Erstellt am 15.05.2017 um 14:24 Uhr von Matze
Der §27 BetrVG ist m.E. eindeutig. Im Basiskommentar (Klebe et al) wird die Nachwahl für das jeweils ausgefallene Mitglied beschrieben.
Erstellt am 15.05.2017 um 14:28 Uhr von gironimo
Gut, wenn man gleich Nachrücken mitgewählt hat. Gerade wenn es konkurrierende Listen im BR gibt, kommt es an der Stelle immer gerne zu Differenzen.
Erstellt am 15.05.2017 um 14:32 Uhr von Pjöööng
Der Betriebsausschuss hat keine Ersatzmitglieder (mehr)?
Dann hängt es davon ab, wie die BA-Mitglieder gewählt wurden. Im Falle der Mehrheitswahl kann nachgewählt werden. Im Falle der Verhältniswahl müssten alle weiteren Mitglieder des BA neu gewählt werden.