W.A.F. LogoSeminare

Inventar BR

B
Bildung
Jan 2018 bearbeitet

Erfolgreiche BR-Wahlanfechtung. Danach BR-lose Zeit bis zu einer Neuwahl. Was wird in der Zwischenzeit mit dem BR-Inventar (Hard- u. Software, Akten u. ä.)? Fällt das in die Hände des AG? Kann der AG frei darüber verfügen?

1.18602

Community-Antworten (2)

O
outofmemory

23.10.2015 um 17:33 Uhr

Ja, ein sehr schönes und meines Wissens nach ein nicht geregeltes Thema.

Da ich jetzt nich weiss, ob die Anfechtung schon erfolgreich durch ist kommt jetzt die Lösungsvariante A: A. Wenn abzusehen ist das die Wahl erfolgreich angefochten wird, dann kann der BR zurücktreten und so vorzeitig vor der Auflösung des BRs neue Wahlen einleiten und somit vorzeitig neu wählen. Und so möglichst schon vorher einen neuen BR einsetzen. Dies geht aber nur so lange, bis keine endgültige Rechtssprechung existiert. (Hierzu die RN44 zu $13 BetrVG "Eine betriebsratslose Zeit als Wirkung einer erfolgreichen Wahlanfechtung kann der BR nicht allein dadurch verhindern, dass er vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurücktritt; der zurückgetretene BR verliert nämlich mit Rechtskraft der seine Wahl für unwirksam erklärenden gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weiterführung der BRGeschäfte (BAG 29.5.91 AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972; GK-Kreutz Rn 74; offen gelassen DKKW-Homburg Rn 24). Er kann sie also nur dadurch verhindern, dass er so rechtzeitig zurücktritt und einen Wahlvorst. bestellt, dass dieser die Neuwahl bis zur Rechtskraft durchziehen kann (vgl. BAG 15.2.2012 – 7 ABN 59/11 – NZA-RR 2012, 602; 15.2.2012 – 7 ABN 74/11 – BeckRS 2012, 67612; Hahn/Rudolph AiB 08, 651, 654; vgl. auch § 19 Rn 45).")

Wenn es dafür zu spät ist, dann Variante B BR-Büro gut verschliesenn und hoffen, das danach keiner fragt. Variante C AG verlangt aktiv in BRlosen Zeit nach den Unterlagen. Da Ihm diese Unterlagen nicht gehören sondern dem Mitarbeitern würde ich sie in privaten verschliessbaren Fächern der MA (ehemalige BRler)im Unternehmen zwischenlagern bis der neue BR im Amt ist.

C
Challenger

23.10.2015 um 18:34 Uhr

Tach auch Bildung, es kommt zunächst nicht darauf an,ob die Wahl nach §19 BetrVG "erfolgreich" angefochten wurde.Vielmehr entscheident ist,ob der arbeitsgerichtliche Beschluß rechtskräftig ist.Solange der Beschluß noch nicht rechtskräftig ist, tritt auch keine betriebsratslose Zeit ein. Der BR bleibt also weiter im Amt.

Wie ist der Stand der Dinge ? Liegt der Beschluß des Arbeitsgerichts schon in schriftform vor ? In welcher Instanz befindet sich die Wahlanfechtung ? Was sagt denn Euer Prozeßvertreter (Rechtsanwalt oder Gewerkschaftsvertreter) dazu ?

Gegen den erstinstanzichen Beschluß kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.Gegen die Entscheidung des LAG kann wiederum Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.Mit Einlegung dieser Rechtsmittel wird die Rechtskraft gehemmt werden mit der Folge, daß eine BETRIEBSRATSLOSE ZEIT NICHT EINTRITT UND DER BETRIEBSRAT BIS ZUR NEUWAHL WEITER IM AMT BLEIBT

Der BR könnte bei dieser Vorgehensweise die Sache bis zur Neuwahl 2018 hinauszögern, was jedoch nicht zu empfehlen ist.

Ihre Antwort