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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilnahme zu Veranstaltungen

H
Hafenlui
Jan 2018 bearbeitet

Moin , kann ich als Vorsitzender alleine bestimmen,wenn wir zum beispiel zu einem Treffen mit der Gewerkschaft eingeladen sind das wir nur zu zweit dort dran teilnehmen (1und 2 Vorsitzende) oder kann ein kollege meine entscheidung ignorieren und nimmt als drittes Mitglied daran teil? Oder muss darüber abgestimmt werden und ein Beschluss gefasst werden?

1.574017

Community-Antworten (17)

S
stehipp

15.02.2016 um 08:48 Uhr

Hallo,

ich denke nicht, dass du als Vorsitzender alleine solche Entscheidungen treffen kannst.

Wir machen zu solchen Themen immer einen Beschluß im Gremium. Ich finde es auch durchaus wichtig, dass nicht immer nur der BRV und der Stellv. an solchen Treffen teilnehmen.

K
Kölner

15.02.2016 um 08:53 Uhr

Ist es während der AZ?

Wenn ja: Ich würde mir mal überlegen (gerade als BRV) welche Lackierung man sich gibt, wenn man meint, der Allmächtige zu sein. Und davon abgesehen: Wer sich so verhält, der müsste in anderen Gremien mit der Abwahl rechnen!

Ansonsten: Wenn das andere BRM auch ne Einladung hat, dann ist das so

G
gironimo

15.02.2016 um 09:58 Uhr

Es gibt doch keinerlei Veranlassung interessierte Kollegen auszuschließen. Sei doch froh, dass es genügend Kollegen gibt, die mitmachen wollen - auch wenn sie vielleicht mal anderer Meinung sind.

Der BR sollte auch ein demokratisches Forum sein.

P
Pjöööng

15.02.2016 um 11:07 Uhr

"Treffen mit der Gewerkschaft"? Ist das BR-Arbeit?

W
Widder

16.02.2016 um 13:51 Uhr

Ja Pjöööng, alter Provozierer....., ist es, und ich glaube nicht, das jemand dir sagen muss, wo das steht. :)

P
Pjöööng

16.02.2016 um 14:00 Uhr

Widder, ich wäre dankbar wenn Du es dennoch tätest.

R
rolfo

16.02.2016 um 14:22 Uhr

Möchte ich auch wissen! Besprechungen mit dem Gewerkschaftssekretär können ja innerhalb der BR Sitzung stattfinden. Für andere Gewerkschaftsveranstaltungen gibt es keine Freistellung. Gewerkschaftsarbeit gehört nicht zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des BR.

K
Kölner

16.02.2016 um 14:41 Uhr

@rolfo ...aber nur wenn die entsprechende Anzahl der BRM den GewSek. willkommen heisst

@widder ich will es auch wissen...

W
Widder

16.02.2016 um 15:14 Uhr

was haltet ihr von § 2 BetrVG ???

Beispiel;

  • Probleme mit Inhalten ( Auslegung ) des MTV.
  • Schiedsstelle
  • Ergänzungstarífvertrag
  • ......

Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht. Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu.

R
rolfo

16.02.2016 um 15:24 Uhr

@ Kölner, das habe ich vorausgesetzt, da ja auch alle zu Gewerkschaftsveranstaltungen wollen @ Widder, die aufgezählten Punkte zählen bei mir nicht zum Begriff "Gewerkschaftsveranstaltung"

W
Widder

16.02.2016 um 15:35 Uhr

@rolfo von einer Gewerkschaftsveranstaltung war nie die Rede, zumindest bezog sich die Frage von Hafenlui nicht darauf. Die Frage bezog sich auf ein Treffen mit der Gewerkschaft, deshalb will ich ja wissen, wobei es dabei geht, um zu merken ob dies in eure oder meine Richtung läuft.

P
Pjöööng

16.02.2016 um 16:03 Uhr

Widder, liest Du eigentlich auch mal das, was Du schreibst?

Auf meine Frage, ob es sich dabei um Betriebsratsarbeit handele hast Du geantwortet: "ist es"

Ich frage nach, wo das steht und schon kommst Du nur noch mit: Beispielen und letztlich "Um die Frage aber abschließend beantworten zu können, müssten wir schon wissen, worum es bei dem Treffen genau geht. Selbstverständlich gehört z. B. ein Treffen wegen geringen Organistionsgrad nicht dazu."

Selten jemaden erlebt der sich so schnell widersprechen kann wie Du!

G
GiftSpritze

16.02.2016 um 16:20 Uhr

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

R
rolfo

16.02.2016 um 16:26 Uhr

@ Giftspritze Was willst du uns damit sagen, wir haben alle ein Exemplar des BetrVG und können auch lesen ???

R
rolfo

16.02.2016 um 17:15 Uhr

@ Widder Lese nochmal die Überschrift zu der Frage von Hafenlui

" Teilnahme zu Veranstaltungen "

W
Widder

16.02.2016 um 17:16 Uhr

@pjöööng ich habe dir klar aufgezeigt wo es steht. Anscheinend hast du ein leseproblem. Danach habe ich Beispiele genannt, und deswegen auch der Hinweiß auf das Beispiel Org. Grad.

P
Pjöööng

16.02.2016 um 17:34 Uhr

Widder!

Ich habe kein "leseproblem"!

Du hast offensichtlich ein Problem mit dem logischen Denken! Schlimm genug dass Du Dir selber widersprichst, noch schlimmer dass Du offensichtlich nicht einmal in der Lage bsíst dies zu erkennen.

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