W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Interne stellenauschreibung

D
Derlars
Sep 2023 bearbeitet

Wie schon erwähnt es gab eine interne stellenauschreibung es gab auch intern ein Bewerber aber diese stelle wurde durch ein externen Bewerber besetzt was eigentlich meines Erachtens nicht richtig ist der AG Argumentiert das der interne Bewerber nicht versetzt werden könne da er auf sein jetzigen Arbeitsplatz unabkömmlich wäre was er mir aber nicht wiederlegen konnte wzb. mit einen Personalplan mittlerweile sind für diese stelle die der interne Kollege ausübt 3 weitere neue Kollegen eingestellt worden wo meines Erachtens einer von den neuen Kollegen die stelle hätte übernehmen können um die Versetzung doch noch umzusetzen jetzt meine 2 fragen 1.ist meine Ansicht darüber soweit korrekt? 2.und was für Möglichkeiten haben wir als BR um den Kollegen zu Versetzung zu verhelfen

002

Community-Antworten (2)

M
mamagarn

25.09.2023 um 19:01 Uhr

Bisschen wirr formuliert, aber ich versuch's mal:

  1. Korrekte Ansicht? Der Betriebsrat wählt keine Personen aus, das ist das Privileg der AG-Seite.

Interne Bewerber sind nur in wenigen Fällen bevorzugt zu berücksichtigen – grundsätzlich sieht die Betriebsverfassung kein Internen-Privileg vor.

Eine interne Ausschreibung richtet sich an die Angestellten – aber der AG darf auch extern suchen. Habt ihr die interne Ausschreibung nach § 93 BetrVG verlangt? Danach wäre nur verpflichtend intern auszuschreiben – ob der AG dann trotzdem extern ausschreibt oder nicht, oder eine Wunschbewerbung mit ins Rennen schickt, ist von § 93 dennoch abgedeckt. Wenn ihr eine BV nach § 95 BetrVG abgeschlossen habt, schaust du da nochmal rein. Ansonsten entscheidet der AG.

  1. Was kann der BR tun? Nach § 99 BetrVG seid ihr zur Einstellung anzuhören, mindestens eine Woche vorab. Ist die Anhörung erfolgt und vollständig? Wenn nein muss der AG nachliefern – denn dann hat die Wochenfrist nie zu laufen begonnen. Ansonsten sind die Zustimmungsverweigerungsgründe 1-5 nach § 99 (2) relevant, mit der ihr die Einstellung verhindern könnt/et – sofern gute Gründe dafür vorliegen. Aus dem Beitrag geht aber nicht hervor, ob das der Fall ist. Ohne dieses Wissen könnten 3. und 4. relevant sein. Am Besten du liest dazu im BetrVG-Kommentar nach – vorhanden? Wenn nicht dann nach § 40 BetrVG bestellen lassen.

  2. Was kann der Kollege tun? Sich erst einmal beim Chef beschweren? § 84 BetrVG. Gab es mal ein Mitarbeitergespräch, in dem die berufliche Perspektive Thema war?

Wird der Kollege aktuell gemobbt? Ansonsten müsste der AG im Sinne der Fürsorgepflicht eine Versetzung prüfen.

Ist der Kollege in Vollzeit (kommt drauf an, bei wieviel Wochenstunden bei euch im Betrieb Vollzeit ist)? Wenn er Teilzeit arbeitet, muss er – aber dafür ist es durch die Besetzung der Stelle nun eigentlich zu spät – schriftlich (E-Mail reicht) gem. § 9 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit wünschen. In dem Fall ist er bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt zu behandeln. Im Nachgang der Auswahl – damit ist der Arbeitsplatz bereits besetzt – geht das nachträglich nicht mehr.

M
mamagarn

25.09.2023 um 19:07 Uhr

Sehe gerade, dass der Post aus Juni '23 stammt, wurde mir als neu angezeigt – WAF Forum scheint heute einen am haben zu haben, bitte ignorieren.

Ihre Antwort