Erstellt am 15.02.2016 um 07:48 Uhr von stehipp
Hallo,
ich denke nicht, dass du als Vorsitzender alleine solche Entscheidungen treffen kannst.
Wir machen zu solchen Themen immer einen Beschluß im Gremium. Ich finde es auch durchaus wichtig, dass nicht immer nur der BRV und der Stellv. an solchen Treffen teilnehmen.
Erstellt am 15.02.2016 um 07:53 Uhr von Kölner
Ist es während der AZ?
Wenn ja:
Ich würde mir mal überlegen (gerade als BRV) welche Lackierung man sich gibt, wenn man meint, der Allmächtige zu sein.
Und davon abgesehen: Wer sich so verhält, der müsste in anderen Gremien mit der Abwahl rechnen!
Ansonsten:
Wenn das andere BRM auch ne Einladung hat, dann ist das so
Erstellt am 15.02.2016 um 08:58 Uhr von gironimo
Es gibt doch keinerlei Veranlassung interessierte Kollegen auszuschließen. Sei doch froh, dass es genügend Kollegen gibt, die mitmachen wollen - auch wenn sie vielleicht mal anderer Meinung sind.
Der BR sollte auch ein demokratisches Forum sein.
Erstellt am 15.02.2016 um 10:07 Uhr von Pjöööng
"Treffen mit der Gewerkschaft"? Ist das BR-Arbeit?
Erstellt am 16.02.2016 um 12:51 Uhr von Widder
Ja Pjöööng, alter Provozierer....., ist es, und ich glaube nicht, das jemand dir sagen muss, wo das steht. :)
Erstellt am 16.02.2016 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Widder, ich wäre dankbar wenn Du es dennoch tätest.
Erstellt am 16.02.2016 um 13:22 Uhr von rolfo
Möchte ich auch wissen!
Besprechungen mit dem Gewerkschaftssekretär können ja innerhalb der BR Sitzung stattfinden.
Für andere Gewerkschaftsveranstaltungen gibt es keine Freistellung. Gewerkschaftsarbeit gehört nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des BR.
Erstellt am 16.02.2016 um 13:41 Uhr von Kölner
@rolfo
...aber nur wenn die entsprechende Anzahl der BRM den GewSek. willkommen heisst
@widder
ich will es auch wissen...
Erstellt am 16.02.2016 um 14:14 Uhr von Widder
was haltet ihr von § 2 BetrVG ???
Beispiel;
- Probleme mit Inhalten ( Auslegung ) des MTV.
- Schiedsstelle
- Ergänzungstarífvertrag
- ......
Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht.
Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu.
Erstellt am 16.02.2016 um 14:24 Uhr von rolfo
@ Kölner, das habe ich vorausgesetzt, da ja auch alle zu Gewerkschaftsveranstaltungen wollen
@ Widder, die aufgezählten Punkte zählen bei mir nicht zum Begriff "Gewerkschaftsveranstaltung"
Erstellt am 16.02.2016 um 14:35 Uhr von Widder
@rolfo
von einer Gewerkschaftsveranstaltung war nie die Rede, zumindest bezog sich die Frage von Hafenlui nicht darauf.
Die Frage bezog sich auf ein Treffen mit der Gewerkschaft, deshalb will ich ja wissen, wobei es dabei geht, um zu merken ob dies in eure oder meine Richtung läuft.
Erstellt am 16.02.2016 um 15:03 Uhr von Pjöööng
Widder, liest Du eigentlich auch mal das, was Du schreibst?
Auf meine Frage, ob es sich dabei um Betriebsratsarbeit handele hast Du geantwortet: "ist es"
Ich frage nach, wo das steht und schon kommst Du nur noch mit: Beispielen und letztlich "Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht.
Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu."
Selten jemaden erlebt der sich so schnell widersprechen kann wie Du!
Erstellt am 16.02.2016 um 15:20 Uhr von GiftSpritze
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Erstellt am 16.02.2016 um 15:26 Uhr von rolfo
@ Giftspritze
Was willst du uns damit sagen, wir haben alle ein Exemplar des BetrVG und können auch lesen ???
Erstellt am 16.02.2016 um 16:15 Uhr von rolfo
@ Widder
Lese nochmal die Überschrift zu der Frage von Hafenlui
" Teilnahme zu Veranstaltungen "
Erstellt am 16.02.2016 um 16:16 Uhr von Widder
@pjöööng
ich habe dir klar aufgezeigt wo es steht. Anscheinend hast du ein leseproblem.
Danach habe ich Beispiele genannt, und deswegen auch der Hinweiß auf das Beispiel Org. Grad.
Erstellt am 16.02.2016 um 16:34 Uhr von Pjöööng
Widder!
Ich habe kein "leseproblem"!
Du hast offensichtlich ein Problem mit dem logischen Denken! Schlimm genug dass Du Dir selber widersprichst, noch schlimmer dass Du offensichtlich nicht einmal in der Lage bsíst dies zu erkennen.