Eigenkündigung Rückholversuche
Hallo zusammen, ich habe vor kurzem von einer Eigenkündigung eines Mitarbeiters erfahren. Es gab wohl einige Rückholversuche seitens des Arbeitgebers, diese haben die Sache aber eher verschlimmert. Ich hätte mich jetzt auf den Standpunkt gestellt, dass uns der AG gemäß §92 Abs. 2 schon vor den Rückholversuchen hätte informieren müssen, da Rückholversuche auch eine Art der Personalbeschaffung sind. Teilt ihr diese Auffassung?
Community-Antworten (16)
04.11.2023 um 17:08 Uhr
nein......
04.11.2023 um 17:22 Uhr
Das geht Euch nichts an!
06.11.2023 um 07:59 Uhr
Jetzt nehmen wir an, der AG hätte Dich informiert.
Und weiter, was machst Du nun mit dieser Information?
06.11.2023 um 10:31 Uhr
"Und weiter, was machst Du nun mit dieser Information?"
Bescheid wissen ... könntest Du auch mal versuchen.
06.11.2023 um 10:33 Uhr
Ich würde mal unterstellen, dass sich die Rückholversuche auf eine definierbare Planstelle beziehen, insofern würde ich das ähnlich beurteilen wie eine externe Stellenausschreibung.
So lange auf Verlangen des BR oder aufgrund einer BV eine interne Ausschreibung erfolgt, kann der AG extern eigentlich wühlen wie er möchte. Wenn er den wiedergewonnen MA dann für geeigneter hält als die internen Bewerber, dann ist es so (außer bei Ablehnungsgründen nach §99 natürlich).
06.11.2023 um 10:37 Uhr
Blödsinn, niemand weiß, was unter "Rückholaktion" zu verstehen ist, nichts weiter als Vermutungen. Mit wem sich der AG unterhält, ist sein Problem und geht keinen BR etwas an!
User celestro wieder mit einen seiner geistigen Schnellschüsse ...
06.11.2023 um 10:39 Uhr
Bezieht man sich auf das Wort Rückholversuch dann wäre der BR hier nur mit im Boot wenn die Person die gekündigt hat darauf ein geht. Hier würde dann eine Neueinstellung vorliegen zu der der BR angehört werden muss. § 99 BetrVG.
06.11.2023 um 10:45 Uhr
@Melfice für dich zusammengefaßt (ohne auf Animositäten im Forum einzugehen): Geht den BR nichts an.
06.11.2023 um 10:45 Uhr
"niemand weiß, was unter "Rückholaktion" zu verstehen ist,"
da steht "Rückholversuch" ... und da ist ziemlich klar, was darunter zu verstehen ist.
"User celestro wieder mit einen seiner geistigen Schnellschüsse ..."
im Gegensatz zu Dir ist bei mir wenigstens Geist vorhanden. ;-)
06.11.2023 um 10:57 Uhr
Was ist denn unter Rückholversuch gemeint, was wurde konkret besprochen?
06.11.2023 um 11:11 Uhr
"Was ist denn unter Rückholversuch gemeint,"
Der AG versucht den AN zu überzeugen, in die Firma zurückzukommen.
"was wurde konkret besprochen?"
Das spielt überhaupt keine Rolle.
06.11.2023 um 11:19 Uhr
Das gesprochene Wort entscheidet erst, um was es sich überhaupt handelt!
Der AG hat lediglich mit einem MA gesprochen, der selber gekündigt hat. Nicht jedes Gespräch ist ein Versuch, jemanden zurück zu holen.
Von daher Thema verfehlt, alles weitere ist nur wilde Spekulation, es wird nur dann interessant, wenn es um eine Einstellung geht.
06.11.2023 um 11:21 Uhr
Wieso Thema verfehlt? Du schreibst hier Sachen, die Du Dir komplett hättest schenken können ... die erste Antwort hier war korrekt und völlig ausreichend.
06.11.2023 um 11:35 Uhr
Das mußt Du User Muschelschubser fragen, nicht mich, meine Antwort dazu ist klar!
Weiterhin war meine Frage lediglich, was der TE mit der Information gemacht hätte, dass der AG mit MA xy gesprochen hat? Völlig sinnlos, zumal das den TE überhaupt nichts angeht!
Und siehe da, promt kam der geistige Erguss von Dir ...
06.11.2023 um 11:47 Uhr
"Weiterhin war meine Frage lediglich, was der TE mit der Information gemacht hätte, dass der AG mit MA xy gesprochen hat? Völlig sinnlos, zumal das den TE überhaupt nichts angeht!"
Wenn es so sinnlos ist, wieso stellst Du die Frage überhaupt?
"Und siehe da, promt kam der geistige Erguss von Dir ..."
Wenn Du keine Antwort haben willst, dann frag nicht.
06.11.2023 um 17:48 Uhr
Um das noch mal klar zu stellen. Der TE Rückholversuch. Das Wort alleine sagt schon aus das der AG jemanden zurück holen will. Logischer Weise kann ich nur etwas zurück holen was schon weg ist. Die Eigenkündigung ist also erfolgt und rechtskräftig abgeschlossen. Das wiederum heißt der Mitarbeiter gehört den Betrieb nicht mehr an. Was der AG und diese Person dann miteinander reden ist für den Betriebsrat völlig belanglos. Interessant wird die Sache erst dann wieder wenn diese beiden beabsichtigen einen neuen Vertrag miteinander ab zu schließen. In dem Fall muss nämlich eine Anhörung nach § 99 BetrVG erfolgen.
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