Erstellt am 16.05.2017 um 14:07 Uhr von Ernsthaft
Ja!
Da dadurch der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wird, ist der Stimmzettel ungültig.
Ist es noch Heilbar (zeitlich möglich), muss der WV den AN umgehend darauf hinweisen.
Erstellt am 16.05.2017 um 14:08 Uhr von celestro
"Macht es einen Unterschied ob der Umschlag offen oder verschlossen ist?"
Welcher Umschlag ? Ich denke der fehlt ?
Wenn Ihr jetzt die Erklärung habt und die "offene" Stimmabgabe, dann ist das Ding ungültig.
Erstellt am 16.05.2017 um 15:16 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Ist es noch Heilbar (zeitlich möglich), muss der WV den AN umgehend darauf hinweisen."
Ganz sicher?
Erstellt am 16.05.2017 um 15:41 Uhr von celestro
"Ist es noch Heilbar (zeitlich möglich), muss der WV den AN umgehend darauf hinweisen."
Ich würde nochmal drüber nachdenken, wann der WV einen solchen Fehler bemerken kann.
Erstellt am 16.05.2017 um 15:43 Uhr von Pjöööng
Wieso "nochmal" (drüber nachdenken)? ;0))
Erstellt am 16.05.2017 um 16:02 Uhr von Ernsthaft
„Ganz sicher?“
Viel sicherer geht nicht mehr!
Ein WV hat grundsätzlich jeden ihm bekannten heilbaren Fehler gegenüber einem Betroffenen zu erklären.
Schließlich ist ein WV derjenige, der im Sinne des Gesetzgebers jeden hierzu berechtigten die Wahlmöglichkeit eröffnet. Da es sich hier um eine Bringpflicht und nicht um ein Schweigerecht handelt, hat er in diesem Sinne immer dann tätig zu werden, wenn ihm dieses möglich ist. Das gilt im Besonderen gerade dann, wenn ein begangener Fehler noch korrigierbar ist.
Erstellt am 16.05.2017 um 16:10 Uhr von Hr Peppschmier
Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand die Umschläge der Briefwahl öffnen, die Wahlumschläge entnehmen und prüfen, ob die schriftliche Stimmabgabe korrekt erfolgt ist (§ 26 Abs. 1 WO).
Eine Stimmabgabe nach Öffnung der Briefwahlumschläge ist nach meinem Verständniss nicht möglich. Mangel folglich nicht heilbar.
Erstellt am 16.05.2017 um 16:43 Uhr von celestro
"Ein WV hat grundsätzlich jeden ihm bekannten heilbaren Fehler gegenüber einem Betroffenen zu erklären."
Ich zitiere: "Beim Fehlen der erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften handelt es sich m einen nicht behebbaren Mangel i.S.v. § 8 I Nr. 3 WO. Der Wahlvorstand ist in solchen Fällen gemäß § 7 II 2 WO verpflichtet, den Listenvertreter unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen."
Aber aus welchem Paragraphen soll sich bitte ergeben, das der WV einen Wähler darauf aufmerksam machen muß, das seine abgegebene "Wahl" fehlerhaft ist ?
Erstellt am 16.05.2017 um 16:44 Uhr von Ernsthaft
@Hr Peppschmier
Habe ich jetzt etwas falsch verstanden oder ist mir hierzu etwas entgangen?
Dem WV fiel der Wahlzettel doch schon beim öffnen des frankierten Rückumschlags vor die Füße!
„Eine Stimmabgabe nach Öffnung der Briefwahlumschläge ist nach meinem Verständniss nicht möglich.“
Damit stehst du ja auch nicht alleine da.
Sollten die Briefwahlumschläge doch auch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geöffnet werden. Geschieht das vorher, von wem auch immer, sind wir ganz schnell bei einer Straftat.
Geschieht es wie hier geschildert, kann es mehrere im Machtbereich des Wahlberechtigten liegende Ursachen haben.
Da sie aber bisher nur dem WV bekannt sind, dieser im Zweifel auch eine Verschwiegenheitspflicht hat, wäre es u. U. auch noch heilbar.
Erstellt am 16.05.2017 um 16:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ernsthaft):
"Dem WV fiel der Wahlzettel doch schon beim öffnen des frankierten Rückumschlags vor die Füße!"
Ja! Und wann wird der frankierte Rückumschlag geöffnet?
Erstellt am 16.05.2017 um 16:56 Uhr von Ernsthaft
@Celestro
„Aber aus welchem Paragraphen soll sich bitte ergeben, das der WV einen Wähler darauf aufmerksam machen muß, das seine abgegebene "Wahl" fehlerhaft ist ?“
Soll das jetzt ein Test sein oder willst du mich veräppeln?
Auch da greift der von dir zitierte Grundsatz!
Außerdem ist nicht seine abgegebene Wahl fehlerhaft, das könnte auch nur er selbst beurteilen, sondern die Art der Abgabe des Wahlscheins.
Und mal ganz ehrlich und von sonstigen hier ev. wirkenden Vorgaben mal abgesehen, würde ich da als WV überhaupt keinen großen Wille machen und den Zettel dahin packen, wo er hingehört und gut isses.
Ab und an soll es ja auch mal Fälle geben, wo man den Formalismus übertreiben kann.
Ich hoffe jetzt nur, dass jetzt nicht ein Geschrei über einen Ernsthaft und seine dann vermutete Rechtsauffassung losbricht.
Erstellt am 16.05.2017 um 17:05 Uhr von celestro
"Soll das jetzt ein Test sein oder willst du mich veräppeln? Auch da greift der von dir zitierte Grundsatz!"
Ich glaube, jetzt willst Du uns veräppeln. Ein Absatz über die Information eines Listenerstellers zur möglichen Heilung der Liste soll Anwendung auf die Briefwahl finden ? Zumal ein solcher Mangel ja eigentlich erst bei der Auszählung auffallen kann.
Also das ist ja mal ziemlich absurd, findest Du das nicht selbst ?
Erstellt am 16.05.2017 um 17:46 Uhr von Ernsthaft
Sorry, aber irgendwas ist hier jetzt komplett falsch gelaufen.
Damit wir uns hier jetzt nicht missverstehen, sollte klar sein, dass das von mir hierzu Gesagte immer nur dann gelten kann, wenn es sich nicht um den in § 24 Abs. 1 Nr. 5 der WO beschriebenen Freiumschlag, sondern einem davon abweichenden handelt.
Da ein WV diesen ja auch nicht vorab öffnen darf und somit davon ja erst bei der Wahl erfährt, bin ich davon ausgegangen, dass hier alles in ein Paket gepackt wurde und somit die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Briefwahl noch nicht erfüllt waren.
Erstellt am 17.05.2017 um 08:56 Uhr von celestro
"Eingang der Briefwahlunterlagen eines Mitarbeiters. Im frankierten Rückumschlag ist die Erklärung des Mitarbeiters. Außerdem befindet sich im an den Wahlvorstand adressiertten Umschlag (hier sollte die Erklärung rein und der verschlossene Stimmzettel) der ausgefüllte Stimmzettel, Ist die Stimmabgabe als gültig zu werten?"
Wo nimmst Du (Ernsthaft) bei dieser Beschreibung einen anderen, als den in § 24 Abs. 1 Nr. 5 der WO beschriebenen Freiumschlag her ? Und selbst wenn dem so wäre, wüßte ich nicht, woher die Meldung des WV an den Wählenden her kommen sollte. Also zumindest die PFLICHT des WV, das zu melden.
Erstellt am 17.05.2017 um 09:01 Uhr von rsddbr
Was für ein Rumgezeter...
In §26 Abs.1 BetrVGDV1WO steht eindeutig, dass die Rückumschläge "Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe" zu öffnen sind. Damit ist eine Heilung, wie von Ernsthaft in Anwort 1 angsprochen, nicht möglich.
Da die Stimmabgabe nicht dem in §25 BetrVGDV1WO beschriebenen Verfahren entsprach, muss der Stimmzettel ungültig sein.