Erstellt am 14.03.2016 um 21:36 Uhr von gironimo
Ein arbeitsloser BR ist kein BR. Läuft der Arbeitsvertrag aus, endet das Amt. Den Trick mit der Sachgrundbefristung soll den § 14 Abs. 2 TzBfG umgehen: " Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat."
Du solltest erinen Fachanwalt aufsuchen.
Erstellt am 15.03.2016 um 09:55 Uhr von Pickel
Sofern die Befristung wirksam ist, verlierst du mit deinem Ausscheiden dein Amt. Auch eine Wiedereinstellung nach den Sommerferien wäre würde dein Amt nicht wieder aufleben lassen.
Erstellt am 15.03.2016 um 15:03 Uhr von outofmemory
Bevor du zu dem Anwalt läufst...
Wann begann dein Arbeitsverhältnis und wann waren die BR-Wahlen?
Ich hoffe dazwischen liegen 6 Monate.
Erstellt am 16.03.2016 um 12:04 Uhr von Pjöööng
Zitat (outofmemory):
"Wann begann dein Arbeitsverhältnis und wann waren die BR-Wahlen?
Ich hoffe dazwischen liegen 6 Monate."
Ist das relevant?
Erstellt am 16.03.2016 um 13:30 Uhr von celestro
"Ist das relevant?"
Das könnte durchaus relevant sein, ja .... § 8 Abs. 1 BetrVG
Erstellt am 16.03.2016 um 15:12 Uhr von Pjöööng
DAzu müsste aber erstmal jemand innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahlen anfechten. Wenn, wovon ich ausgehe, diese zwei Wochen rum sind, dann ist es nicht mehr relevant.
Erstellt am 16.03.2016 um 16:42 Uhr von celestro
möglich ... aber "bin neu im BR" läßt durchaus zu, daß die Frist noch nicht rum ist.
Erstellt am 16.03.2016 um 16:46 Uhr von Pjöööng
Da magst Du Recht haben, wir sollten dann aber auch noch fragen, ob
- das Wahlausschreiben korrekt ausgehängt war
- die Minderheitengeschlechterquote korrekt ermittelt war
- das Wahllokal frei zugänglich war
- Wahlumschläge benutzt wurden
- usw
- usf
Denn auch aus diesen Gründen könnte die Wahl anfechtbar sein.