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Pflicht eines Betriebsratsvorsitzenden

L
leik
Apr 2023 bearbeitet

Bin im Betriebsrat ( Gremium 11 Personen ) Hat der Betriebsratsvorsitzende die Aufgabe uns als Gremium darüber in Kenntnis zu setzen wie der Postverkehr und der E-Mail Verkehr ist. Dürfen wir als Gremium darauf zurückgreifen und Einsicht fordern? Unser Betriebsratsvorsitzender behaupten das die gesamte Post ( E.Mail -und Briefe) nur für Ihn zur Einsicht dienen würde.Und gibt uns keine Möglichkeit zur Einsicht.

Eure Meinung bitte.

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Community-Antworten (3)

K
Kehler

27.04.2023 um 16:30 Uhr

§ 34 Abs. 3 BetrVG Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

Sowohl das Arbeitsgericht, als auch das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Niedersachsen 17.12.2007 – 12 TaBV 86/07) hat klargestellt, dass Zugriffsrechte auf elektronischer Ordner des Betriebsrats den einzelnen Betriebsratsmitgliedern nicht verweigert werden dürfen. Die die Betriebsratsmitglieder haben gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sein Stellvertreter aus § 34 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf jederzeitige Einsichtnahme in die vom Betriebsratsvorsitzenden gespeicherten auf die Arbeit des Betriebsrates bezogenen elektronischen Dateien.

Also, ich würde sagen, ihr dürft Zugriff und Einsicht fordern.

Edit: Ich habe aber noch folgendes im Zusammenhang mit dem Post- und Briefgeheimnis gefunden: Postsendungen, die an den Betriebsrat gerichtet sind, darf nur der Betriebsratsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Vertreter öffnen, sofern betriebsratsintern nichts Anderes geregelt ist (z. B. in der Geschäftsordnung). Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 202, 206 Abs. StGB, § 39 Abs. 1 u. 2 PostG

M
Muschelschubser

27.04.2023 um 18:06 Uhr

Jetzt ist natürlich die Frage was da alles unter "Erklärungen" fällt, aber §26 Abs. 2 BetrVG besagt:

"Der Betriebsratsvorsitzende ist berechtigt, alle für den Betriebsrat bestimmten Erklärungen entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, sie an den Betriebsrat weiterzugeben. Der Arbeitgeber hat daher Erklärungen, die er gegenüber dem Betriebsrat abgibt, dem Betriebsratsvorsitzenden zuzuleiten."

Man könnte aber auch das Pferd von der anderen Seite aufzäumen: Der Betriebsratsvorsitzende genießt die gleichen Rechte wie die übrigen Betriebsratsmitglieder. Was genau sollte ihn in einen Status heben, dass er an den Betriebsrat gerichtete Erklärungen für sich behält? Eine weitere Bearbeitung wäre ohne das Gremium ohnehin nicht möglich.

G
ganther

29.04.2023 um 17:34 Uhr

gibt es ein Postfach des BR oder des BR Vorsitzenden? Nur im ersten Fall kann der BR Zugriff darauf verlangen. Ansonsten ist es das Postfach des BR Vorsitzenden. In dem können auch Angelegenheiten eingehen, die nur ihn alleine betreffen und daher auch kein Einsichtnahmerecht. Der Vorsitzende ist zunächst ein BRM wie jedes andere. Legen alle die Postfächer offen

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