Regelung der Arbeitszeit des BR in der Geschäftsordnung
Hallo miteinander, In unserem Betrieb gibt es Arbeitsplätze im Schichtbetrieb (Produktion) mit Früh- und Spätschicht (7-15 Uhr und 15-23 Uhr), sowie eine Hand voll Verwaltungsstellen tagsüber; 08:00 - 16:30 Uhr. Die Mitarbeiter der Verwaltung haben teilweise die Möglichkeit Teile ihrer Arbeitszeit in mobiler Arbeit zu erbringen (maximal 20%, eine betriebliche Regelung gibt es bisher aber nicht, da es nur sehr wenige Arbeitnehmer betrifft und es bisher nie Probleme gab), es machen auch soweit ich weiß nur zwei Mitarbeiter davon Gebrauch (soweit ich weiß in Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter geregelt). Der Betrieb hat insgesamt etwa 450 Mitarbeiter, also einen vollständig freigestellten Betriebsratsvorsitzenden. Alle Betriebsratsmitglieder sind aus der Produktion und arbeiten normalerweise im o.g. Schichtdienst. Der Arbeitgeber verlangt von der Betriebsratsvorsitzenden, dass sie ihre Betriebsratsarbeit zu den Büroarbeitszeiten innerhalb des zur Verfügung gestellten Betriebsratsbüros verrichtet und dort für den Arbeitgeber erreichbar ist (entgangene Zuschläge für die Spätschicht werden trotzdem bezahlt). Der Betriebsrat (vor allem unsere Vorsitzende) ist nun der Auffassung, dass sie die Betriebsratsarbeit weiterhin während ihrer eigentlichen Arbeitszeit (Früh oder Spätschicht) und diese zusätzlich auch von zu Hause aus erbringen kann. Nun hatten einige Betriebsratsmitglieder die Idee, den Arbeitsort und die Zeit innerhalb der Geschäftsordnung des Betriebsrats zu regeln. Ist das rechtlich zulässig? Abgesehen davon, dass ich für meinen Teil es sinnvoll finde, dass die Betriebsratsvorsitzende zu den gleichen Zeiten wie der Arbeitgeber im Betrieb ist, bin ich der Meinung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers greift hier trotz der Freistellung, man bekommt eben nur keine Aufgaben vom Arbeitgeber übertragen. Allerdings bin ich etwas unsicher, da ich erst seit dieser Wahlperiode in den Betriebsrat gewählt bin und der Großteil der schon länger dort tätigen Kollegen eine andere Meinung vertritt. Im §36 BetrVG bin ich leider nicht fündig geworden.
Community-Antworten (2)
17.02.2023 um 08:40 Uhr
freigestellte BRM unterliegen nicht dem Weisungsrecht des AG:
BAG 7 AZR 401/14 Rn. 24:
"Sie unterliegen zwar nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, müssen jedoch während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem sie angehören, anwesend sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereithalten (BAG 10. Juli 2013 – 7 ABR 22/12 – Rn. 20). "
Bedeutet: das freigestellte BRM erledigt seine Betriebsratsarbeit während seiner eigentlichen Arbeitszeit.
17.02.2023 um 10:33 Uhr
Ich würde diesbezüglich auch nichts in der GO festschreiben. Hier schränkt man sich selber ein.
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