Erstellt am 28.04.2016 um 14:44 Uhr von Mattes
Ich stelle mir gerade den Einbrecher, Bankräuber und co vor, wie diese freigesprochen wurden weil sie ihr recht auf das eigene Bild wahrnehmen und die Kameraaufzeichnung nichts mehr wert sind ^-^
Ohne jetzt eine Rechtsprechung oder entsprechenden Paragraphen zitieren zu können, würde ich eine Abmahnung für gerechtfertigt halten. Aber auch nicht mehr.
Erstellt am 28.04.2016 um 14:47 Uhr von Pjöööng
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Will denn der Arbeitgeber das Bild veröffentlichen? Wozu?
Erstellt am 28.04.2016 um 14:49 Uhr von Hartmut
Du bist hier im Betriebsrats-Forum, ohne dass deine Frage einen betriebsverfassungsrechtlichen Hintergrund hat. Auch Arbeitsrecht sehe ich hier nicht wirklich tangiert, sondern es geht mehr um Sachen wie persönliche Haftung, Datenschutz und Verkehrsrecht. Insofern wird deine Hoffnung auf 'qualifizierte' Antwort möglicherweise enttäuscht werden.
Ich gebe mal einen Tipp ab: Punkt (1) sehe ich auch so. Punkt (2) ich denke auch, das Foto darf nicht verwertet werden. Aber das ist ja völlig egal, die Firma braucht ja das Foto gar nicht, denn die Schuldfrage ist ja durch die Polizei bereits geklärt! Es ist klar, wer's war. Die Strafe, die auf Rauchen im FZ steht, wird wohl fällig sein, wie immer sie aussieht. :)
Erstellt am 28.04.2016 um 14:55 Uhr von Pjöööng
Brilliante Antwort Hartmut!
Jetzt muss nur noch jemand die dazu passende Frage stellen.
Erstellt am 28.04.2016 um 15:11 Uhr von gironimo
>Die Strafe, die auf Rauchen im FZ steht, wird wohl fällig sein, wie immer sie aussieht. :)<
Da darf man dann gespannt sein - vielleicht kommt der BR doch noch ins Boot.......
Erstellt am 28.04.2016 um 15:32 Uhr von Lowrider
Es geht mir nicht um Punk 1. Das ist strafrechtlich und wird seitens der Strafbehörden verfolgt.
Es geht mir darum, ob der AG dieses Foto zum Anlass nehmen darf, eine Abmahnung oder sonstiges gegenüber dem AN auszusprechen, da er im Fahrzeug geraucht hat.
Erstellt am 28.04.2016 um 15:43 Uhr von gironimo
Eine Abmahnung - warum nicht. Was will der AN dagegen tun? Einfachste Lösung: Nicht mehr rauchen und sich ans Tempolimit halten.
Lösung zwei: Dagegen klagen - mit der nicht unerheblichen Chance, dass das Arbeitsgericht die Abmahnung für berechtigt ansieht. Also besser nicht.
Sonstige "strafen"? Das wären dann Betriebsbußen - siehe Mitbestimmung des Betriebsrats
Erstellt am 28.04.2016 um 15:51 Uhr von celestro
@ Lowrider
Tut mir leid, aber in Punkt 2 sehe ich nichts strittiges. Der AG hat ein Beweismittel, welches er nicht erhoben hat und welches schon gar nicht illegal in seinen Besitz gelangt ist.
Die MA sollten vielleicht Ihre Zeit mit Arbeit verbringen, anstatt mit der Suche nach Auswegen aus Stress, den Sie sich selbst zuzuschreiben haben.
Erstellt am 28.04.2016 um 16:45 Uhr von Globus
Naja, ich weiß, das ist weit her geholt, aber was eventuell bei der Frage helfen würde, "Wir haben einen größeren Fuhrpark mit etwa 20 Service-Fahrern. Bei uns in der Firma ist Rauchen in den Firmenwagen untersagt."
Von wem? AG , oder gibt es eine BV in der der BR sein MBR ausüben konnte...
Erstellt am 28.04.2016 um 16:49 Uhr von celestro
Dann mußt Du aber auch die Frage stellen, ob es überhaupt einen BR gibt. Denn in ein BR-Forum kann man auch ohne BR schreiben. ;-)
Aber stimmt natürlich ... zuerst ist mal relevant, ob das Rauchverbot überhaupt zulässig ist.
Erstellt am 28.04.2016 um 17:56 Uhr von Dummerhund
Der Arbeitgeber darf dieses Bild nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmer verwenden. Hier liegt ein Beweisverwertungsverbot vor.
Das dieses Bild bei dem AG landete ist ja dem Umstand geschuldet das der PKW auf dem AG oder dessen Betrieb angemeldet ist.
Sinn des gemachten Fotos ist es aber oder die Täter/in in dem Bußgeld oder Ordungswidrigkeitfsverfahren zu ermitteln, bzw. dar zu legen hier ist der Beweis.
Dies geht einzig und allein an die Person die zum Zeitpunkt des gemachten Fotos am Steuer des PKW´s sah´s.
Daher Persönlichkeitsrecht.
Der AG ist hier angehalten solche Verstöße ohne Kommentar weiter zu leiten an den Verursacher und nicht Teile daraus für sich zu verwerten. Finnige Anwälte könnten hier auch ein Verstoß gegen das Postgeheimnisses sehen.
Erstellt am 28.04.2016 um 17:59 Uhr von Globus
hmmm, seit wann gibt es ein Beweisverwertungsverbot im Arbeitsrecht - es sei denn, es ist ohne Beachtung des MBR des BR erwiesen worden? Das trifft doch defokto hier nciht zu...
Erstellt am 28.04.2016 um 18:04 Uhr von Globus
@ celestro
ja, du hast Recht - mein Fehler immer und immer wieder gehe ich davon aus, dass hier Betriebsräte Hilfe suchen.
Mein Fehler... Also Nachtrag meiner Frage:
Gibt es einen Betriebsrat?
Erstellt am 28.04.2016 um 18:11 Uhr von celestro
"Hier liegt ein Beweisverwertungsverbot vor."
Ich nehme an, Du kannst dafür eine rechtliche Grundlage liefern ?
Hier: http://www.rechtsindex.de/arbeitsrecht/5337-darf-der-arbeitgeber-private-eintragungen-im-terminkalender-lesen
durften laut Urteil z.B. die privaten Einträge im Kalender verwendet werden, obwohl Sie mit Verstoß gegen den Datenschutz erlangt wurden.
"Finnige Anwälte könnten hier auch ein Verstoß gegen das Postgeheimnisses sehen."
Die an den AG adressierte Post wurde von selbigem geöffnet. Also ist ein Verstoß gegen das Postgeheimniss absurd.
Erstellt am 28.04.2016 um 19:20 Uhr von Dummerhund
@Globus
Mal Umgekehrt, woher nimmst Du die Weisheit das ein Beweisverwertungsverbot im Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Bennene es dann aber bitte Stichhaltig und nichr schwammig von beispielen.
@Celestro
Nicht nur Überschriften lesen sondern auch Kommis Satz für Satz.
Erstellt am 28.04.2016 um 19:38 Uhr von Lowrider
@Dummerhund:
Danke, genau das waren meine Bedenken. Das Foto dient ursprünglich einzig und allein der Ermittlung des Fahrers des PKWs zu diesem Zeitpunkt, um die Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Deshalb ja meine Bedenken, dass es nicht als Beweis für einen Verstoß gegen das Rauchverbot genutzt werden darf.
Also wie ich sehe, doch unterschiedliche Meinungen darüber.
@all:
Ja, das Rauchverbot liegt vor seitens des Arbeitgebers.
Innerhalb des gesamten Gebäudes und innerhalb der Firmenwagen ist das Rauchen untersagt.
Und ja, es gibt bei uns einen BR.
Erstellt am 28.04.2016 um 19:52 Uhr von Globus
Nochmals, hat der BR sein MBR eingebracht?
Erstellt am 28.04.2016 um 19:57 Uhr von Lowrider
Bislang nicht, da die Frage bei uns zur Zeit nur diskutiert wird. Es liegt uns aktuell noch kein solcher Fall vor.
Aber da die Klärung dazu wohl etwas länger dauert, fragte ich lieber schon rechtzeitig vorher an.
Erstellt am 28.04.2016 um 19:59 Uhr von Globus
Na dann ist die Antwort doch recht einfach - der AG kann keine rechtsgültige Abmahnung aussprechen - da er das Mitbestimmungsrecht des Gremiums nciht beachtet hat - teilt es ihm so mit und desweiteren, teilt ihm mit, dass ihr verhandlungsbereit seit, und aud einen Vorschlag des AG diesbezüglich warten werdet
usw usw usw
Erstellt am 28.04.2016 um 20:01 Uhr von Dummerhund
@ Lowrider
@all:
Ja, das Rauchverbot liegt vor seitens des Arbeitgebers.
Innerhalb des gesamten Gebäudes und innerhalb der Firmenwagen ist das Rauchen untersagt.
Und ja, es gibt bei uns einen BR.
So einfach geht das auch nicht.
DER ag kann nicht einfach sagen ich erlasse ein generelles Rauchverbot und gut iss.
Dies kann er nur wenn er den Erlass raus gibt und zu dem Zeitpunkt des Erlasses im Betrieb kein BR existiert. Ist zum Zeitpunkt seines Wunsches bereits ein BR im Haus ist dieser nach § 87 Abs 1 Nr 1 in der Mitbestimmung. Vornehmlich gilt es sich dann hier Inhaltlich auf Regelungen zu einigen, da das Nichtraucherschutzgesetz doch ziemlich wenig Spielraum lässt:
Erstellt am 28.04.2016 um 20:03 Uhr von Globus
Erstellt am 28.04.2016 um 20:47 Uhr von Lowrider
Na auch toll dass dann die vorherigen BR geschlafen haben. Das Rauchverbot existiert schon Jahre.
Wir sind jetzt seit 2 Jahren im Amt in dieser Konstellation.
Aber danke nochmals für eure Antworten
Erstellt am 28.04.2016 um 21:15 Uhr von Dummerhund
@Lowrider
Deine letzte Anwort darf man dann also so verstehen das trotz vorhanden BR bezüglich des rauchens nie eine BV abgeschlossen wurde. Hier Hätte der Ag dann gegebenenfalls ganz schlechte Karten
Erstellt am 29.04.2016 um 06:37 Uhr von Onkel
Also mit dem Recht am eigenen Bild kommt man hier nicht weit. Der Arbeitgeber veröffentlicht das Bild ja nicht wenn er es dem Kollegen zeigt oder gibt. Die Veröffentlichung des Bildes erfolgt hier durch die Behörde und diese hat ein berechtigtes Interesse den Abgebildeten uu ermitteln. Also wäre es durchaus möglich das der Arbeitgeber dieses Bild nutzt. Der Betriebsrat muss dies in der BV ausschließlen.
Erstellt am 29.04.2016 um 07:48 Uhr von Fragenmann
Hatten wir auch mal, 1zu1 das gleiche.
Als mein Kollege dann zum Chef gerufen wurde um sich die Abmahnung abzuholen hat er ihm erzählt es sei ein Bleistift gewesen den er im Mund gehabt hätte.
Fertig. Die Bilder werden doch nicht in Ultra HD 4k was weis ich geschossen.
E-Zigarette, Bleistift, Stiel von nem Eis... Er soll kreativ sein.
Oder die Alternative, er sieht ein, dass er in ner Karre gequalmt hat die ihm nicht gehört und, dass der Besitzer das blöd findet.
Wer in meinem Auto raucht würde auch sofort rausfliegen und könnte laufen.
Erstellt am 29.04.2016 um 10:45 Uhr von Pjöööng
Arbeitsstättenverordnung:
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren duch Tabakrauch zu schützen! Bei solchen Servicefahrzeugen wird dies nur dadurch zu ermöglichen sein, dass man das Rauchen in den Fahrzeugen untersagt. Anderenfalls wird, im Falle dass ein anderer Fahrer das Fahrzeug übernimmt, der Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch nicht zu gewährleisten sein.
Mitzubestimmen hat der Betriebsrat lediglich bei der Umsetzung des Rauchverbotes. Dies konnten hier z.B. zusätzliche Unterbrechungen sein, in denen die Kraftfahrer ihrem Laster nachgehen können.
Erstellt am 29.04.2016 um 13:44 Uhr von Onkel
Es wird hier doch kein Nichtraucher gefährdet wenn der Kollege 20 km entfernt raucht. Lass die Kirche mal im Dorf. Und eine Gefahr nach Stunden wird schwer zu bewerten sein. Fakt ist das der BR hier sein MBR wahr nehmen muss was das Rauchverbot angeht. Und bei der Sache mit dem Bild sollte man die Nutzung solcher Aufnahmen regeln.
Erstellt am 29.04.2016 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (Onkel):
"Und eine Gefahr nach Stunden wird schwer zu bewerten sein."
Brauchen wir ja auch gar nicht. Eine Arbeitsplatz gilt dann als tabakrauchfrei, wenn am Arbeitsplatz für die Sinnesorgane kein Tabakrauch wahrnehmbar ist, also nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen ist. Maßstab hierfür ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.
Und falls Du mal in ein Raucherfahrzeug eingestiegen bist, dann weißt Du, dass das dort nicht der Fall ist.
Erstellt am 02.05.2016 um 10:18 Uhr von Niemand
Ich weißzwar nicht mehr, wann und wo es entschieden wurde, ich meine aber ein Urteil gelesen zu haben, wo es dem AG erlaubt ist, das rauchen in seinen Fahrzeugen zu verbieten, da ihm durch das Rauchen im Fahrzeug ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Ein Raucher Fahrzeug ist gebraucht weniger wert als ein Nichtraucherfrahrzeug.
@Lowrider
strafrechtlich wird der Kollege wegen dem Geschwindigkeitsverstoß nicht verfolgt werden.
Erstellt am 02.05.2016 um 19:58 Uhr von Dummerhund
Und zum 1200ten mal. Ist kein BR im Unternehmen und der AG erlässt ein generelles Rauchverbot ist er im Recht. Ist aber ein BR im Unternehmen ansässig und der AG will ein Rauchverbot erlassen hat er sich inhaltlich mit dem BR zu einigen. Hier greift weder das Direktionsrecht noch der pauschale Verweis auf das Nichtraucherschutzgesetz. Letzeres sagt nur das der AG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Wo steht bitteschön das er § 87 Abs. 1 Nr.:1 einfach so außer Kraft setzen kann?
Erstellt am 02.05.2016 um 20:19 Uhr von Globus
Erstellt am 02.05.2016 um 20:24 Uhr von Dummerhund
Deutlicher geht´s nicht oder willste :
Erstellt am 02.05.2016 um 20:42 Uhr von Globus
komm auf den punkt großer