mindestens 8h auf die BR-Sitzung vorzubereiten? Am besten dann noch wenn in der Logistik zu Spitzenzeiten die meisten Leute gebraucht werden ? Ist legal ...
Und dann wartest du mal ab wer dann auf den Betriebsratsvorsitzenden zukommt ... es wird sich jemand melden da bin ich mir sicher ... und die Antwort darauf wird dann sein: Tja, keine Tablets ... dann müssen die Kollegen sich eben im Betriebsratsbüro vorbereiten ... jeder druckt sich alles aus ... und jeder macht sich seine vorbereitenden Notizen ... das dauert eben :)
Viele Grüße Jungteichbauer
16.05.2024 um 11:44 Uhr
Es wurden schon 2 Methoden aufgezeigt, die je nach Verhältnis zum AG zum Erfolg führen können.
Die dritte wäre: "Die Zeit für eine Vorbereitung während der Sitzung war zu knapp - wir müssen den TOP leider auf die nächste Sitzung vertagen."
Klappt natürlich nicht bei Angelegenheiten nach §99, aber bei vielen anderen Angelegenheiten schon.
16.05.2024 um 14:23 Uhr
Trollig Tanja D
16.05.2024 um 14:39 Uhr
Im Forum gibt es jetzt Tagträumer:innen.
Guter Einfall, aber leider durchschaubar.
16.05.2024 um 15:08 Uhr
Trolline hat heute das rosa Röckchen an ?
16.05.2024 um 16:17 Uhr
ach wie schade, ich konnte den Trollbeitrag garnicht mehr lesen :(
17.05.2024 um 09:03 Uhr
Seit wann wurde aus Jutta1965 Jutta 1966 ? Netter Versuch
17.05.2024 um 10:01 Uhr
@Troll-VP
"@Forenbetreiber ... weshalb werden meine Antworten gelöscht? Auch Sie müssen sich an geltendes Recht halten, andernfalls schließen Die dieses öffentliche Forum!"
w.a.f. bietet Dir die Nutzung des Forums unter seinen eigenen Spielregeln an.
Wenn Du mit den Spielregeln nicht einverstanden bist, bist Du der jenige der gehen kann. Das gilt im übrigen auch für Deine 145 andere Nicks (respektive Persönlichkeiten).
Apropos 145, das lässt sich sogar an das BGB anlehnen. Dir steht es also frei, das von der w.a.f. angebotene Vertragsverhältnis ablehnst. Nimmst Du es aber an, obwohl Du mit den Bedingungen nicht einverstanden bist, dann liegt es natürlich nahe dass Du fliegst wenn Du zuwider handelst.
Nur um mal etwas Sachlichkeit reinzubringen, sofern das bei Deinen Beiträgen überhaupt möglich ist.
Schönes Leben noch. :-)
17.05.2024 um 11:34 Uhr
Mal google fragen was alles unter den Begriff Diskriminierung fällt, das Forum hier auf jeden Fall nicht.
"Eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von „Rasse", ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung."
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal den Mund halten.
17.05.2024 um 11:43 Uhr
Du hast dich an die Spielregeln des Forums zu halten. PUNKT. Wäre gerne dabei wenn der Richter vor lachen vom Stuhl fällt. Viel Spaß beim unnötigem Geld ausgeben.
17.05.2024 um 11:47 Uhr
wer lesen kann und das gelesenen auch versteht, ist klar im Vorteil.
Ciao, von mir bekommst du keine Antwort mehr. Hab schon genügend Zeit für dich verschwendet.
17.05.2024 um 12:17 Uhr
Fang doch mal an: An welche gesetzlichen Spielregeln muss sich der Forenbetreiber halten?
Er hat hier Hausrecht, quasi wie ein Unternehmen in einem Gebäude, und kann hierfür selbstverständlich eine Hausordnung aufstellen.
"Das W.A.F.-Betriebsräte-Forum dient dem Erfahrungsaustausch, der Umgangston soll daher stets höflich und sachlich sein. "
Allein dieser Passus reicht aus, nahezu alle Trollbeiträge zu löschen.
Wenn Du für Dich feststellst, dass die erwarteten Umgangsformen nicht zu Deinen eigenen passen, dann steht es Dir frei, Dich nach geeigneteren Foren umzusehen.
Das WWW ist immerhin deutlich größer als so manche Filterblase, da sollte sich was finden lassen.
17.05.2024 um 13:29 Uhr
na so wie ich das sehe war Trolli schon ganz schön fleißig, bist leider durchschaut Prinzessin ??
17.05.2024 um 13:52 Uhr
Hallo BR-MN,
mir ist da gerade eine Möglichkeit "über den Weg gelaufen" die anscheinend zum Erfolg geführt hat ... was alles so mit einer Geschäftsordnung im Betriebsrat geht ... schau mal:
Betriebsrat kann Überlassung von Tablets oder Notebooks fordern
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Es sollen - über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus - gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden.
LAG München v. 7.12.2023, 2 TaBV 31/23
Der Sachverhalt: Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Textileinzelhandeln mit zahlreichen Filialen in Deutschland. Sie weigerte sich, dem Betriebsrat zur Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Hierzu hatte der der Betriebsrat sie im Juli 2022 aufgefordert. Am 25.10.2023 hat der Betriebsrat eine Änderung seiner Geschäftsordnung vom 20.7.2022 beschlossen, die fortan Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz sowie Beschlussfassung in virtueller Sitzung vorsah.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, aus § 30 Abs. 2 BetrVG lasse sich kein Automatismus ableiten, andernfalls hätte der Gesetzgeber einen gesetzlichen Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf eine Zurverfügungstellung endsprechender Geräte verankert. Selbst wenn die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BetrVG vorlägen, sei die Stellung von IT-Kommunikationsmitteln nicht immer schon per se erforderlich. Vorliegend sei ein konkreter Bedarf weder vom Betriebsrat vorgetragen noch sonst ersichtlich; die bloße Existenz von § 30 Abs. 2 BetrVG begründe keinen konkreten betrieblichen Bedarf.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Der neu eingefügte § 30 Abs. 2 BetrVG konstituiere lediglich die Möglichkeit und regele die Voraussetzungen dafür, dass durch Video- oder Telefonkonferenz wirksame Betriebsratsbeschlüsse gefasst werden könnten. Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet sei, die für die Durchführung einer Videokonferenz nötige technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, bestimme sich nach § 40 Abs. 2 BetrVG.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LAG die Entscheidung abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat drei für die Durchführung von Videokonferenzen funktionsfähige Tablets oder Notebooks mit Internetzugang sowie mit mindestens 7,9 Zoll Displaygröße und einer Kamera- und Lautsprecher/Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.
Die Gründe: Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 geschaffenen § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG darf die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind (Nr. 1), nicht mind. ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht (Nr. 2) und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (Nr. 3). Der Anspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung der notwendigen Technik setzt in jedem Fall voraus, dass sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG gegeben hat.
Die danach zu beachtenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG lagen im vorliegenden Fall vor. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin waren die maßgeblichen Regelungen hinreichend bestimmt. Letztlich reichte bereits die Änderung der wirksamen Regelung der Geschäftsordnung in der Fassung vom 25.10.2023 aus, um dem Betriebsrat einen entsprechenden Anspruch auf Überlassung der beantragten Sachmittel zu verschaffen. Denn die Unwirksamkeit einzelner Regelungen führt nicht notwendig zu deren Gesamtunwirksamkeit.
Auch die Auffassung der Arbeitgeberin, es könne nicht Intention des Gesetzgebers gewesen sein, jegliche Betriebsräte landesweit mit technischen Endgeräten auszustatten, stand im Widerspruch zur Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 2 BetrVG im Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Danach soll vielmehr eine für die Betriebsratsarbeit sachgerechte und dauerhafte Regelung geschaffen werden, die zugleich einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leistet. Ob und inwieweit die Möglichkeit der Video- und Telefonkonferenz genutzt wird, soll zudem in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betriebsrats stehen. Es sollen - über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus - gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden.
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