Erstellt am 07.03.2017 um 08:36 Uhr von gironimo
Erst einmal muss er den BR informieren. Aber das hat er ja nun.
Wenn du dich wieder zur Wahl stellen willst, sollten Dir die Meinungen Deines Chefs egal sein.
Du solltest aber doch auch daran denken, Dir Grundlagenseminare zu gönnen.
Erstellt am 07.03.2017 um 08:37 Uhr von rtjum
Du kannst so weitermachen wie bisher, ein Chef der das nicht mag macht die Sache für dich wahrscheinlich etwas ungemütlicher und Du brauchst vielleicht ein dickes Kreuz.
Wenn Dein Chef weiß, dass er verkaufen will hätte er, meiner meinung nach, den BR schon informieren müssen.
Erstellt am 07.03.2017 um 12:30 Uhr von Challenger
Tach auch,
nur mal so zur INFO.
Hensche Rechtsanwälte schreiben hierzu :
Ist ein Inhaberwechsel („Betriebsübergang“) als Betriebsänderung anzusehen?
Veräußert der bisherige Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil an einen neuen Inhaber, so gehen die Arbeitsverhältnisse der von einem solchen Betriebs- oder Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer auf den Erwerber über, d.h. dieser rückt automatisch, d.h. kraft Gesetzes (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) an die Stelle des bisherigen Betriebsinhabers.
Ein Betriebsübergang führt oft zu berechtigten Sorgen der der Arbeitnehmer, vor allem wenn sie ein großes und wirtschaftlich starkes Unternehmen als Arbeitgeber verlieren und an dessen Stelle ein kleines und unbekanntes, im schlimmsten Fall sogar unseriös wirkendes Unternehmen mit geringer Haftungsmasse rückt.
Trotzdem ist ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang als solcher nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Meinung der Arbeitsrechtler keine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG. Begründet wird dies damit, dass für einen im allgemeinen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer durch die gesetzlich angeordnete Aufrechterhaltung der Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB) gesorgt ist.
Erstellt am 07.03.2017 um 12:39 Uhr von jorojo
Hallo ChrisBR
Wann soll die BR Wahl stattfinden Frühjahr 2017 oder normal Frühjahr 2018 ?
Die nächste Frage ist, muß der Chef überhaupt den BR oder die Belegschaft vor dem Verkauf informieren ? Es ändert sich ja für die AN nichts sondern ein anderer hat nun das sagen.
Da der AG dich in der Funktion im RW und nicht als BR informiert hat, hast du hier Stillschweigen zu halten.
Der AG hat nicht den BR informiert, sondern die Leitung des RW.
Mit dem "dicken Kreuz" stimme ich rtjum voll zu, er kann aber auch die Leitung des RW anders regeln, wenn es dein AV zulässt.
So sehe ich die zumindest die Sachlage.
Gruß jorojo
Erstellt am 07.03.2017 um 13:24 Uhr von Challenger
Nochmal Tach,
" P.S. Er hat mich nicht als BR informiert sondern als "Vertraute" die sein RW leitet und hat mich an die Schweigepflicht erinnert. Somit keine Info an den BR :-( "
Ich glaube kaum, daß der AG dies von Dir ernsthaft verlangen kann. Mit dieser Aktion zielt der AG doch nur darauf ab, daß der BR völlig im Unklaren bleiben soll und am Tag X völlig unvorbereitet vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Faktisch handelt es sich um eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen kann, liegt zumindest ein Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit nach §2 BetrVG vor
Auch wenn der Betriebsübergang nicht vom Kernbereich der Mitbestimmung erfaßt ist, löst er dennoch rechtzeitigen und umfassenden Informationsanspruch des BR aus. Im übrigen aber ist nach §79 Abs.1 BetrVG klargestellt, daß das Schweigegebot nicht gegenüber dem BR besteht.
Erstellt am 07.03.2017 um 13:39 Uhr von gironimo
Der letzte Satz von Challenger finde ich gut. Ergänzend dazu muss der AG ja auch noch kundtun, wenn er ein "Geheimnis" weitergibt.
Erstellt am 07.03.2017 um 14:20 Uhr von Niemand
Hallo,
sie kann doch erst mal im nächsten §74 Gespräch die GL fragen ob denn in nächster Zeit mit großen Änderungen wie z.B ein Verkauf der Firma ansteht. Sie soll ja ihre Funktionen trennen, daher wird sie als Betriebsrätin fragen müssen. Die andern BR werden woh etwas überrascht über eine solche Frage sein. Die GL kann ja dann überlegen ob sie ehrlich antwortet. Sollte sie aber lügen würde ich an ihrer Stelle dann weiter nachfragen und bohren.
zum anderen muss man überlegen ob denn die Aufforderung auf die Kandidatur zu verzichten nicht ein Fall von
§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
darstellt.