Seminarbesuch
Kann der AG es ablehnen wenn zwei BR Mitglieder,aus einer Einrichtung, gemeinsam zu einer BR Schulungen fahren möchten ?
Community-Antworten (13)
07.02.2016 um 17:11 Uhr
Er kann die zeitliche Lage schon in Zweifel ziehen. Er wird es wahrscheinlich dann tun, wenn es aus seiner Sicht zu unzumutbaren Personalengpässen kommt.
Wenn es tatsächlich so ist, solltet Ihr überlegen, ob nicht zwei Seminare hintereinander besser sind, als zwei gleichzeitig,
07.02.2016 um 17:46 Uhr
Ihr könnt diesen schulungsbeschluss ja in eurer nächsten sitzung erneut prüfen und erneut beschließen, indem ihr es bekräftigt. der AG kann beim Arbeitsgericht ein zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Schulungsbeschluss beantragen. tut er es nicht... würde ich zur schulung fahren .
07.02.2016 um 17:58 Uhr
Zitat (dickschädel): "der AG kann beim Arbeitsgericht ein zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Schulungsbeschluss beantragen."
Völliger Blödsinn.
Allenfalls Einigungsstelle.
08.02.2016 um 08:51 Uhr
Ablehnen kann er immer; die Frage ist, wie ihr darauf reagiert. Was gironimo beschreibt, sind dringende betriebliche Gründe, die dagegen sprechen, das wird immer gerne angeführt. Grundsätzlich aber ist es so, der Gesetzgeber unterscheidet im BetrVG zwischen Schulungen gem. §37 Abs. 6 und nach §37 Abs. 7. Für die Schulungen nach Abs. 7 besteht lt. Gesetz ein 'Anspruch' (Rechtsanspruch --> Zuständig bei Streit: Arbeitsgericht), für diejenigen nach Abs. 6 ist lt. Gesetz die Einigungsstelle zuständig. Hinsichtlich der Unterscheidung schau doch mal in einen Kommentar, das wird hier zu lang.
08.02.2016 um 09:17 Uhr
Hartmut muss dem natürlich noch die Krone aufsetzen...
Einen "Anspruch" auf Schulungen nach 37 (7) gibt es nicht. Es gibt lediglich einen Freistellungsanspruch für Schulungen nach 37 (7). Für die Finanzierung dieser Schulungen ist der Arbeitgeber nicht zuständig.
Bei 37(6) kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Notwendigkeit bestreitet, dann ist das Arbeitsgericht zuständig, oder ob er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend beachtet hält, dann ist die Einigungsstelle zuständig.
08.02.2016 um 09:52 Uhr
Soweit ich das verstanden habe bestreitet er nicht die Notwendigkeit des Seminars, sondern lediglich die Tatsache, dass beide gemeinsam fahren wollen. Und hier würde ich mir die Argumentation des Arbeitgebers anschauen. Wenn es zu Problemen im Arbeitsablauf der Einrichtung kommt, und nur dann, würde ich dem AG hier entgegenkommen und das Seminar auf 2 Termine verteilen. Hier sollte auch den anderen Mitarbeitern gegenüber Fingerspitzengefühl gezeigt werden. "Die vom BR gehen auf irgendwelche Schulungen und wir wissen nicht, wie wir die Arbeit bewältigen sollen". Sowas schafft nie ein gutes Verhältnis zw. Belegschaft und BR
08.02.2016 um 15:24 Uhr
Im §37 Abs. 7 heißt es: '... hat jedes Mitglied des Bestriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung ... zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.' Dies ist unmissverständlich. Und selbstverständlich hat der Arbeitgeber diese zu bezahlen, wenn man nicht gerade einen Häkelkurs besuchen will: 'Bei Schulungsveranstaltungen nach Abs. 7 besteht im Allgemeinen keine über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Kostentragungspflicht des ArbGEb. Etwas anderes gilt, wenn auf einer solchen Bildungsveranstaltung erforderliche Kenntnisse iS des Abs. 6 vermittelt werden.' (Rn 228 zu §37 Abs. 7). Und siehe da, in Rn138 (zu Abs. 6) heißt es: 'Der Anspruch ... besteht hinsichtlich von Veranstaltungen ... die für die BRArbeit erforderlich sind.' Merke: Wenn die Veranstaltung zur BRArbeit erforderlich ist, dann wird sie auch bezahlt.
08.02.2016 um 15:31 Uhr
Hartmut, wo liest du, dass es sich um ein Seminar nach 37,7 handelt? Also BR Seminare sind in der Regel nach 37,6
Ich verstehe deine Begründung nicht...
08.02.2016 um 18:12 Uhr
Oh Hartmut!
Worauf willst Du eigentlich mit Deiner 37 (7) Diskussion hinaus? Der 37 (7) ist hier doch überhaupt nicht einschlägig.
Und dann noch so unhaltbare Behauptungen, die Du versuchst mit einem Kommentar zu belegen, der Deine Meinung klar widerlegt: "Und selbstverständlich hat der Arbeitgeber diese zu bezahlen, wenn man nicht gerade einen Häkelkurs besuchen will"
begründest Du mit:
"Bei Schulungsveranstaltungen nach Abs. 7 besteht im Allgemeinen keine über die Entgeltfortzahlung hinausgehende Kostentragungspflicht des ArbGEb."
Du machst die Ausnahme zur Regel!
Dabei ergibt sich das doch schon aus der Formulierung des § 37: In Absatz 6 geht es um Schulungen die ERFORDERLICH sind, im Absatz 7 hingegen um jene die GEEIGNET sind. Und welche Kosten muss der Arbeitger gemäß § 40 tragen? Die geeigneten oder die erforderlichen?
Und wenn dann eine geeignete Schulung zufälligerweise auch gerade erforderlich ist, dann sind wir wieder bei den erforderlichen Kosten.
09.02.2016 um 08:51 Uhr
Pjöng, da du diesmal nicht wieder gleich mit 'Ihr seid alle Spinner, das ist alles Quatsch, nur ich habe recht' lospolterst, sondern versuchst rational zu bleiben, will ich dir noch EIN Mal antworten. Ja, natürlich ist der 37 (7) hier nicht einschlägig. Das war ja mein ursprüngliches Argument. Aber zu sagen, der 37 (7) würde NIE bezahlt werden, ist so einfach nicht haltbar, siehe Fitting. Jetzt verstanden? :) Nix für ungut, lass uns weiterhin versuchen, hier im Sinne der Fragesteller zusammen zu arbeiten, ok?
09.02.2016 um 11:16 Uhr
Hartmut,
wenn Du hier schon angebliche Zitate von mir bringst ("Ihr seid alle Spinner, das ist alles Quatsch, nur ich habe recht"), dann belege sie bitte auch. Es zeugt von äußerst schlechter Kinderstube (um es mal freundlich auszudrücken), anderen Worte in den Mund zu legen, die diese niemals so gesagt haben.
Ebenso habe ich nirgendwo behauptet, "der 37 (7) würde NIE bezahlt". Schade dass Du hier nur dadurch "glänzen" kannst, indem Du felsche Behauptungen über andere aufstellst.
Die völlig irrwitzigen Behauptungen in diesem Thread (insbesondere zu § 37,7: " Und selbstverständlich hat der Arbeitgeber diese zu bezahlen, wenn man nicht gerade einen Häkelkurs besuchen will") stammen doch von Dir!
Und Fittings Ausführungen sind an dieser Stelle ja ganz nett, aber nicht sonderlich überraschend. Der AG hat nach § 40 BetrVG die NOTWENDIGEN Kosten zu tragen. Zwar sind die NOTWENDIGEN Schulungen in 37 (6) abgehandelt, das bedeutet aber nicht, dass auch auf anderer Rechtsgrundlage beschlossene Schulungen nicht dennoch notwendig sein können. Allerdings dürfte dies in der Realität nur sehr selten vorkommen, da in der Regel dann gleich ein Beschluss nach § 37 (6) gefasst wird.
09.02.2016 um 22:47 Uhr
Hartmut, Pjöööng hat noch niemals 'So ein Blödsinn' oder ähnliches geschrieben, und er hat sich im Leben noch nie geiirt, und er muss auch nie das letzte Wort haben. Er ist KEIN Troll, ok? Ihr nervt.
09.02.2016 um 22:55 Uhr
"und er hat sich im Leben noch nie geiirt, " hmmm, naja, das wage ich zu bezweifelnm, wenn man die Endgültigkeit betrachtet...
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