Informationsrechte für den Wirtschaftsausschuss
Hallo zusammen,
ich bin Betriebsratsvorsitzender eines Unternehmens mit 160 MA. Meine Frage: Kann mir bitte jemand erklären wie es sich mit den Informationsrechten für den WA in Bezug auf ein 100% eigenes Tochterunternehmen verhält?
Das Tochterunternehmen hat 2 gleichberechtigte Geschäftsführer: Der eine ist auch Geschäftsführer des Mutterunternehmens, der andere ist anderweitig selbstständig.
In wie weit, wenn überhaupt, hat der WA Anspruch auf Informationen über das Tochterunternehmen. Bin für jede Antwort dankbar. Im Betr.VG finde ich diesbezüglich nichts genaues.
Herzlichen Dank
Community-Antworten (4)
10.11.2015 um 16:19 Uhr
Wenn es einen Bezug zu den AN und den Arbeitsplätzen in Eurem Betrieb gibt, muss der WA auch informiert werrden. Es kommt also darauf an, ob Ihr da etwas begründen könnt.
Grundsätzlich bezieht sich ja der Anspruch aus dem § 106 BetrVG auf das Unternehmen und nicht nur den Betrieb. Und unter Abs. 3 Nr. 10 steht ja dann: "sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können. "
10.11.2015 um 16:43 Uhr
@gironimo „Grundsätzlich bezieht sich ja der Anspruch aus dem § 106 BetrVG auf das Unternehmen und nicht nur den Betrieb.“
Das würde ich jetzt aber zumindest versuchen, noch etwas stärker einzugrenzen. Normalerweise gehören ein Unternehmen und ein Betrieb, ev. sogar eigenständig, ja nicht in den gleichen betriebsverfassungsrechtlichen Topf.
Ein BR wird ja betriebsbezogen gewählt. Als Betrieb im Sinne des BetrVG gilt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine "organisatorische Einheit", innerhalb derer ein AG mit seinen AN mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt.
Der Betrieb ist vom Unternehmen daher als dem Rechtsträger zu unterscheiden, mithin also von den tatsächlichen Umständen geprägt.
@ Malmsteen
Ob ein WA auch bei einer Tochter zuständig ist, oder etwas von oder über sie erfahren kann/darf oder gar Beteiligungsrechte hat, hängt ja in erster Linie von der Zuständigkeit eines BR ab.
Da es hier ja viele Variationen von Tochtergesellschaften und davon abhängigen, dann entspr. zuständigen Betriebsräten (örtliche, GBR oder KBR) geben kann, müsste schon die genaue rechtliche wie auch praktische Ausrichtung bekannt sein, um hier auch nur ansatzweise etwas Näheres dazu sagen zu können.
Ob dieses der Fall sein könnte und wie verfahren werden kann, um ev. etwas näher zu klären, kannst Du dem Beitrag von @Saxonia unter nachstehendem Link entnehmen.
10.11.2015 um 17:03 Uhr
Ich weiß schon was Du meinst - wir kennen ja auch nicht die genauen Strukturen des Betriebes des Fragestellers
10.11.2015 um 18:04 Uhr
Naja, von den BZO-Kommentaren bin ich jetzt nicht unbedingt immer überzeugt. Die verallgemeinern gerne einmal und Schmeißen mir auch zu viel in einen Topf.
So ist z. B. dieses dort angegebene auch nur die halbe Wahrheit:
„Gibt es in einem Unternehmen zwar mehrere Betriebe, aber nur in einem dieser Betriebe einen Betriebsrat (also keinen Gesamtbetriebsrat), bildet dieser Betriebsrat trotzdem einen Wirtschaftsausschuss für das ganze Unternehmen und muss auch alle Informationen für das ganze Unternehmen bekommen.
Denn: Es gibt keinen WA, wenn ein GBR trotz Verpflichtung nicht existiert. Da nur dieser hier dann als Erzeuger auftritt. Somit wird hier suggeriert, dass dieses immer der Fall ist, wenn es nur einen BR gibt, was aber falsch ist.
Da z. B. für Konzerne die Errichtung eines WA nicht vorgesehen ist, sich dort aber auch Betriebsräte herumlümmeln können und Unternehmen hier auch kein Fremdwort sind, passt dies dort stehende auch nicht generell: „Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses muss in jedem Unternehmen vorgenommen werden, das mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer hat!“
Das könnte man auch noch weiterspinnen. So fehlt auch der Hinweis, dass es auch in Tendenzbetrieben keinen WA gibt.
Aber egal, wer mag kann sich auch bei BZO Informieren. Sollte sich dann aber nicht beschweren, wenn er einiges nicht mitbekommt.
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