Teilnehmerkreis im Monatsgespräch
Hallo, in den Monatsgesprächen (bei uns Quartal) lässt sich der Geschäftsführer immer von einer Assistentin, die auch für die Personalbearbeitung zuständig ist, begleiten. So toll finden wir das nicht, dass diese Dame, die ja weder formell zur Geschäftsleitung, noch zum Betriebsrat gehört, sämtliche Diskussionen mitbekommt.
Hat er ein Recht darauf, sich begleiten zu lassen? Haben wir ein Recht darauf, das abzulehnen?
Vielen Dank schon mal :-)
Community-Antworten (6)
11.03.2016 um 17:23 Uhr
Ich denke, Ihr seht das ein wenig zu eng. Die Assistentin schreibt spätestens nach der Sitzung ein Gesprächsprotokoll und erfährt alles, was Ihr besprochen habt. Und ja - der Chef kann auch jemanden mitbringen. Ihr seit ja auch 3,5,7,9 .....
Und wenn Ihr wirklich bedenken habt, solltet Ihr das offen ansprechen
11.03.2016 um 17:32 Uhr
Strenggenommen könnt ihr (der BR) euch die Gäste immer dann aussuchen, wenn ihr das Hausrecht habt. Das ist regelmäßig zu euren Gremiumssitzungen so, aber auch bei der Betriebsversammlung. Aber wirklich, dafür solltet ihr kein Fass aufmachen.
11.03.2016 um 18:15 Uhr
Hartmut?
In diesem Fall ist das also nicht möglich, die Assistentin abzulehnen!
12.03.2016 um 09:12 Uhr
Korrekt, Kölner. Aber was ich eigentlich sagen will: Man sollte nicht so ungalant sein, egal ob man darf oder nicht. :D
12.03.2016 um 13:30 Uhr
Zitat (Hartmut): "Man sollte nicht so ungalant sein"
Wo lebst Du denn? Im 18. Jahrhundert?
Selten so eine unsinnige Begründung gelesen.
12.03.2016 um 14:42 Uhr
Diese Besprechungen sollten ja in einer konstruktiven Atmosphäre stattfinden und sind dazu da, bereits im Vorfeld div. Problemchen zu besprechen. Da die Durchführung an keine Form gebunden ist und hier sowohl der BR, wie auch der AG einladender sein kann, wäre es nicht unbedingt hilfreich, wenn hier durch das Ablehnen einer Person bereits im Vorfeld Reibereien entstehen.
Dass einem BR hier aber nicht jeder vorgesetzt werden kann, hat das Arbeitsgericht Bad Hersfeld bereits im Jahr 1987 rechtskräftig entschieden (08.01.1987 – 1 BV 11/86).
Weiter Urteile haben diese dann auf der Arbeitgeberseite auf Verbandsvertreter und sachdienliche MA beschränkt. Den Parteien steht es aber frei, hierzu betriebliche Vereinbarungen zu treffen.
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