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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann muss neu gewählt werden?

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BRSabine
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein 7 köpfiger Betriebsrat. Eines unserer Mitglieder scheidet per 30.09.08 mittels auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages aus. Es sind keine Ersatzmitglieder zwecks Aufrücken vorhanden. Wann müssen wir neu wählen? Ist es möglich weiter im Amt zu bleiben und erst im März 2009 neu zu wählen, damit wir im Jahr 2010 nicht wieder neu wählen müssen (wegen dem Aufwand)? Wie verhalten wir uns korrekt? Unser Chef fragt fast täglich hämisch, wann denn die Neuwahlen sind, damit es mal einen "vernünftigen BR" gäbe.

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Community-Antworten (3)

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pirat

20.09.2008 um 19:58 Uhr

@ BRSabine, § 13 BetrVG...

B
BRSabine

21.09.2008 um 20:37 Uhr

Leider habe ich die Antwort auf meine Frage im § 13 nicht gefunden, sonst hätte ich hier auch nicht gefragt! Der § 13 besagt lediglich, dass gewählt werden muss, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Allerdings ist hier kein Zeitraum festgelegt. Rechtsprechung habe ich nur bezüglich Restmandats gefunden. Also müssen wir die Wahl am 01.10.08 nun einleiten (1. Tag mit 6 Mitgliedern) oder können wir damit warten bis zum März und soweit Restmandat ausüben? Danke!

P
pirat

21.09.2008 um 20:54 Uhr

@BRSabine wenn man die gesetzliche Mitgliederzahl nicht mehr erreicht, ist man zur Einleitung von Neuwahlen verpflichtet. Der Rumpfbetriebsrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer BR gewählt ist. Er verwaltet dann weiter .... wenn es sein muss bis zum März 2009.

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