Erstellt am 22.12.2016 um 12:13 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 22.12.2016 um 12:20 Uhr von Hoppel
@ brabfall
"Darf diese Anzahl mit Zustimmung der Geschäftsleitung erhöht werden."
Definitiv NEIN!
BRM können ausschließlich durch die wahlberechtigten AN GEWÄHLT werden.
Wie viele BRM zu wählen sind, gibt das BetrVG in § 9 BetrVG vor.
Außerdem sollte sich ein BR nicht auf solche "Spielchen" mit dem AG einlassen; damit macht sich ein BR lediglich angreifbar und erpressbar!
Erstellt am 22.12.2016 um 14:46 Uhr von EightBall
Also .. eigentlich doch, ja. Und zwar indem die GL so viel mehr Leute einstellt, dass bei der nächsten Wahl das Gremium größer ist.
Erstellt am 22.12.2016 um 16:27 Uhr von AraXeeN
Wenn überhaupt möglich, nur über §3.1.3
Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dien.
Wie gesagt, ob man dadurch die Anzahl erhöhen kann weiß ich nicht. Aber bei uns haben die ganz komische Strukturen damit hochgezogen.
Erstellt am 22.12.2016 um 17:40 Uhr von Globus
Oh, ihr seid aber ziemlich mutig...
Ich gebe ztu, dass ich keinen Kommentar zur hand habe um nachzusehen, aber so würde ich das persönlich nicht gelten lassen....
§9 BetrVG sagt: "Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel...."
Da steht nicht: In Betrieben mit in der Reel hat ein Betriebsrat aus X Mitgliedern zu bestehen...
Schauen wir uns den §1 BetrVG an. Acu da ist keine hat zu ist zu Formel. Auch da steht: "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf.... werden Betriebsräte gewählt..."
Klar, Der Gesetzgeber sieht das vor, aber verlangt es nicht.
Ein Verlangen wird anders ausgedrückt. Aus meiner sicht ist das vom Gesetzgeber also erstmal eine Norm die gesetzt wurde. Dass da nicht "mindestens steht" soll IMHO nur Streitigkeiten zwischen AG und WV im Keim ersticken.
Durch die Formulierung sind meiner Meinung nach schon Handlungsspielräume nach oben geschaffen. Soll heißen - mehr geht - weniger nicht...
Da der WV die Wahl durchführt....
Erstellt am 23.12.2016 um 01:30 Uhr von Pjöööng
Globus, ein wirklich sehr fanttasievoller Beitrag.
Erstellt am 23.12.2016 um 17:14 Uhr von alterMann
Nein Globus, die Auslegung dürfte Deine absolute Mindermeinung darstellen...
Im § 9 steht:
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, ...
Da steht nicht: ...aus mindestens einer Person.
Wenn der Chef den Betriebsrat erweitert haben will, kann er dauerhaft eine weitere Person einstellen. Dann ist es eine wahlberechtigte Arbeitskraft mehr, der BR könnte zurücktreten und damit Neuwahlen auslösen - jetzt zu einem 3er-BR.
Die Erweiterung eines bestehenden BR ist in keinem Fall möglich.
Wenn Ihr es annehmt, wäre jeder Beschluss leicht angreifbar. Also: Finger weg!
Erstellt am 23.12.2016 um 19:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (alterMann):
"Wenn der Chef den Betriebsrat erweitert haben will, kann er dauerhaft eine weitere Person einstellen. Dann ist es eine wahlberechtigte Arbeitskraft mehr, der BR könnte zurücktreten und damit Neuwahlen auslösen - jetzt zu einem 3er-BR."
Leider auch falsch! (Knapp daneben ist auch vorbei)
Erstellt am 25.12.2016 um 11:32 Uhr von nicoline
*Leider auch falsch! (Knapp daneben ist auch vorbei)*
Du bist aber auch pingelig und das an Weihnachten!
Erstellt am 25.12.2016 um 14:01 Uhr von Ernsthaft
„(Knapp daneben ist auch vorbei)“
Es war ja noch vor Weihnachten! 😀