Teilnahme zu Veranstaltungen
Moin , kann ich als Vorsitzender alleine bestimmen,wenn wir zum beispiel zu einem Treffen mit der Gewerkschaft eingeladen sind das wir nur zu zweit dort dran teilnehmen (1und 2 Vorsitzende) oder kann ein kollege meine entscheidung ignorieren und nimmt als drittes Mitglied daran teil? Oder muss darüber abgestimmt werden und ein Beschluss gefasst werden?
Community-Antworten (17)
15.02.2016 um 08:48 Uhr
Hallo,
ich denke nicht, dass du als Vorsitzender alleine solche Entscheidungen treffen kannst.
Wir machen zu solchen Themen immer einen Beschluß im Gremium. Ich finde es auch durchaus wichtig, dass nicht immer nur der BRV und der Stellv. an solchen Treffen teilnehmen.
15.02.2016 um 08:53 Uhr
Ist es während der AZ?
Wenn ja: Ich würde mir mal überlegen (gerade als BRV) welche Lackierung man sich gibt, wenn man meint, der Allmächtige zu sein. Und davon abgesehen: Wer sich so verhält, der müsste in anderen Gremien mit der Abwahl rechnen!
Ansonsten: Wenn das andere BRM auch ne Einladung hat, dann ist das so
15.02.2016 um 09:58 Uhr
Es gibt doch keinerlei Veranlassung interessierte Kollegen auszuschließen. Sei doch froh, dass es genügend Kollegen gibt, die mitmachen wollen - auch wenn sie vielleicht mal anderer Meinung sind.
Der BR sollte auch ein demokratisches Forum sein.
15.02.2016 um 11:07 Uhr
"Treffen mit der Gewerkschaft"? Ist das BR-Arbeit?
16.02.2016 um 13:51 Uhr
Ja Pjöööng, alter Provozierer....., ist es, und ich glaube nicht, das jemand dir sagen muss, wo das steht. :)
16.02.2016 um 14:00 Uhr
Widder, ich wäre dankbar wenn Du es dennoch tätest.
16.02.2016 um 14:22 Uhr
Möchte ich auch wissen! Besprechungen mit dem Gewerkschaftssekretär können ja innerhalb der BR Sitzung stattfinden. Für andere Gewerkschaftsveranstaltungen gibt es keine Freistellung. Gewerkschaftsarbeit gehört nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des BR.
16.02.2016 um 14:41 Uhr
@rolfo ...aber nur wenn die entsprechende Anzahl der BRM den GewSek. willkommen heisst
@widder ich will es auch wissen...
16.02.2016 um 15:14 Uhr
was haltet ihr von § 2 BetrVG ???
Beispiel;
- Probleme mit Inhalten ( Auslegung ) des MTV.
- Schiedsstelle
- Ergänzungstarífvertrag
- ......
Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht. Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu.
16.02.2016 um 15:24 Uhr
@ Kölner, das habe ich vorausgesetzt, da ja auch alle zu Gewerkschaftsveranstaltungen wollen @ Widder, die aufgezählten Punkte zählen bei mir nicht zum Begriff "Gewerkschaftsveranstaltung"
16.02.2016 um 15:35 Uhr
@rolfo von einer Gewerkschaftsveranstaltung war nie die Rede, zumindest bezog sich die Frage von Hafenlui nicht darauf. Die Frage bezog sich auf ein Treffen mit der Gewerkschaft, deshalb will ich ja wissen, wobei es dabei geht, um zu merken ob dies in eure oder meine Richtung läuft.
16.02.2016 um 16:03 Uhr
Widder, liest Du eigentlich auch mal das, was Du schreibst?
Auf meine Frage, ob es sich dabei um Betriebsratsarbeit handele hast Du geantwortet: "ist es"
Ich frage nach, wo das steht und schon kommst Du nur noch mit: Beispielen und letztlich "Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht. Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu."
Selten jemaden erlebt der sich so schnell widersprechen kann wie Du!
16.02.2016 um 16:20 Uhr
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
16.02.2016 um 16:26 Uhr
@ Giftspritze Was willst du uns damit sagen, wir haben alle ein Exemplar des BetrVG und können auch lesen ???
16.02.2016 um 17:15 Uhr
@ Widder Lese nochmal die Überschrift zu der Frage von Hafenlui
" Teilnahme zu Veranstaltungen "
16.02.2016 um 17:16 Uhr
@pjöööng ich habe dir klar aufgezeigt wo es steht. Anscheinend hast du ein leseproblem. Danach habe ich Beispiele genannt, und deswegen auch der Hinweiß auf das Beispiel Org. Grad.
16.02.2016 um 17:34 Uhr
Widder!
Ich habe kein "leseproblem"!
Du hast offensichtlich ein Problem mit dem logischen Denken! Schlimm genug dass Du Dir selber widersprichst, noch schlimmer dass Du offensichtlich nicht einmal in der Lage bsíst dies zu erkennen.
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