Einsicht BR auf Zeitkonten innerhalb des Gleitzeitrahmens
Hallo Bei uns im Unternehmen soll nun das Thema Gleitzeit angegangen werden. Zur Zeit gibt es bereits einige Entwürfe und Ideen, die per BV geregelt werden sollen. Nun will der AG, dass wir als BR erst bei Überschreitung des positiven Standes des MA informiert werden ( 24h Aufbau ), wir hingegen würden hingegen den quasi aktuellen Stand einsehen wollen. Kann er uns dies zeitnahe Einsicht / tägliche Stundenentwicklung des MA verwehren und uns erst an der 24h.ten Stunde ins Boot holen ?
Community-Antworten (1)
03.08.2023 um 16:58 Uhr
Siehe z.B. hier: "In einem Betrieb galt eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung und über ein Gleitzeitsystem. Der Arbeitgeber hatte Äußerungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit so verstanden, dass er die Gleitzeit-Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer an den Betriebsrat weitergeben dürfe.
Darauf wollte sich der Betriebsrat aber nicht einlassen und verlangte Auskunft über die individuell geleisteten Arbeitszeiten und die Herausgabe von Zeitnachweislisten, was der Arbeitgeber unter Hinweis auf den Datenschutz ablehnte.
Das Arbeitsgericht Bonn (Beschluss vom 24.11.2010, 2 BV 52/10) und das LAG Köln (28.06.2011, 12 TaBV 1/11) sahen im Datenschutz aber kein Hindernis und gaben dem Betriebsrat Recht." Quelle: https://www.hensche.de/Datenschutz_Betriebsrat_Datenschutz_Betriebsrat_Arbeitszeiten_Datenschutz_LAG_Koeln_12TaBV1-11.html
Ist halt schon 10 Jahre alt. Ich denke aber nicht, dass es gesetzestechnisch lockerer geworden - ganz im Gegenteil, bedenkt man das neue ArbZG zur Zeiterfassung, was kurz vor der Tür steht. Darüber muss ja jemand wachen und das ist der Betriebsrat und das kann er nur, wenn er auch Einsicht bekommt.
Ihr müsst ja z.B. auch darüber wachen, ob die tägliche Höchstarbeitszeit von 8h (bzw 9,6h oder 10h) eingehalten wurde, Ruhepausen etc.
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