Zugangssperre E-Mail-Account und Betriebsgebäude Arbeitnehmer
Hallo zusammen! Ein Arbeitnehmer bekommt kurz vor seinem Urlaub einen Aufhebungsvertrag angeboten. Diesen unterschreibt er nicht. Nachdem er eine halbe Stunde Zeit bekommen hat, unter Aufsicht relevante Dateien von seinem persönlichen Account auf einen geteilten SharePoint-Account verschieben zu können, wird er in den Urlaub entlassen. Er meldet sich umgehend beim Betriebsrat. Kurz darauf wird sein E-Mail-Zugang und seine Zugangskarte zum Gebäude gesperrt. Der Betriebsrat wurde nicht im Vorfeld über diese Maßnahme informiert. Außerdem ist der Arbeitnehmer sich nicht sicher, ob er alle persönlichen Daten gelöscht hat.
Wie sehen die Rechte des Betriebsrats in dieser Hinsicht aus? Greift hier eventuell §87 Abs. 6 BetrVG?
Community-Antworten (12)
15.12.2023 um 13:10 Uhr
Zunächstmal wichtig für den Arbeitnehmer. Wurde er widerruflich oder unwideruflich freigestellt? Hat er das schriftlich? Wenn er widerruflich Freigestellt wurde darf ihm dafür kein Urlaub angerechnet werden.
Zur eigentlichen Frage. §87 Abs. 6 BetrVG greift hier nicht. Wenn die Kündigung kommt aber §99
15.12.2023 um 15:22 Uhr
Hallo Meph1977, Zunächst einmal danke für deine Antwort.
Es gab keine Freistellung. Der Urlaub wurde kurzfristig genehmigt. Am letzten Arbeitstag vor Urlaubsantritt kam sein Vorgesetzter mit einer Mitarbeiterin der Personalabteilung auf ihn zu und bat ihn, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dieses Angebot lehnte er ab. Es gab also keine Freistellung.
Hier stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt so kurzfristig vor dem Urlaub einen solchen Schritt machen darf.
Natürlich wird er argumentieren, dass er den Zugriff sperren musste, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des abgelehnten Aufhebungsvertrages dem Unternehmen Schaden zufügen hätte können wollen.
15.12.2023 um 15:45 Uhr
"Hier stellt sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt so kurzfristig vor dem Urlaub einen solchen Schritt machen darf."
Natürlich. Gegen welches Gesetz sollte der AG hier verstoßen haben. Es gibt für eine solche Botschaft leider keinen "geeigneten" Zeitpunkt.
"Natürlich wird er argumentieren, dass er den Zugriff sperren musste, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des abgelehnten Aufhebungsvertrages dem Unternehmen Schaden zufügen hätte können wollen."
Na dann kannst du den Grund doch schon selbst erahnen.
Wenn der MA aus dem Urlaub kommt, soll er ganz normal seine Arbeitskraft anbieten. Ich denke, spätestens dann erfolgt die Freistellung. Und er sollte den Urlaub zur Jobsuche verwenden.
15.12.2023 um 15:59 Uhr
Die Frage ist eher hat der Mitarbeiter überhaupt Urlaub beantragt. Der AG kann nicht einfach mal so hingehen und dem MA einen Urlaub aufs Auge drücken.
15.12.2023 um 16:02 Uhr
"Ein Arbeitnehmer bekommt kurz vor seinem Urlaub einen Aufhebungsvertrag angeboten."
Klingt für mich nicht nach Zwangsurlaub.
15.12.2023 um 16:04 Uhr
"Die Frage ist eher hat der Mitarbeiter überhaupt Urlaub beantragt. Der AG kann nicht einfach mal so hingehen und dem MA einen Urlaub aufs Auge drücken." Ja, der Urlaub wurde vom MA beantragt, aber erst so kurzfristig vom AG genehmigt.
15.12.2023 um 16:05 Uhr
Ein etwas komplizierter Sachverhalt.
Zunächst ist ein Aufhebungsvertrag ein individuelle Geschichte da muss der BR nicht beteiligt werden. Der betreffende Person hat aber gut daran getan diesen Aufhebungsvertrag nicht unter Zeitdruck zu unterschreiben. Immer wenn man ein Vertrag "jetzt" unterschreiben soll, weil "sonst das Angebot nicht mehr gilt..." ist etwas faul an dem Vertrag.
Was ich hier aber ein wenig zwischen den Zeilen lese ist, dass es ein schwerwigender Grund für das Angebot gegeben hat. So schwerwiegend anscheinend, dass der Arbeitgeber (was nun folgt ist eine Vermutung, keine Tatsache!) meinte ein faires Angebot machen zu müssen um eine Kündigung zu vermeiden. Hinweis dafür ist die anschließende Sperrung der Accounts und der Zugang.
Der Arbeitnehmer soll sich am ersten Tag nach seinem urlaub ganz normal zur Arbeit melden, der Arbeitgeber hat dann in Wesentlichen zwei Optionen:
- Er schaltet die Accounts wieder frei und nimmt die Arbeitsleistung an oder
- Er verweigert das Angebot die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung entgegenzunehmen und befindet sich dann in Annahmeverzug.
Wichtig, hier betrifft es immer noch eine individualrechtliche Sache.
Ich vermute, dass der AG demnächst mit eine Anhörung zur Kündigung (möglicherweise sogar außerodentlich § 626 BGB) auf dem Tisch liegen wird. Für den BR ist es dann wichtig umgehend den Kontakt zu der im Urlaub befindlichen Mitarbeiter zu suchen, um ihm darauf hinzuweisen, dass demnächst die Kündigung ins Haus flattert (ach nein, für die Anhörung natürlich), damit er seine Klagefrist einhalten kann.
15.12.2023 um 16:17 Uhr
"aufgrund des abgelehnten Aufhebungsvertrages Schaden zufügen", okay... Wohl eher, weil er nun weiß, dass ihm gekündigt werden wird.
Aber nun hat er die Kündigungsfrist, der Betriebsrat muss erstmal zustimmen, und die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage besteht auch noch. Weiß der Kollege schon, dass er nach dem Urlaub nicht mehr ins Gebäude kommt? Das müsste ihm der Arbeitgeber natürlich mitteilen.
15.12.2023 um 16:23 Uhr
"Aber nun hat er die Kündigungsfrist, der Betriebsrat muss erstmal zustimmen, und die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage besteht auch noch."
Wo wird denn eine Kündigung erwähnt?
15.12.2023 um 16:38 Uhr
"Wo wird denn eine Kündigung erwähnt?"
Noch nirgends ... aber den MA nicht zu kündigen wäre schon merkwürdig.
15.12.2023 um 16:54 Uhr
Bisschen viel Kaffeesatz... Bisher ist nichts passiert.
Vielleicht wird auch das Angebot verbessert?
18.12.2023 um 10:28 Uhr
"Wo wird denn eine Kündigung erwähnt?" Der Mitarbeiter bekommt einen Aufhebungsvertrag angeboren und wird aus dem Betrieb ausgesperrt. Ich weiß auch nicht, wie man darauf kommen könnte, dass der nächste Schritt die Kündigung ist.
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