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digitales Zugangsverbot während Krankenstand

S
schaaf
Nov 2016 bearbeitet

Darf einem im Außendienst tätigen MA während des Krankenstands der digitale Zugang zu den für ihn wichtigen Programmen verwehrt werden? Sowohl das Programm für seine Abrechnungen als auch das Programm für die Dokumentation der Besuche.

1.866012

Community-Antworten (12)

P
Pjöööng

08.02.2016 um 12:02 Uhr

Mit "Krankenstand" meinst Du vermutlich Zeiten der Arbeitsunfähigkeit?

Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht fähig zu arbeiten.

Wer fähig ist zu arbeiten ist offensichtlich nicht arbeitsunfähig.

Jetzt muss man prüfen, was dieser Zugang zu dem für ihn wichtigen Programm ist. Arbeitet er damit? Dann schließen sich der Zugriff auf dieses Programm und Arbeitsunfähigkeit offensichtlich gegenseitig aus.

Odfer handelt es sich um ein Programm über welches er nichtz seine Arbeitsleitung erbringt? Also z.B. eines innerhalb dessen er seine Incentive Abrechnungen sieht?

G
gironimo

08.02.2016 um 13:41 Uhr

Wann wer Zugang hat, unterliegt auf jeden Fall der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG, technische Einrichtung ....). Was steht also in der BV?

Wenn dazu nichts gesagt wird, kann der AG auch nicht einseitig Zugriffsregeln aufstellen.

P
Pjöööng

08.02.2016 um 14:02 Uhr

Die Mitbestimmung setzt laut Fitting ein, wenn die Überwachung der ArbN durch eine technische Einrichtung erfolgt. Eine Sperrung des Zuganges wird damit wohl schwerlich unter die Mitbestimmung fallen.

G
gironimo

08.02.2016 um 15:07 Uhr

Die Mitbestimmung bei einer technischen Einrichtung - und damit über das Gesamtpaket der Nutzung - beginnt, wenn die technische Einrichtung dazu geeignet ist, technische Überwachung zu ermöglichen. Ob sie tatsächlich dazu genutzt werden soll, ist unerheblich.

Und Zugangsregeln sind ein Kontrollinstrument.

Daher meine Frage, was denn bei der Einführung der IT-Anwendung unter dem Punkten "Zugriffsregelungen, Berechtigungen" so alles vereinbart wurde (BV).

G
Globus

08.02.2016 um 15:16 Uhr

"Darf einem im Außendienst tätigen MA während des Krankenstands der digitale Zugang zu den für ihn wichtigen Programmen verwehrt werden? Sowohl das Programm für seine Abrechnungen als auch das Programm für die Dokumentation der Besuche. "

Selbstverständlich hat gironimo recht. Man müßte sehen, was die BV dazu sagt. Ich befürchte, dass es keine BV gibt, oder diese Thematik dort nicht behandelt wurde.

Und nun wieder diese Grau Zone, von der ich persönlich von keiner ausgehe...

Gibt es keine BV und keine betriebliche Abrede, darf dieses Tool meiner meinung nach gar nicht erst benutzt werden... Den Außendienster hiervon auszuschließen, also nicht verboten, da die Nutzung nicht erlaubt.

Sollte in einer BV oder betrieblichen Abrede dieses Thema nciht behandelt worden sein, missachtet der AG ggf die Mitbestimmung des BR (es sei denn, er hat diese Maßnahme hingegen mit dem BR besprochen und man ist sich einig geworden).

Um die Frage beantworten zu können bedarf es eindeutig mehr Informationen...

A
AlterMann

08.02.2016 um 15:37 Uhr

Ob hier ein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde, sollte man möglichst nicht auf dem Rücken des Außendienstlers austragen. Der Mann ist krank (Knie kaputt, Grippe, was auch immer) und darf deshalb seine Abrechnungen nicht machen? Da hängen dann vermutlich auch Gehaltsbestandteile, möglicherweise auch noch Höhe von Lohnfortzahlung und Krankengeld dran? Als BR würde ich dem AG da ganz schnell vermitteln, dass er das lässt. Ansonsten legen wir ihm das System als Ganzes lahm. Bestrafung wegen AU - geht\'s noch?

G
Globus

08.02.2016 um 15:45 Uhr

Es ging mir nciht um die Nichteinhaltung eines MBR... sondern die rein rechtliche Folge...

Bin sogar deiner Meinung, dass in dem Fall, dass ein solches Szenario eventuell nicht bedacht wurde Gesprächsbedaft zwischen BR und AG besteht...

Denkst du es ist zielführend neue Baustellen auf zu machen? wir kennen das Tool nicht, und wissen nichts. Es könnte den Fragesteller also irritieren.

Die Frage ist doch erstmal das entscheidende, oder?

Obwohl die ist ja auch genau genommen, aus deiner Sicht zweigeteilt... Und damit gebe ich dir Recht...

Es geht hier nicht nur um das BetrVG!

Und nur danach haben wir geantwortet...

P
Pjöööng

08.02.2016 um 18:02 Uhr

Globus,

es wäre hilfreich wenn Du nicht immer die Beiträge mit Deiner überbordenden Phantasie aufpeppen würdest.

A
AlterMann

08.02.2016 um 18:08 Uhr

Hallo globus,

meine Antwort war keine Kritik an Deinen Aussagen, denen ich durchaus zustimme.

Ich habe aus der Frage heraus gelesen, dass die Außendienstler normalerweise von zu Hause Zugang haben. (Sonst wäre die Frage merkwürdig.) Jetzt wurde dem kranken Außendienstler dieser Zugang gesperrt und in der Frage unterstellt, dass dies etwas mit der AU zu tun hat. (Was wir genau genommen nicht wissen.)

Aber nehmen wir mal an, die genannten Voraussetzungen sind so gegeben: Dann ergibt sich für mich daraus die Frage, was der AG von diesem Verhalten hat. Und da beginnts für mich recht streng zu riechen...

G
Globus

08.02.2016 um 18:12 Uhr

alterMann, das habe ich auch so nciht empfunden...

Manchmal ist es wie es ist, da man hier fast ausschließlich aus Betriebsversassungsrechtlicher Sicht sieht....

Hmmm, was Pjöööng jetzt nicht gefällt, verstehe ich nicht...

Bin wohl zu dumm

P
Pjöööng

08.02.2016 um 18:14 Uhr

Globus,

ich muss ja nicht jedem Deiner Beiträge widersprechen.

M
Moreno

08.02.2016 um 23:44 Uhr

Selbsterkenntnis ist der Schritt zur Besserung :-)

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