Neue Firmenstruktur
Unsere Geschäftsführung möchte zeitnah eine neue Firmenstruktur umsetzen. Derzeit arbeiten wir in 6 Bereichen. Aus diesen werden 3 Abteilungen entstehen die aus Projektgruppen der alten 6 Bereiche zusammengewürfelt werden. Einige Mitarbeiter erhalten einen neuen Vorgesetzten und sind nur bedingt damit einverstanden. Offizielle Beschwerden wurden noch nicht an uns herangetragen aber die Stimmung ist im Keller und einige sind direkt zur GF gegangen. Der BR erhielt relativ zeitgleich mit den Mitarbeitern die Info zur Umstrukturierung und konnte hier sein Bedenken nicht anmelden. Wenn ich den § 111 Abs. 4 richtig interpretiere, hätten wir vor den MB´s informiert werden müssen oder?
Danke für Meinungen
Community-Antworten (4)
10.02.2016 um 15:11 Uhr
hätten wir vor den MB´s informiert werden müssen oder?
Klar - aber nun habt Ihr es ja erfahren. Nicht aus der Ruhe bringen lassen. Also denkt vorwärts und fordert einen Interessenausgleich und Sozialplan.
Informiert die AN über Eure Ziele.
10.02.2016 um 15:59 Uhr
Aus den Angaben von Danield kann ich aber noch keine Betriebsänderung gem § 111 erkennen und schon gar keinen Anhalt auf einen Sozialplan
10.02.2016 um 16:12 Uhr
Ich sehe hier auch rein gar nichts was zu einem Sozialplan führen könnte.
Allenfalls eine Reihe personeller Einzelmaßnahmen.
10.02.2016 um 18:59 Uhr
Eine Betriebsänderung ist auch jede Änderung der Betriebsorganisation, die den Zweck des Betriebs, die Struktur, die Tätigkeitsbereiche, die Arbeitsweise und Fertigungsverfahren betrifft.
Warum also sollte hier eine solche nicht vorliegen?
Und ob dieses hier wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könnte, kann nur der BR vor Ort beurteilen.
Auch sollte eine Betriebsänderung i. d. R. nicht nur mit den sich aus den daraus ergebenden behandelt werden. Sie auch in einem engen Zusammenhang mit anderen Beteiligungsrechten zu sehen, wäre vielleicht sogar noch wichtiger.
Z. B. dürften eine Personalplanung (§ 92 BetrVG), Umschulung und Weiterbildung (§§ 96 bis 98 BetrVG), Veränderung der Arbeitsplätze, Arbeitsmethoden (§§ 90, 91 BetrVG), Versetzungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen (§ 99 BetrVG), Kündigungen (§ 102 BetrVG) oder veränderte Arbeitszeiten, hier auch zu einem nicht ganz unwichtigen Thema werden.
Ob hier neben einem Interessensausgleich auch noch ein Sozialplan greift, hängt dann ja von der Zahl der davon tatsächlich Betroffenen ab.
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