Vergleich Festangestellter mit Leiharbeitnehmer
Hallöchen, wir haben in unserer Firma in allen Abteilungen ein Computer stehen wo die Kollegen ihre Sachen Zeitlich erfassen. Als Bildschirmschoner läuft eine Art Informationssystem wo jeder erkennen kann was es neues in der Firma gibt. Schon mal nicht schlecht die Idee. Aber nun wurde eine Seite mit Unfällen erstellt, die sogar noch unterschieden wird zwischen Festangestellten und Leiharbeitnehmer. Da wir gerade mal bei ca 7% Leiharbeitnehmer liegen finde ich es sogar unnötig das in diesem Zusammenhang noch unterschieden wird. Hat der Betriebsrat da ein Mitspracherecht in wie weit Informationen präsentiert werden ? Gruß
Community-Antworten (10)
05.11.2016 um 09:37 Uhr
Das Beste wäre, wenn diese Seite leer wäre und bliebe.
Ansonsten ist es schon richtig, zu unterscheiden, ob der Unfall vom Stammpersonal (Meldung an BG und weiteres, letztendlich auch Einstufung an der Kostenbeteiligung) oder Leiharbeiter geschehen ist. Die Untersuchung wird dann immer zeigen, ob denn da auch ein Leiharbeiter eingesetzt werden konnte, sind sie ordentlich eingewiesen etc ... Ich sehe da also nichts Verwerfliches, im Gegenteil.
05.11.2016 um 10:31 Uhr
Immer dann, wenn es um Personen beziehbare Daten geht, ist der BR auch in der Mitbestimmung. Siehe hierzu auch § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG. Es spielt dabei keine Rolle, ob das System tatsächlich zur Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt wird. Wichtig ist, dass es dazu genutzt werden könnte.
Ihr solltet mit dem AG in Verhandlungen treten und Euch mit ihm darüber einigen, welche Art von Informationen dort bekannt gegeben werden. Außerdem ist ja schon die Art der Nutzung und Auswertung der im System hinterlegten Personen beziehbarer Daten mitbestimmungspflichtig.
05.11.2016 um 14:07 Uhr
Gironimo langsam verrennst du dich mit deinem 87 I Nr 6. Es geht dabei um ein technisches System das geeignet ist eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchzuführen. Die Anzeige dieser Daten ist es sicher nicht. Wenn es ein System gibt wo diese Daten in einer Weise zusammengeführt werden dass eine solche Kontrolle durchgeführt werden könnte dann wäre es was anderes. Aber das steht hier nirgends
05.11.2016 um 14:15 Uhr
Ich würde ja zuerstmal den Arbeitgeber fragen, welchen Zwecker mit dieser Unterscheidung verfolgt.
05.11.2016 um 16:04 Uhr
Danke Pjöööng genau so werden wir es erstmal am Montag machen....
05.11.2016 um 16:10 Uhr
ganther - Das sehe ich nicht so. Offenbar wird ja bei der Darstellung auf dem Bildschirm auf Daten der Personaldatenverwaltung zugegriffen. Eine Verknüpfung ist offensichtlich.
Und mal ganz abgesehen davon. Selbst dieser PC, auf dem diese Darstellungen erfolgen, wird ja zur Personaldatenerfassung genutzt (siehe Frage) - fällt also auf jedem Fall unter 87.1.6
05.11.2016 um 18:20 Uhr
Zitat (gironimo): "Offenbar wird ja bei der Darstellung auf dem Bildschirm auf Daten der Personaldatenverwaltung zugegriffen. Eine Verknüpfung ist offensichtlich."
Für mich ist das alles andere als offensichtlich. Schätzungsweise sitzt da jemand in der Personalabteilung und erstellt einmal monatlich einen Schirm mit dieser Auswertung. Dasist so automatisch wie das "Days without an accident" Schild im Kernkraftwerk von Springfield.
05.11.2016 um 19:43 Uhr
Deine Glaskugel deine Drogen...
08.11.2016 um 17:21 Uhr
Tach auch, vielleicht könnt Ihr den AG dazu bewegen, eine mobile Absauganlage auf die Kollegin anzusetzen, die sie auf Schritt und Tritt verfolgt, sobald sich die Kollegin in Bewegung setzt
:lol
08.11.2016 um 17:45 Uhr
"Es spielt dabei keine Rolle, ob das System tatsächlich zur Verhaltens- und Leistungskontrolle genutzt wird. Wichtig ist, dass es dazu genutzt werden könnte."
Und wie genau sollte sich eine Anzeige über die Unfallquote zur Verhaltens- und / oder Leistungskontrolle nutzen können ?
Wenn man es jetzt herunter bricht auf die Ebene der obersten Sicherheitsperson. Wenn diese Person eine Gesamtquote ermittelt, läßt sich das zur Verhaltens- und / oder Leistungskontrolle nutzen ? Ich denke nein ...
Wenn man diese Daten jetzt aufsplittet, läßt sich das dann zur Verhaltens- und / oder Leistungskontrolle nutzen ? Wenn die Gesamtzahl dafür nicht taugt, dann die Splitting auch nicht.
Also wo genau soll jetzt ein "System, welches zur Verhaltens- und / oder Leistungskontrolle genutzt werden könnte" herkommen ?
Verwandte Themen
Leiharbeitnehmer statt Neueinstellung
ÄlterHallo zusammen, seit Jahren wird von der Geschäftsleitung jede Woche beim Betriebsrat die Beschäftigung von 30 bis 90 Leiharbeitnehmer als Packhilfen beantragt. Der Betriebsrat hat mehrfach nach § 92
Unklare Definition der bzgl. Leiharbeitnehmer - zählen die zur Bestimmung der Größe des BR?
ÄlterZählen Leiharbeitnehmer mit zur Bestimmung der BR-Größe? Laut W.A.F. CD Wahlhelfer zur Betriebsratswahl Version 2.01 ist bei der Bestimmung der Größe des BR zu lesen: "Abzuziehen sind dagegen: •
JAV-Weiterbeschäftigung - Gericht bietet Vergleich
ÄlterHallo zusammen, ich bin eigentlich nicht so oft im Forum aber die prompte Beantwortung meiner letzten Frage fand ich super. Selber in Vorschriften herum suchen ist nicht so schön, wie die Antworten
Fehlender Vergleich Sozialauswahl im Anhörungsbogen
ÄlterIst das Fehlen eines Vergleichs bei der Sozialauswahl bereits ein Widerspruchsgrund gegen eine Kündigung, auch wenn der zu kündigende AN in diesem Vergleich ohnehin eine geringe Priorität hat? Konkre
Zählen Leiharbeitnehmer mit zur Betriebsgröße nach §9
ÄlterMoin Moin, folgendes Problem. Im Unternehmen sind aktuell 403 Arbeitnehmer. Somit hätte der BR eine Größe von 11 Mitgliedern. Laut Schulung WAF zählen Leiharbeitnehmer jedoch nicht mit dazu. Die LE