Erstellt am 26.04.2017 um 21:27 Uhr von UliPK
Wenn ihr euch immer zur BR Arbeit ab und danach wieder angemeldet habt braucht ihr es nicht da sich der AG dann ja selber ein Bild machen kann wie viele Stunden bei der BR-Arbeit angefallen sind. Anders schaut es aber aus, wie bei mir auch, wenn man sich nicht abmeldet. Dann hat der BR den AG darzulegen, nach § 611 Abs. 1 BGB wann wie viele BR-Stunden geleistet worden sind.
Siehe BAG, Beschluss vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09, AuR 201
➽"Bundesarbeitsgericht
Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
Ein Betriebsratsmitglied muss sich grundsätzlich bei seinem Arbeitgeber abmelden, bevor es an seinem Arbeitsplatz Betriebsratstätigkeit verrichtet. Das gilt nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls nicht ernsthaft in Betracht kommt, die Arbeitseinteilung vorübergehend umzuorganisieren. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass ihm die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum ausgeübten Betriebsratstätigkeit nachträglich mitgeteilt wird."
Kann da aber auch den AG verstehen das er es nachvollziehen möchte/muss.
Erstellt am 26.04.2017 um 23:18 Uhr von Challenger
Hallo,
wusel Dich mal durch die zwei Entscheidungen des BAG + LAG Hamm
BAG vom 13.05.1997, Az.: 1 ABR 2/97
Mitbestimmungsrecht bei Anweisung zur Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern; Mitbestimmungsrecht bei gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen; Bestimmtheitserfordernis für Feststellungsantrag; Unterscheidung zwischen mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten reine Arbeitsverhalten
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LAG Hamm · Beschluss vom 26. November 2013 · Az. 7 TaBV 74/13
"Wie das Betriebsratsmitglied die Meldungen bewirkt, ist seine Sache."
Mit dieser zutreffenden Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Beschwerdekammer ausdrücklich anschließt, ist die Position der Arbeitgeberin nicht in Einklang zu bringen, sie sei berechtigt, die Art und Weise der Meldepflichten durch entsprechende Anweisung oder Vereinbarung im Einzelnen zu regeln. Wäre die Auffassung der Arbeitgeberin richtig, so würde sich die Frage stellen, ob es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handeln könnte, was indessen der Erste Senat in der Entscheidung vom 13.05.1997 unter Hinweis darauf, dass die Art und Weise der Meldepflicht durch den Arbeitgeber nicht bestimmt werden kann, ausdrücklich abgelehnt hat.
Nach alledem muss es dabei verbleiben, dass eine wirksame Anweisung der Arbeitgeberin zur Ausgestaltung der Ab- und Anmeldepflichten für Betriebsratstätigkeit nicht erfolgen kann.
Erstellt am 27.04.2017 um 08:45 Uhr von Abgenix
Vielen Dank für die erhellenden Hinweise.Habe die Beschlüsse der Gerichte mal studiert und nun ja: Wir werden uns nunmehr bei jeder Unterbrechung der regulären Arbeit ab-und anmelden müssen (wurde bisher eher locker gehandhabt), allerdings stellt sich die Frage der Art und Weise. Und vor allem,ob dann tatsächlich noch eine monatliche Aufstellung der Zeit erforderlich ist. Das wäre noch zu klären. Aber erst mal vielen Dank!
Erstellt am 27.04.2017 um 09:15 Uhr von Nordling
Guten Morgen Abgenix,
bei uns gab es eine ähnliche Auseinandersetzung. Wir haben es so geregelt: Unsere BRM haben einen Block am Arbeitsplatz liegen. Dort verzeichnen sie minutengenau, wann sie wie lange BR- Tätigkeiten ausgeübt haben. Einmal im Monat geben sie diese Listen dem Vorgesetzten. Da unsere BRM in der Regel mehrmals täglich das Projekt wechseln, stöhnen die Vorgesetzten schon jetzt rum, weil sie einmal im Monat die BR- Zeit den Projekten zuordnen müssen. Es werden selbst wenige Minuten von den BRM festgehalten (der AG wollte es ja genau haben). So kommt schon einiges am Tag zusammen. Wir erwarten, dass diese Regelung bald wieder abgeschafft wird denn dem AG ist inzwischen auch aufgefallen, dass seine Anordnung ein wenig unsinnig war und im Prinzip nur mehr Arbeit für ihn bedeutet.
Erstellt am 27.04.2017 um 09:31 Uhr von takkus
Hallo,
mal meine Erfahrungen mit dem An- und Abmelden: es waren gute! Für meine Zeit als Teilfreigestellter BRV waren die zwei freigestellten tage im DP hinterlegt. Jede andere Zeit die ich während meiner ArbZ ins Büro oder sonstwo hin musste, haben wir dokumentiert und dann regelmäßig dem ArbG mitgeteilt. Sinn und Zweck der Sache war, diese Zeit mit in Personalbedarfsrechnung meiner Abteilung einzubringen. So haben wir dann einen Kollegen in Teilzeit bekommen, seit meiner Komplettfreistellung hat er eine Vollzeitstelle. Gemeinsam mit der AbtLeitung haben wir beim ArbG argumentiert und er hat es dann eingesehen.