Erstellt am 30.09.2015 um 15:35 Uhr von Jakarta
Zu Frage 1: ja und nein!
Eines bestehenden BA bedarf es dazu nur dann, wenn ihm auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen werden sollen.
Nach § 28 BetrVG kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern der Betriebsrat ja bereits Ausschüsse nach Sachgebieten bilden.
Hier gilt es aber div. Einschränkungen zu beachten. Siehe hierzu: BAG Beschl. v. 14.08.2013 - 7 ABR 66/11
Zu Frage 2: Mit Ausnahme des BA (§ 27 BetrVG) schreibt das Gesetz keine Mindest- oder Höchstgrenze für die Anzahl der Mitglieder vor. Der BR entscheidet hier allein nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Ebenso wenig ist eine Geschlechter- oder Minderheitenquote vorgeschrieben.
Zu Frage 3: Er kann nicht nur, er muss gewählt werden.
Erstellt am 30.09.2015 um 16:11 Uhr von Challenger
Ergänzend zu Jakarta: Die Wahl eines Betriebsausschusses ist,wenn die Vorrausetzungen
vorliegen,dh ab 9BR-Mitgliedern oder mehr,zwingend vorgeschrieben.Dem BA können auch
die Aufgaben eines Personalausschusses übertragen werden,was jedoch wiederum nicht zwingend ist.
Erstellt am 30.09.2015 um 16:46 Uhr von gironimo
Der § 27 BetrVG ist eine zwingende Vorschrift. Der Betriebsausschuss ist zu bilden. Und das solltet Ihr auch tun, bevor Ihr an andere Ausschüsse denkt.
Wenn Ihr dann einen Personalausschuss bildet denkt daran, ihm auch seine Zuständigkeiten und Kompetenzen genau festzulegen (Beschlussfassung). Gebt nicht das Zepter völlig aus der Hand. Ihr solltet Regeln definieren, wann eine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme vom Ausschuss gegeben werden kann und wann das Gremium darüber befinden muss.
Probleme mit der Frist darf es dann nicht geben. In besonderen Fällen muss halt eine zusätzliche Sitzung einberufen werden.