Betriebsausschuss
Hallo, wir sind im Betriebsrat jetzt ein 9er Gremium und müssen ja nun einen Betriebsausschuss bilden. Kann mir jemand erklären wofür man den genau bilden muss? Ich habe gelesen das dieser sich dann z.B um organisatorische Dinge kümmern soll, u.a auch für die Vorbereitung der nächsten Sitzung. Aber wofür wird der Vorsitzende dann freigestellt? Das kann dieser doch erledigen? Wäre super wenn mir das hier jemand mit einfachen Worten erklären könnte ?
Community-Antworten (13)
19.09.2023 um 22:26 Uhr
Im Prinzip hast Du das schon ganz richtig dargelegt. Wobei das bei größeren Gremien eben nicht nur die Sitzungsvorbereitung ist. Und damit nicht immer der ganze BR zusammen kommen muss bzw. nicht nur der freigestellte BRV die Arbeit hat, gibt es den BA.
Wobei der bei uns nicht "verwendet" wird. Die Sitzungen bereitet der BRV vor und zu allem sonstigen kommt das ganze Gremium zusammen. Rechtlich MUSS der halt gebildet werden. Es steht aber nirgends, das man damit auch arbeiten muss.
20.09.2023 um 02:07 Uhr
BRV hier.
Ich schätze ihr habt 200+x Mitarbeiter, so wie bei uns und ich stand vor einem ähnlichen Problem. Vieles was jetzt möglich ist, macht sehr wahrscheinlich erst Sinn, wenn die Firma sehr viel größer ist. Trotzdem finde ich den BA auch hier nicht ganz unnötig.
Wir haben es bei uns so, dass wir uns wochenweise immer abwechselnd regelmäßig treffen. Also eine Woche Gesamt-Gremium, die andere Woche BA. Dem BA haben wir dabei per BR-Beschluss die Befugnis erteilt, auch über personelle Einzelmaßnahmen abstimmen zu können (BA muss beschlussfähig sein und es wird die einstimmige Zustimmung/Ablehnung des anwesenden BA benötigt). Das macht uns auf jeden Fall handlungsfähig, was die Wochenfrist angeht und es müssen nicht jede Woche alle zusammen kommen (wir haben ein paar im Gremium, die relativ oft eingespannt sind, und so muss ich nicht jede Woche immer zig Nachrücker laden). Außerdem haben wir dem BA die Befugnis übertragen, die Monatsgespräche mit der GF zu führen. Das hat in unserem Fall m.M.n. einen positiven Effekt, die Gespräche laufen so irgendwie besser.
Mit der Freistellung: Das muss ja nicht zwingend der BRV sein, auch wenn es häufig so gehandhabt wird. Wir haben unsere Freistellung zweigeteilt, also halbe Woche ich, halbe Woche ein anderes BRM. Bei der Vorbereitung der Sitzung gebe ich dir Recht, das ist bei der Größe noch gut stemmbar für einen ([teil-]freigestellten) BRV. Allerdings gibt es auch einige Dinge (z.B. Vorbereitung von Betriebsversammlungen), da möchte ich einfach noch mehr Meinungen einholen und nicht alles selbst bestimmen. Von daher bin ich ganz froh, dass es den BA gibt. Darüberhinaus basteln wir dort auch an unserer Intranet-Seite, oder allgemein gesagt, macht der BA bei uns alles, was man unter "Öffentlichkeitsarbeit" zusammenfassen kann. Wir wollten dafür erst einen eigenen Ausschuss gründen, aber ich habe gelesen, dass das halt gerade die Aufgabe des BA ist, und man einen solchen Öffentlichkeits-Ausschuss deshalb nicht gründen darf.
Wenn ihr z.B. mit Anwälten oder externen Experten reden müsst, dann lässt sich das auch prima in einer BA-Sitzung erledigen. Auch da finde ich es praktisch, wenn mehrere "Augen" darauf schauen. Vielleicht hat ja jemand noch eine Idee/Gedanke/Frage, die dem BRV alleine nicht eingefallen wäre.
Wir haben übrigens neben den 5 regulären BAM auch noch 3 Ersatzmitglieder, davon sind Nr. 2 und 3 auch Ersatzmitglieder des BR.
20.09.2023 um 09:13 Uhr
Vielen Dank für eure Antworten. So wie ihr es macht wackle dackle so haben wir es auch verstanden, aber dann kamen halt die Zweifel auf, ob man dann das Gremium eventuell spaltet. Und warum man dann überhaupt 9 Mitglieder hat.
20.09.2023 um 09:47 Uhr
@wackledackle müssen die Ersatzmitglieder für den BA nicht ordentliche BRM sein?
Dachte ich habe da mal was gelesen.
Edit: Habs gefunden:
Ersatzmitglieder
Die Bestellung der Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss ist gesetzlich nicht geregelt. Um die volle Besetzung und damit Arbeitsfähigkeit des Ausschusses zu gewährleisten, ist eine Wahl von Ersatzmitgliedern jedoch zweckmäßig und auch zulässig.
Ersatzmitglieder können grundsätzlich nur ordentliche Betriebsratsmitglieder – nicht jedoch Ersatz-Betriebsratsmitglieder sein.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/betriebsausschuss
20.09.2023 um 12:21 Uhr
Das Ersatzmitglied des BA muss reguläres BR Mitglied sein wenn das BR Mitglied aber verhindert ist rückt das Ersatzmitglied für den BR nach, es übernimmt dann solange auch die Ersatzmitgliedschaft im BA und allen anderen Ausschüssen in denen das BR Mitglied ist.
So zumindest verstehe ich das
20.09.2023 um 12:38 Uhr
Ersatzmitglieder können grundsätzlich nur ordentliche Betriebsratsmitglieder – nicht jedoch Ersatz-Betriebsratsmitglieder sein.
Kommentar zu § 25 BetrVG. Scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus (weil es zum Beispiel den Betrieb verlässt), rückt das nächste Ersatzmitglied automatisch dauerhaft in den Betriebsrat nach und wird damit zum „ordentlichen“ Betriebsratsmitglied. https://www.aas-seminare.de/betrvg-kommentare/ersatzmitglieder/
Ersatzmitglieder sind, so lange das zu ersetzende BRM nur verhindert ist, keine ordentliche BRM.
20.09.2023 um 12:45 Uhr
"es übernimmt dann solange auch die Ersatzmitgliedschaft im BA und allen anderen Ausschüssen in denen das BR Mitglied ist."
Ein E-BRM übernimmt nicht automatisch ein Ausschuss-Amt beim nachrücken.
20.09.2023 um 14:24 Uhr
ich musste es gerade nochmal nachlesen im Fitting. Das hatte ich dann wohl falsch in erinnerung.
20.09.2023 um 16:48 Uhr
Das hatten wir hier schonmal. Doch das geht, steht so auch im Fitting. Das Ersatzmitglied für den BA muss aber zu der Zeit auch in den BR nachgerückt sein. Das geht z.B. "automatisch" beim ersten Nachrücker: Wenn ein BAM verhindert ist, ist es ja auch in seiner Tätigkeit als BRM verhindert. Für die Zeit würde das erste BR-Ersatzmitglied in den BR nachrücken "mit allen Rechten und Pflichten" und darf dann auch als Ersatzmitglied in den BA nachrücken - sofern es auch als BA-Ersatzmitglied gewählt wurde und es als nächstes an der Reihe wäre. Steht so auch im Fitting, Randnotiz müsste ich jetzt raussuchen. "Ordentliches BR-Mitglied" bedeutet nicht "die, die bei der Wahl ins Gremium gewählt wurden", sondern alle BRMs die zu einer gegeben Zeit im BR sind. Anders würde es ja auch dem Passus widersprechen, dass Ersatzmitglieder mit allen Rechten und Pflichten nachrücken - also sprich, rückt ein Ersatzmitglied nach, ist es absolut gleichwertig dem "ständigen" BRM für die Dauer der Verhinderung. Darüberhinaus ist es nicht nur für eine Sitzung BRM, sondern für die gesamte Zeit der Verhinderung. Ist also ein BRM 2 Wochen in Urlaub, ist das Ersatzmitglied für die vollen 2 Wochen wie ein BRM zu behandeln.
Falsch ist, dass ein BR-Ersatzmitglied auch "automatisch" in den BA nachrückt, wenn ein BAM verhindert ist. Nachrücker für den BA müssen explizit bei der Wahl gewählt worden sein.
20.09.2023 um 17:09 Uhr
Das ist richtig aber wenn man weiter liest steht dann da dass das Ersatzmitglied keine Ämter und Funktionen übernimmt die ihm vom BR zugewiesen wurden. Randnummer kann ich dir gerade nicht sagen werd ich aber später nachliefern wenn nicht jemand schneller ist.
20.09.2023 um 17:23 Uhr
Fitting §27 RN 29: "Grundsätzlich rückt beim Ausscheiden oder bei einer zeitweiligen Verhinderung eines BAM das für ihn in den BR nachrückende ErsMitgl. nicht auch in den BA nach"
Soweit so richtig: Kein automatisches nachrücken in den BA, nur weil man für ein verhindertes BAM in den BR nachgerückt ist. Der nächste Satz ist allerdings der Knackpunkt:
"Etwas anderes kann allerdings in dem Sonderfall gelten, dass der BR bei der Wahl der [BAM] gleichzeitig deren ErsMitgl. gewählt hat, in den Wahlvorschlägen auch ErsMitgl. des BR aufgenommen worden sind, das ErsMitgl. in den BR nachgerückt ist und entspr. der beim Nachrücken in den BA zu berücksichtigenden Reihenfolge an nächstbereiter Stelle steht."
@Kehler Die Beschreibung auf deiner verlinkten Seite (betriebsrat.com) ist mindestens irreführend, wenn nicht sogar schlichtweg falsch.
Der Text von aas-seminare ist auch leicht irreführend, weil hier wieder dieses ominöse "ordentlich" auftaucht. Dieses Wort taucht im BetrVG nur im Zusammenhang mit Kündigungen auf, nicht aber mit BRM. Zumal es auch einfach nicht stimmt, das würde §25 Abs. 1 BetrVG widersprechen:
"Scheidet ein BRM aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten BRM"
Es ist egal, ob dauerhaft oder nur zeitweilig. Nachgerückt ist nachgerückt "mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten" (§25 RN 7 Fitting).
20.09.2023 um 17:27 Uhr
@Meph Meinst du §25 RN 16 (ganz am Ende): "Dagegen erstreckt sich die Stellvertretung nicht auf die Ämter und Funktionen, die dem zeitweilig verhinderten BRM im BR übertragen sind und ihm trotz der zeitweiligen Verhinderung erhalten bleiben"
Oder auch RN 14: "Es übernimmt nicht kraft Gesetzes auch die Funktionen innerhalb des BR, die das ausgeschiedene Mitgl. innehatte"
Alles soweit korrekt, ein BRM übernimmt nicht automatisch die Funktionen des verhinderten BRM. Wenn es aber bei der Wahl des BA als (eigenständiges) Ersatzmitglied gewählt wurde, trifft das ja auch nicht zu. Dann würde es ja in den BA kommen, nicht aufgrund der Vertretung eines BAM, sondern in seiner Stellung als Ersatzmitglied des BA. Das widerspricht sich ja nicht.
20.09.2023 um 20:18 Uhr
ja die Randnummer 16 hatte ich gemeint: Weis gerade nicht ob es in der 30. Auflage die selbe Nummer ist.
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