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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Interne stellenauschreibung mit externen Bewerber besetzt

S
Snupisnupi
Dez 2023 bearbeitet

Wie schon erwähnt es gab eine interne stellenauschreibung es gab auch intern ein Bewerber aber diese stelle wurde durch ein externen Bewerber besetzt was eigentlich meines Erachtens nicht richtig ist der AG Argumentiert das der interne Bewerber nicht versetzt werden könne da er auf sein jetzigen Arbeitsplatz unabkömmlich wäre was er mir aber nicht wiederlegen konnte wzb. mit einen Personalplan mittlerweile sind für diese stelle die der interne Kollege ausübt 3 weitere neue Kollegen eingestellt worden wo meines Erachtens einer von den neuen Kollegen die stelle hätte übernehmen können um die Versetzung doch noch umzusetzen jetzt meine 3 fragen 1.ist meine Ansicht darüber soweit korrekt? 2.und was für Möglichkeiten haben wir als BR um den Kollegen zu Versetzung zu verhelfen 3. Was für Möglichkeiten hat der Kollege selbst ?

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Community-Antworten (4)

OH
Olav HB

07.12.2023 um 12:18 Uhr

Auch wenn das jetzt schon lange her ist, doch noch eben eine Antwort:

Der BR hat kundgetan, dass Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden müssen (§93 BetVG), dies hat der AG befolgt. Dann hat sich, nach ansicht des AGs kein geeigenten Kadidaten intern beworben, denn (nach Ansicht des AGs) der Bewerber ist an seinem jetzigen Arbeitsplatz unersetzbar. Also greift der AG auf ein externer Bewerber zu. Diese Neueinstellung muss jedoch vom BR zugestimmt werden, was verweigert wird mit der Begründung, dass "die Befürchtung besteht, dass ein bereits beschäftigte Arbeitnehmer*In hierdurch benachteiligt wird." (§99 (2) Pt 3 BetrVG). Wichtig ist, der BR muss "die Befürchtung" haben und nicht unbedingt hieb und sticfest nachweisen, dass die Benachteiligung auch tatsächlich stattfindet. Besteht der Arbeitgeber auf die Einstellung, so kann er die Zustimmung des BRs vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, zieht er die Einstellung ohne Zustimmungsersetzung durch, kann der BR beim Gericht beantragen, dass die personelle Maßnahme (das ist ja eine Einstellung) zurückgenommen wird. Manchmal reicht es schon, den AG auf den Rechtsweg hinzuweisen, denn die Kosten für so eine Veranstaltung werden von ihm getragen.

T
Tagträumer_5

07.12.2023 um 12:34 Uhr

Letztendlich würde sich der externe Bewerber umentscheiden, heutzutage zählen schnelle Entscheidungen.

Als AG würde ich der betroffenen Abteilung mitteilen, dass der BR der Neueinstellung nicht zugestimmt hat und diese Stelle nicht besetzen.

C
celestro

07.12.2023 um 14:11 Uhr

"Als AG würde ich der betroffenen Abteilung mitteilen, dass der BR der Neueinstellung nicht zugestimmt hat und diese Stelle nicht besetzen."

Hast Du wieder einmal geträumt? Oder woher willst Du wissen, das der BR nicht zugestimmt hat? Außerdem kann der AG den Bewerber selbst bei einer expliziten Zustimmungsverweigerung einstellen. Nämlich dann, wenn die Verweigerung sich offensichtlich nicht auf die Verweigerungsgründe des §99 BetrVG beziehen.

M
Moreno

07.12.2023 um 14:32 Uhr

Wenn es keine Auswahlrichtlinien gibt wo geregelt ist, dass interne Bewerber Vorrang haben, ist der AG sowieso frei in seiner Entscheidung ob er den internen oder externen Bewerber nimmt.

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