Sachverständiger
Gibt es bestimmte Voraussetzungen an einen Sachverständigen den der BR beauftragten möchte? Also kann das auch eine private Person sein, die nicht selbständig ist oder über einen Betrieb gebucht wird? Aber durch Qualifikation eine fachexpertise hat und das auch den Sachverstand? Wie genau muss die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aussehen? Darf er sagen das es zu teuer ist? Vielen Dank
Ergänzung aufgrund der Fragen in den Kommentaren: Nein, es ist eben keine gewerbliche Person. Darum die Frage. Stellte euch vor, ihr kennt jemanden, der ist spezialist auf einem Gebiet und der BR sagt "den können wir uns gut als Sachverständigen vorstellen". Aber diese Person hat kein Gewerbe angemeldet, sondern ist lediglich angestellt z.B. bei REWE an der Kasse (als übertriebenes Beispiel um es deutlich zu machen). Hat aber einen Master und Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet. Dann ist doch klar, wenn diese Person den BR berät, dies nicht umsonst macht. Warum sollte sie das auch tun, ist ja kein Ehrenamt für den "REWE angestellten". Die Frage ist also, kann die Person trotzdem eine Rechnung stellen bzw. kann der Arbeitgeber sich verwehren, diese Sachverständigenkosten zu tragen, wenn der Sachverständige keine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hat?
Community-Antworten (12)
08.03.2023 um 21:25 Uhr
Hier mal ein paar Links die weiter helfen sollten.
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/sachverstaendiger
Macht ihr es im Rahmen einer Vereinbarung dann der letzte Link.
Macht ihr es im Rahmen einer Beschlussfassung dann nach § 40 BetrVG
08.03.2023 um 22:15 Uhr
wie verlangt denn bitte eine private Person die nicht selbstständig ist Geld?
09.03.2023 um 09:17 Uhr
@ganther:
Indem diese Person eine Rechnung ohne ausgewiesene Märchensteuer schreibt. Das darf jeder.
09.03.2023 um 11:19 Uhr
Es scheint aber eine gewerbliche Tätigkeit zu sein....
09.03.2023 um 11:52 Uhr
Nein, es ist eben keine gewerbliche Person. Darum die Frage. Stellte euch vor, ihr kennt jemanden, der ist spezialist auf einem Gebiet und der BR sagt "den können wir uns gut als Sachverständigen vorstellen". Aber diese Person hat kein Gewerbe angemeldet, sondern ist lediglich angestellt z.B. bei REWE an der Kasse (als übertriebenes Beispiel um es deutlich zu machen). Hat aber einen Master und Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet. Dann ist doch klar, wenn diese Person den BR berät, dies nicht umsonst macht. Warum sollte sie das auch tun, ist ja kein Ehrenamt für den "REWE angestellten". Die Frage ist also, kann die Person trotzdem eine Rechnung stellen bzw. kann der Arbeitgeber sich verwehren, diese Sachverständigenkosten zu tragen, wenn der Sachverständige keine gewerbliche Tätigkeit angemeldet hat?
09.03.2023 um 12:33 Uhr
Du kannst auch als Privatperson jemandem einen gebrauchten PC verkaufen. Und dem Käufer darfst Du eine Rechnung schreiben, wenn er sie zum Beispiel für das Finanzamt gebrauchen kann.
Das selbe gilt auch für die Konsultierung als Sachverständiger, der als Privatperson an der Sitzung teilnimmt.
Entscheidend ist, dass es sich um eine einmalige Tätigkeit hat, die nicht durch Wiederholungen einen gewerblichen Charakter bekommt.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch die Privatperson auf entsprechende Formvorschriften bei der Rechnungsstellung zu achten hat.
- Pflichtangaben wie Name des Zahlungspflichtigen und -empfängers
- Angabe der Dienstleistung
- Rechnungs- und Leistungsdatum
- KEINE Angabe der USt.
In diesem konkreten Fall kann die Angabe der Steuer-Nr. wegfallen.
Info an den Betriebsrat: Beschluss gem. §80 (3) nicht vergessen!
Probleme würde ich bestenfalls bei der Verhältnismäßigkeit der Höhe der "Entschädigung" sehen. Aber wer vermag das zu beurteilen?
09.03.2023 um 14:07 Uhr
Der BR wird aber die Kenntnisse dieser Person nachweisen müssen. Ohne offiziellen Titel etc. wird das nicht funktionieren mMn.
09.03.2023 um 14:18 Uhr
Das kann man wo nachlesen?
09.03.2023 um 14:26 Uhr
@celestro
Das klingt aber schwammig. Es gibt in der Wirtschaft soo viele Freiberufler, die nicht den Katalogberufen angehören, und sich "Fachmann für XY" auf die Karte schreiben dürfen. Sie alle können ihre Dienstleistungen anbieten und Weiterbildungs-Zertifikate von XXX Bildungsträgern anführen.
Dazu bräuchte man dann schon eine abschließende Bestimmung, welche Titel oder Zertifikate als Nachweis anerkannt werden können. Und das stelle ich mir viel zu kompliziert vor.
Und wenn der REWE-Kassierer mal umgesattelt hat und in der Schublade liegt ein Master für das gefragte Themengebiet - warum sollte das nicht ausreichen?
Ich würde mal unterstellen, dass diese Person nicht mehr verlangen würde als ein hauptberuflicher Berater, der einem entsprechenden Unternehmen angehört. In dem Fall wäre die Konsultierung sogar ein Stück weit AG-freundlich. ;-)
09.03.2023 um 14:33 Uhr
mit "Titel" meinte ich jetzt nicht unbedingt "Prof. Dokt." oder so. Aber man wird für eine IT-Geschichte nicht einfach den Kumpel eines BRM als Sachverständigen nehmen können, nur weil jemand weiß, das der sich mit Computern auskennt.
09.03.2023 um 14:44 Uhr
Wo aber steht das das dies so nicht geht?
09.03.2023 um 14:48 Uhr
Das ergibt sich mMn schon aus dem "gesunden Menschenverstand". Der AG muss die Rechnung bezahlen und hat dementsprechend natürlich ein anrecht darauf, das er nur eine Person bezahlt, die diese Qualifikation auch mitbringt.
Ansonsten: https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/sachverstaendiger
da sich der BR mit dem AG auf eine Person einigen muss, wird der AG sich entsprechende Qualifikationen schon nachweisen lassen (können).
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