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Wahlvorstand

F
frostirot
Nov 2016 bearbeitet

Als Wahlvorstand geniesse ich ja besonderen Kündigungsschutz. Gilt dieser Kündigungsschutz auch bei befristeten Verträgen. (ohne Sachgrund) ??

1.70209

Community-Antworten (9)

J
Jakarta

10.03.2016 um 20:30 Uhr

Ein Kündigungsschutz soll ja vor einer Kündigung schützen, bzw. hier die Schwelle erhöhen. Das bedeutet aber auch, dass nur das geschützt werden kann, was auch gekündigt werden muss.

Bei einer Befristung nach dem § 14 Abs. 2 TzBFG bedarf es ja leider keiner Kündigung. Somit endet auch ein durch Wahl erworbenes Amt mit Zeitablauf des Vertrages.

Aber die Chance hier eine Weiterbeschäftigung durch ein Gericht zu erwirken, ist gar nicht mal so schlecht. Hierzu gibt es auch schon ein paar, für davon betroffene, positive Urteile.

H
Hartmut

10.03.2016 um 23:04 Uhr

Ich habe von solchen Urteilen schon für Betriebsratsmitglieder gehört, nicht für Mitglieder von Wahlvorständen, aber ich will es gerne glauben. Allerdings, mehr als ein halbes Jahr nachwirkenden Schutz hat ein Wahlvorstand so oder so nicht.

J
Jakarta

12.03.2016 um 16:26 Uhr

Doch Hartmut, ein solches gibt es!

Aber selbst wenn es das nicht gäbe, könnte man solche die sich auf Betriebsräte beziehen hier analog sehen.

Wenn z. B. ein aus drei Personen bestehender WV, sich gleichzeitig zur Wahl eines aus drei Personen bestehenden BR stehlt und hier auch nur drei oder vier Bewerber vorhanden sind, dürfte die Wahrscheinlichkeit hier nicht gewählt zu werden, relativ gering sein. Selbst wenn man hier nur als EMG gewählt wäre, dürfte aufgrund des dann wohl öfter vorkommenden Nachrückens ein gleichwertiger Anspruch vorliegen.

C
celestro

14.03.2016 um 10:50 Uhr

"Aber die Chance hier eine Weiterbeschäftigung durch ein Gericht zu erwirken, ist gar nicht mal so schlecht. Hierzu gibt es auch schon ein paar, für davon betroffene, positive Urteile."

Sorry, aber das sehe ich anders. Mag sein, daß es auch mal ein positives Urteil in der Richtung gibt. Aber ich kenne eher negative ... würde also eher nicht von "Chancen nicht mal so schlecht" sprechen.

P
Pjöööng

14.03.2016 um 14:43 Uhr

Zitat (Jakarta): "Doch Hartmut, ein solches gibt es!"

Dann versorge uns doch bitte mit Details! Falls es ein solches Urteil tatsächlich geben sollte, dann müsste das meines Erachtens eine ganz exotische Sondersituation sein.

Zitat (Jakarta): "Wenn z. B. ein aus drei Personen bestehender WV, sich gleichzeitig zur Wahl eines aus drei Personen bestehenden BR stehlt ..."

Dann ginge es aber doch um einen Beendigungsschutz den ein befristet beschäftigtes BRM möglicherweise durchsetzen könnte. Mit WV hätte das dann ja wohl nichts mehr zu tun.

Ich halte es für annähernd ausgeschlossen, dass ein befristet Beschäftigter aus der Tätigkeit im WV einen Anspruch auf Vertragsverlängerung durchsetzen kann.

C
celestro

14.03.2016 um 14:52 Uhr

Zitat aus einem Newsletter:

"Haben befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die in den Betriebsrat gewählt werden, einen Übernahmeanspruch? Ein interessanter Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13.01.2016, Az.: 23 Sa 1445/15 und 23 Sa 1446/15)."

Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß die MA gerade WEGEN der BR-Tätigkeit nicht verlängert wurden. Sie sind raus.

K
Kölner

15.03.2016 um 09:34 Uhr

@Jakarta säusel Es ehrt Dich, dass Du Dich immer und immer wieder bemühst, aus wie auch immer gearteten Beweggründen einem Fragesteller Deine Interpretationsfreude kundzutun. Aber ich sehe gerade in diesem Fred/Fall wiederholt den Beleg dafür, dass Du wie wild hin- und herkonstruierst um Deine besondere Abstraktionsfähigkeit darzustellen. Nur: In diesem Fall ist das mal wieder nicht hilfreich! Man kann sich doch nicht die Rechtsprechung so zurecht biegen, wie Du das gerade machst! Den Worten des Kollegen Pjöööng ist tatsächlich kaum etwas hinzuzufügen; ausser vielleicht, dass er sich betiont sachlich mit Dir auseinandersetzt. säusel-Ende

J
Jakarta

15.03.2016 um 21:41 Uhr

@Kölner

„Den Worten des Kollegen Pjöööng ist tatsächlich kaum etwas hinzuzufügen; ausser vielleicht, dass er sich betiont sachlich mit Dir auseinandersetzt.“

Was dir auch gut bzw. besser zu Gesicht stehen würde, anstatt Texte zu verfassen, die vor Häme dermaßen triefen, dass man beim Lesen schon Stiefel anziehen muss.

Du solltest aber dein hier unbestritten und NEIDLOS anerkanntes Talent eines Messerwurfs mit Worten, besser im Hintergrund lassen und sich wie @Pjöööng, mehr auf die arbeitsrechtliche Seite konzentrieren, und auch wie er, hier anstatt Polemik und unterschwellig Herabwürdigendes zu verbreiten, mit arbeitsrechtlichen Argumenten punkten.

Und das er sich im Gegensatz zu dir mit der Sache rein sachlich auseinandersetzt, mag an der Erziehung liegen oder daran, das ihm dort vermittelte besser verstanden zu haben.

Und ehrlich gesagt finde ich es sogar gut, wenn es hier jemanden gibt, der auch mal etwas hinterfragt. Der eine oder andere mag das ja manchmal als etwas pingelig abtun. Ich gestehe auch, dass auch ich gelegentlich dazugehöre.

Tatsache ist aber auch, dass man nur so die hier meist vielfältigen Möglichkeiten überhaupt oder zumindest in Ansätzen überhaupt erfährt. Dass hier gelegentlich andere Sichtweisen bestehen und diese auch kundgetan werden, ist auch normal und sollte hier nicht dazu führen den Beleidigten zu spielen, wenn es nicht mit der eigenen konform geht.

Auch sollte man als BR nicht kritikresistent sein. Ich würde mich auch freuen, einen wie Pjöööng in unserem BR zu haben. Zumindest läuft man dann nicht so schnell Gefahr seine eigene Sichtweise als das Nonplusultra zu halten. Sei aber mal ehrlich zu dir selbst. Möchtest du dich wirklich mit einem, der sich hier nicht unbedingt vertrauensfördernd verhält, in einem Gremium herumstreiten?


@celestro

Naja, ob hier die Chancen gut oder schlecht sind, kann man ja immer nur am Einzelfall entscheiden. Die besagten Urteile des LAG Brandenburg sind mir, wie auch in etwa gleichlautende des BAG, auch bekannt.

Aber auch hier sind es immer Fälle, wo es relativ eindeutig war. Was ja nicht immer der Fall sein muss. Speziell die des LAG erfolgten Entscheidungen beruhen ja auf einer Auswahlmöglichkeit und sollten hier nicht als generell für alle Möglichkeiten herhalten.

Wie meiner ersten Antwort zu entnehmen sein sollte, ist mir natürlich auch bekannt, dass der KS bzw. der Nachwirkende eines WV nicht generell dazu führt, einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu haben.

Näheres dazu im folgenden Kommentar zu Pjöööng


@Pjöööng Ich will zumindest mal versuchen, meine Sichtweise hierzu zu erklären.

Wenn man es sich leicht machen würde, was ja dann auch dazu führen dürfte, weniger angreifbar zu sein, hätte man auf die hier gestellte Frage ja nur zu antworten brauchen: „Ja KS besteht, schützt aber nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses“.

Da hier aber auch Ausnahmen bestehen, wäre mir das etwas zu einfach und würde gerade bei Frischlingen nur den Eindruck einer generellen Regelung entstehen lassen, die es aber ja nicht immer ist.

Wer in einem WV ist und sich auch zur Wahl als BR bewirbt, sollte neben dem aktiven, ja auch das passive Wahlrecht haben. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der ZV vor der Wahl endet.

Daher gehe ich eigentlich davon aus, dass hier die Möglichkeit einer Wahl noch besteht. Schließlich ist es ja auch für die Existenz eines gültigen Wahlvorschlags erforderlich, dass hier immerhin die greifbare Möglichkeit einer Wahl in den BR besteht.

Da auch das BAG hier davon ausgeht, dass eine Wählbarkeit erst dann nicht mehr besteht, wenn dieses definitiv feststeht. Und da es hier ja auch noch vorher anzuleiernde Verfahrensmöglichkeiten gibt, die auch ein Befristungsende verschieben kann, sollte hier von einer noch bestehenden Wählbarkeit ausgegangen werden. Zum grundsätzlichen des hier greifenden KS: BAG Urt. v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10

Klar sollte uns auch sein, dass es hier so gut wie nie zu Hundert Prozent passende Urteile gibt. Wichtiger sind hier daher auch die in den Urteilen jeweils aufgestellten Grundsätze.

Dass es hier auch andere Entscheidungen geben kann und es hier auch einige Möglichkeiten gibt, dürfte nachstehendes Urteil ab der RN 28 ja aufzeigen. BAG Urt. v. 25.06.2014, Az.: 7 AZR 847/12 RN 28 FF

Dass dieses auch für die von mir behaupteten Wahlbewerber eines WV gilt, dürfte diesem Urteil zu entnehmen sein: BAG Urt. v. 12.03.2009, Az.: 2 AZR 47/08

Dieses nur als Beispiel zur analogen Anwendung der Schaffung eines Arbeitsplatzes aufgrund eines ev. entstehenden Weiterbeschäftigungsanspruchs eines Wahlbewerbers. BAG Beschl. v. 17.02.2010, Az.: 7 ABR 89/08

Bestätigt durch BAG mit Urt. v. 23.02.2010, Az.: 2 AZR 656/08 (Ultima-Ratio-Grundsatz)

Ich hoffe, dass meine Sichtweise hierzu zumindest einwenig klarer geworden ist.

P
Pjöööng

16.03.2016 um 12:25 Uhr

Jakarta,

ich beobachte bei Dir immer wieder, dass Du mit Vehemenz Konsrtrukte erörterst, die mit der Frage nichts (ider nur am Rande) zu tun haben um Damit Deine Argumentation zu verkaufen.

Zitat (Jakarta): "Wer in einem WV ist und sich auch zur Wahl als BR bewirbt, sollte neben dem aktiven, ja auch das passive Wahlrecht haben. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der ZV vor der Wahl endet."

Zur Erinnerung, die Frage lautete: "Als Wahlvorstand geniesse ich ja besonderen Kündigungsschutz. Gilt dieser Kündigungsschutz auch bei befristeten Verträgen. (ohne Sachgrund) ??"

Es geht also um die Frage, ob und welchen Beendigungsschutz ein Mitglied des WV mit einem befristeten Vertrag hat. Es dürfte generell Einigkeit bestehen, dass er den Kündigungsschutz hat, dass ein befristeter Vertrag aber eben auch durch Fristablauf (bzw. Zweckerreichung, aber dies ist hier sicherlich nicht der Fall) enden kann (bzw. in der Regel endet). Die hier demnach noch zu lösende Frage ist die, ob die Berufung in den Wahlvorstand auch gegen die vertragslich vereinbarte Beendigung durch Fristerreichung schützt, also ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht.

Du fängst jetzt an mit "Wer in einem WV ist und sich auch zur Wahl als BR bewirbt ..."

Im Sachverhalt steht nichts davon, dass sich frostirot zur Wahl als BR bewirbt. Wenn wir Deine Sachverhaltserweiterung wieder streichen verbleibt:

"Wer in einem WV ist ------, sollte neben dem aktiven, ja auch das passive Wahlrecht haben. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der ZV vor der Wahl endet."

Die WV Mitglieder benötigen nur das aktive Wahlrecht, das passive müssen wir also auch streichen:

"Wer in einem WV ist ------, sollte ------ (das) aktive(-) ------ Wahlrecht haben. Was ja nicht der Fall wäre, wenn der ZV vor der Wahl endet."

Hmmm... Damit müssen wir auch noch den zweiten Satz streichen:

"Wer in einem WV ist ------, sollte ------ (das) aktive(-) ------ Wahlrecht haben. ------"

Also bleibt von diesem "Argument" für den hier diskutierten Fall nichts übrig!

Zitat (Jakarta): "BAG Urt. v. 07.07.2011, Az.: 2 AZR 377/10"

Da geht es um die Kündigung eines unbefristeten Vertrages und den Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers. Hat also weder etwas mit Befristungsende, noch mit Wahlvorstand etwas zu tun.

Zitat (Jakarta): "BAG Urt. v. 25.06.2014, Az.: 7 AZR 847/12 RN 28 FF"

Ja, das ist in der Tat ein Urteil welches zu lesen in diesem Zusammenhang sinnvoll ist. Tenor des Urteils ist, dass der Arbeitgeber ggf. darlegen muss, dass die Nichtverlängerung/Nichtentfristung des Vertrages nicht WEGEN der Mitgliedschaft im BR erfolgte. Wie schwierig die Beweisführung grundsätzlich ist, zeigt ja bereits das Ergebnis des von Dir zitierten Urteiles. Im Falle eines WV dürfte es keinesfalls leichter, potentiell sogar eher schwieriger sein.

Aber in der Tat, dies wäre ein Ansatzpunkt. Die Erfolgschancen sehe ich aber sehr sehr gering.

Zitat (Jakarta): "Dass dieses auch für die von mir behaupteten Wahlbewerber ..." Bezieht sich also nicht auf die eigentlcihe Frage.

Zitat (Jakarta): "... Weiterbeschäftigungsanspruchs eines Wahlbewerbers" Bezieht sich also nicht auf die eigentlcihe Frage.

Zitat (Jakarta): "BAG mit Urt. v. 23.02.2010, Az.: 2 AZR 656/08" Dort geht es um ein Betriebsratsmitglied.

Wenn Du kurz und knapp geschrieben hättest: "Falls es Dir gelingt darzulegen, dass Dein Vertrag nur wegen Deiner Tätigkeit im WV nicht verlängert wurde, dann könntest Du eine Chance vor dem Arbeitsgericht haben.", dann hätten wir hier schnell Einigkeit gehabt.

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