Erstellt am 03.04.2017 um 17:02 Uhr von gironimo
Glaube nicht kritiklos Ärzten. ....
Ich denke, da spielen viele Faktoren eine Rolle. Zieht einen Fachanwalt zur Klärung hinzu.
Erstellt am 03.04.2017 um 18:00 Uhr von Challenger
Tach auch,
" Wir sehen das anders, da uns auch MA konkret angesprochen haben! "
Vielleicht hilft das Euch weiter :
Vierter Abschnitt: Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
§ 90 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze
rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
Erstellt am 04.04.2017 um 07:15 Uhr von TiminaTor
Danke!
Damit ist mir schon sehr weiter geholfen!