Erstellt am 01.10.2015 um 22:13 Uhr von celestro
Zunächst einmal gibt es keine 3 Vorsitzenden. Meinst Du vielleicht den Vorsitzenden und 2 Stellvertreter ?
Jedenfalls würde ein solcher Beschluß gegen das Gesetz verstoßen. Denn BR-Mitglieder haben das Recht, alle Unterlagen des Betriebsrates einzusehen.
Für die Daten des GBR gilt das aber nur in soweit, als natürlich auch alle GBR-Mitglieder das Recht haben, aber BR-Mitglieder deshalb nicht in die Unterlagen des GBR gucken dürfen und umgekehrt natürlich ein GBR-Mitglied nicht in alle Unterlagen ALLER Betriebsräte gucken darf.
Erstellt am 02.10.2015 um 07:17 Uhr von Hartmut
Wie celestro schon schreibt: Nein, das geht nicht, denn eine Geschäftsordnung darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen (hier: §34 Abs. 3 BetrVG), auch dann nicht, wenn die Mehrheit im BR das gerne so möchte.
Erstellt am 02.10.2015 um 07:17 Uhr von nicoline
Nochmal etwas deutlicher: ALLE BRM haben Einsichtsrecht in ALLE Unterlagen!
http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/betriebsratsunterlagen
Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen.
Beschluss vom 12.08.2009 BAG – Aktenzeichen: 7 ABR 15/08
Erstellt am 02.10.2015 um 07:37 Uhr von Erbsenzähler
@Picco
Du schreibst oben etwas von BRM und GBR!
Zitat: "Der GBR lässt auch nicht alle BRM an die Daten in seiner Niederlassung"
Geht es um Unterlagen von GBR und die möchte ein BR - also Nichtmitglied des GBRs - einsehen?
Oder interpretiere ich das Falsch?