Erstellt am 01.02.2017 um 19:14 Uhr von UliPK
Ist doch ein Verhinderungsgrund deshalb muss er dann wohl auch als Schöffe arbeiten. Ausnahme ist das er beim Richter nach § 54 1 GVG einen Antrag gestellt halt an der BR-Sitzung teilnehmen zu wollen. Das muss der Richter ihm dann aber auch genemigen.
Edit: Das sollte er aber auch dem BRV rechtzeitig Mitteilen damit dieser richtig laden kann.
Erstellt am 01.02.2017 um 19:48 Uhr von HerbertRam
Das es sich um einen Verhinderungsgrund handelt, wenn ein BRM als Schöffe das Ehrenamt ausübt ist klar. Mir geht es darum... ob er es selber entscheiden kann, welches Ehrenamt er ausübt oder ob es eine Rangfolge gibt... und wenn... wo es geregelt ist.
Erstellt am 01.02.2017 um 20:25 Uhr von UliPK
Hatte es doch oben im Grunde schon geschrieben. Der Schöffe müßte einen Antrag beim Richer machen das er an einer BR-Sitzung teilnehmen möchte.
Das allein entscheidet der Richter und somit kommt wohl auch das Schöffenamt vor dem Betriebsratsamt.
Lese das mal dazu:
https:www.rechtslupe.de/strafrecht/der-beruflich-verhinderte-schoeffe-391913
Mir ist aber auch keine Rangliste bekannt. Kann ja sein das ein anderer hier soetwas kennt.