Erstellt am 26.04.2017 um 15:57 Uhr von gironimo
nein - hat er nicht.
Du bist Interessenvertreter dieses Kollegen
Erstellt am 26.04.2017 um 20:00 Uhr von Pjöööng
Je nach Verlauf des Gespräches zwischen Dir und Deinem Arbeitgeber könnte er durchaus Recht haben.
Erstellt am 26.04.2017 um 22:02 Uhr von TorstenO.
Er hat nicht mit mir sonder mit meiner BR Kollegin gesprochen, und er hat nur informiert.
Erstellt am 27.04.2017 um 08:47 Uhr von rsddbr
Wenn der AG euch als BR informiert hat, dann hat er recht. Ihr dürft nicht mit dem MA darüber reden. Das ist Aufgabe des AG. Ihr hättet ihn nur allgemein beraten dürfen, wie er sich zu verhalten hat (z.B. rechtzeitige Meldung bei der Jobvermittlung).
Erstellt am 27.04.2017 um 09:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (rsddbr):
"Das ist Aufgabe des AG."
Wo ist das festgelegt?
Erstellt am 27.04.2017 um 11:46 Uhr von TorstenO.
Ich habe das wie eine Kündigungs Info behandelt. Da sage ich dem betroffenen Mitarbeiter ja auch was die Firma mit ihm vor hat. Sehe mich also nicht wirklich in der schuld .
Erstellt am 27.04.2017 um 14:12 Uhr von nicoline
TorstenO
ich würde ja tunlichst vermeiden, als BR der Überbringer solcher Botschaften zu sein. Den AN über eine anstehende Kündigung zu informieren ist nach meiner Auffassung mindestens moralisch Aufgabe des AG und nicht des BR, unabhängig davon, ob man es dürfen dürfte als BR oder nicht.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sollte sich der AN schon aus Eigeninteresse rechtzeitig kümmern, ob er verlängert wird, er muss sich ja schließlich 3 Monate vor Ablauf der Frist bei der Arbeitsagentur melden.
Erstellt am 27.04.2017 um 14:50 Uhr von Pjöööng
TorstenO, ich denke hier gilt wieder einmal der uralte ostarmenische Sinnspruch: "Auch wenn man es tun darf ist es nicht unbedingt klug, es zu machen."
Dem Arbeitgeber wurde hier möglicherweise das Bild vermittelt "Wenn man dam BR etwas mitteilit, wird es gleich im Unternehmen herumposaunt."
Ich würde deshalb immer empfehlen mit dem Arbeitgeber kurz über das weitere Vorgehen zu sprechen. "Ist der Kollege schon darüber informiert? Bis wann wird er informiert? Wir möchten den Kollegen gerne in dieser Situation beraten."
Und generell wäre es eine gute Idee wenn der BR IMMER auf Mitarbeiter mit auslaufenden Zeitverträgen frühzeitig zugeht um mit ihnen über die Möglichkeit und die Konsequenzen einer Nichtverlängerung zu sprechen.
@nicoline:
Faktisch ist der BR der Erste dem das Gesetz die Information des zu kündigenden AN in das Pflichtenheft geschrieben hat.
Erstellt am 27.04.2017 um 15:51 Uhr von Ernsthaft
@rsddbr
„Ihr hättet ihn nur allgemein beraten dürfen, wie er sich zu verhalten hat (z.B. rechtzeitige Meldung bei der Jobvermittlung).“
Was soll dieser Unsinn hier?
Wie will ich jemanden beraten können, wenn dieser gar nicht weiß, worum es geht?
Und natürlich ist es nicht Aufgabe eines AG, sondern des eines BR, nach Wegen zu suchen, die ein Umdenken beim AG und somit eine Weiterbeschäftigung ermöglicht.
Sorry, aber bei manchen hier abgegebenen Antworten, stellen sich einem wirklich die Haare zu Berge.
Erstellt am 27.04.2017 um 16:23 Uhr von rsddbr
@Ernstahft
"Wie will ich jemanden beraten können, wenn dieser gar nicht weiß, worum es geht?"
Jede*r MA sollte seinen Arbeitsvertrag und damit eine Befristung kennen und über das Verhalten am Ende einer Befristung kann vorsorglich informiert werden. (siehe auch Pjöööng: "Und generell wäre es eine gute Idee wenn der BR IMMER auf Mitarbeiter mit auslaufenden Zeitverträgen frühzeitig zugeht um mit ihnen über die Möglichkeit und die Konsequenzen einer Nichtverlängerung zu sprechen.")
"Und natürlich ist es nicht Aufgabe eines AG, sondern des eines BR, nach Wegen zu suchen, die ein Umdenken beim AG und somit eine Weiterbeschäftigung ermöglicht."
Hat nie jemand bestritten oder ausgeschlossen, sollte sich aber zwischen AG und BR abspielen.
"Sorry, aber bei manchen hier abgegebenen Antworten, stellen sich einem wirklich die Haare zu Berge." So wie du dich über andere Antworten aufregst läufst du wahrscheinlich den ganzen Tag wie ein Igel rum.
Erstellt am 27.04.2017 um 18:52 Uhr von Ernsthaft
" So wie du dich über andere Antworten aufregst läufst du wahrscheinlich den ganzen Tag wie ein Igel rum.“
Ich möchte dir ja nun wirklich nicht zu nahe treten. Fehler kann ja schließlich jeder mal machen. Nur sollten sie nicht dazu führen andere vom richtigen Weg abzubringen oder gar Frischlinge in ihrer Fehleinschätzung noch bestärken.
Bleibt es bei der Qualität deiner Antworten, könnte es durchaus passieren, dass ich mir zukünftige Friseurbesuche erspare, indem ich die paar Härchen die ich noch mein eigen nennen kann, gleich der Länge des genannten Tieres anpasse.
Erstellt am 27.04.2017 um 21:02 Uhr von nicoline
Tatsächlich steht im Gesetz folgender Satz:
*Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.*
welcher nicht impliziert, dass der BR derjenige ist, der als erster die Pflicht hat, den zu Kündigenden zu informieren.
Wenn es zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt, erwarte ich von den Vorgesetzten / den Führungskräften / den Arbeitgebern, dass SIE den Beschäftigten darüber aufklären, was auf ihn zukommen wird und diese Informationspflicht nicht dem BR zuschieben! Denn schließlich sind sie es, die diese Handlung vornehmen und nicht der BR.
Erstellt am 27.04.2017 um 23:56 Uhr von Pjöööng
Deine Erwartungen in allen Ehren, Eingang in die Gesetzestexte haben sie bisher nicht gefunden.
Erstellt am 28.04.2017 um 07:13 Uhr von nicoline
Ja, korrekt, Erwartungen bilden sich nicht in Gesetzestexten ab, das hast du gut erkannt! Deine Ansicht über das Pflichtenheft des BR bildet sich ebensowenig im Gesetzestext ab.
Erstellt am 28.04.2017 um 09:13 Uhr von Pjöööng
Doch nicoline! Da möchte ich Dir mal den § 102 BetrVG ans Herz legen. Dort den Satz 4 im Absatz 2:
"Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören."
Jatzt kann man drüber diskutieren, ob es sich um ein weiches oder um ein hartes "soll", da sind sich die Kommentare aber einig, dass es sich um ein hartes "soll" handelt. Das "hören" des Arbeitnehmers ist aber nur möglich wenn der AN weiß, wozu er gehört werden soll. Es ist also eine Pflicht des BR den AN zu hören und damit auch über die geplante Kündigung zu informieren.
Erstellt am 28.04.2017 um 09:51 Uhr von celestro
und wenn wir uns jetzt noch einmal das Thema anschauen, nämlich "befristeter Vertrag wird nicht verlängert", dann sollte hoffentlich schnell klar werden, das es hier keine Kündigung gibt. Daher ist es dann (für diesen Fall hier) auch ziemlich Wurst, was im § 102 steht, oder nicht steht.
Erstellt am 28.04.2017 um 10:32 Uhr von TorstenO.
Aber ist die nicht vortsetzung eines Arbeitsverhältnisis nicht im Endeffekt wie eine Kündigung ? Und danke für eure zahlreichen antworten.
Erstellt am 28.04.2017 um 10:39 Uhr von Pjöööng
Zitat (TorstenO):
"Aber ist die nicht vortsetzung eines Arbeitsverhältnisis nicht im Endeffekt wie eine Kündigung ?"
Im Endeffekt ("Job ist weg") schon, aber vorher ist vieles anders. Ein befristeter Vertrag läuft einfach aus, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer eigentlich gar nicht darüber informieren, dem Arbeitnehmer stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung usw...
Erstellt am 28.04.2017 um 10:49 Uhr von Ernsthaft
@TorstenO
Subjektiv als solche empfinden wird sie eine davon betroffene Person bestimmt. Und da ihr ja auch eine Trennungsentscheidung vorausgeht, ist sie das auch optisch.
Faktisch ist es aber eine auf ein Ereignis (Zeitablauf) abgestelltes Vertragsverhältnis, dessen Ziel erreicht wurde.
Erstellt am 28.04.2017 um 14:02 Uhr von nicoline
*Jetzt kann man drüber diskutieren,*
Ja, kann man, werde ich aber nicht. Nur noch so viel: Selbstverständlich wird der AN von uns VOR unserer Stellungnahme zur Kündigung angehört. Die Informationspflicht darüber, DASS gekündigt wird, bleibt für mich weiter beim AG! Sie ergibt sich weder aus einem harten noch einem weichen Soll, welches sich nach unserer Auffassung auf die Anhörung an sich bezieht und nicht darauf, dass der BR die Aufgabe hat, als Erster über die Kündigung zu informieren. Aber du wirst genau so bei deiner Ansicht bleiben, wie ich bei meiner und deswegen sind weitere Wort überflüssig!
@celestro
*Daher ist es dann (für diesen Fall hier) auch ziemlich Wurst, was im § 102 steht, oder nicht steht.*
Vollkommen richtig, aber manchmal ergeben sich halt "Nebenkriegsschauplätze" und das geht mit Pjöööng ja immer ganz schnell!
Erstellt am 28.04.2017 um 14:26 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"und nicht darauf, dass der BR die Aufgabe hat, als Erster über die Kündigung zu informieren"
Das habe ich ja auch an keiner Stelle behauptet!
Erstellt am 28.04.2017 um 18:43 Uhr von nicoline
"und nicht darauf, dass der BR die Aufgabe hat, als Erster über die Kündigung zu informieren"
Das habe ich ja auch an keiner Stelle behauptet!
Dann habe ich das
*Faktisch ist der BR der Erste dem das Gesetz die Information des zu kündigenden AN in das Pflichtenheft geschrieben hat. *
natürlich wieder vollkommen falsch verstanden und es wird jetzt ein ellenlanger Text folgen zur Erklärung. Spar es dir einfach und versuch dein Wochenende zu genießen. ich werde das jetzt machen.
Erstellt am 02.05.2017 um 15:14 Uhr von Pjöööng
nicoline, sorry wenn Du die unterschiedliche Aussage nicht erkennen kannst. Ich hatte bisher nicht den Eindruck dass Du solche Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hast. Dann werde ich Deine Ausfälle jeddenfalls in Zukunft nicht mehr persönlich nehmen.
Erstellt am 02.05.2017 um 18:38 Uhr von nicoline
Pjöööng,
ich könnte mich jetzt weiter darüber auslassen, was du nicht erkennen kannst oder willst und womit du Schwierigkeiten zu haben scheinst, aber....... dafür ist mir meine Zeit zu schade und jedenfalls ich habe ja schon mehrmals festgestellt, dass wir uns nie verstehen werden.