Erstellt am 14.04.2016 um 07:49 Uhr von Hartmut
'Rein rechtlich' wird das im §37 BetrVG geregelt, und im Fitting ab Randnummer (Rn) 50 kommentiert. Hier wesentliche Auszüge: 'Ist ein BRM nicht generell von der Arbeit freigestellt ...so muss es sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes abmelden. Die Abmeldung braucht nicht persönlich und kann mündlich erfolgen ... grundsätzlich ohne nähere Spezifizierung der beabsichtigten Tätigkeit ...' (Rn 50). 'Macht allerdings der ArbGeb. wegen betrieblicher Notwendigkeiten die Unabkömmlichkeit des BRM ... geltend, ist das BRM ... gehalten zu prüfen, ob nicht eine zeitliche Verschiebung der BRTätigkeit möglich ist, und hat im Verneinungsfall dies dem ArbGeb. unter stichwortartiger Angabe der Gründe mitzuteilen ... nicht notwendig, wenn es sich um ... vertrauliche Angelegenheit ... handelt.' (Rn 51). 'Das BRM ist verpflichtet, sich ... zurückzumelden.' (Rn 52)
Übrigens, Stellung von Ersatz ist keine Sache des 'guten Tons', sondern eine Selbstverständlichkeit. Ein BRM fällt nicht vom Himmel, sondern ist seinem Vorgesetzten seit der letzten BR-Wahl bekannt.
Erstellt am 14.04.2016 um 07:51 Uhr von gironimo
Im § 37 BetrVG steht nicht, dass BR-Arbeit betriebsbedingt ausfallen kann. Dort steht: BR-Mitglieder SIND freizustellen.
Das BR-Mitglied entscheidet selbst nach pflichtgemäßen Ermessen, wann es seine BR-Arbeit macht (wobei diese im Zweifelsfall Vorrang hat). Also nur abmelden und anschließend wieder anmelden.
Erstellt am 14.04.2016 um 12:14 Uhr von Challenger
@ Gironimo,
also hier scheint mir Hartmut näher dran zu sein.Denn wenn eine betriebliche Notsituation,die zB unvorhergesehen als unabwendbares Ereignis eintritt, dann glaube ich schon,daß das BR-Mitglied schon gehalten ist,den Bleistift fallen zu lassen.
Erstellt am 14.04.2016 um 18:59 Uhr von Paddy
Alles klar Leute.
Ich danke Euch für die hilfreichen Antworten !!!!!